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   OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 13 OA 279/18   

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https://dejure.org/2018,23291
OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 13 OA 279/18 (https://dejure.org/2018,23291)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.08.2018 - 13 OA 279/18 (https://dejure.org/2018,23291)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. August 2018 - 13 OA 279/18 (https://dejure.org/2018,23291)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Annahme desselben Streitwerts bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage (hier: Betrag von 5.000 Eur pro Person)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert bei einer ausländerrechtlichen Untätigkeitsklage

  • rechtsportal.de

    Annahme desselben Streitwerts bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage (hier: Betrag von 5.000 Eur pro Person)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 911
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2014 - 13 OA 147/14

    Erfordernis der Beschwer für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde und zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 13 OA 279/18
    Sie ist durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juni 2018 aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässigerweise gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung in dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2018 eingelegt worden (vgl. zur Beschwer in derartigen Fällen Senatsbeschl. v. 22. September 2014 - 13 OA 147/14 -, juris Rdnr. 3 a.E.).
  • OVG Bremen, 08.07.2003 - 1 S 229/03

    Streitwert; Waffenbesitzkarte; Waffensammlung; Untätigkeitsklage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 13 OA 279/18
    Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Versagungsgegenklage allein dadurch, dass sie schon vor dem (vollständigen) Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens (des mit der Klage verfolgten Begehrens) für den Kläger ändert sich dadurch nichts (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.12.2004 - 2 O 666/04 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 S 229/03 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 13 OA 279/18
    Eine auf bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ("reine Bescheidungsklage"), wie sie etwa für die Sozialgerichtsbarkeit in § 88 SGG vorgesehen ist und deren Zulässigkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht einheitlich beurteilt wird (nunmehr bejahend zumindest für eine bestimmte asylrechtliche Konstellation: BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 - BVerwG 1 C 18.17 -, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 49/2018 des Gerichts v. 12.7.2018), hat der Kläger ausweislich seines in der Klageschrift vom 3. Februar 2016 angekündigten Klageantrags ("die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung zu erteilen", vgl. Bl. 3 der GA) jedenfalls nicht erhoben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2004 - 2 O 666/04

    Untätigkeitsklage hat keinen besonderen Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 13 OA 279/18
    Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Versagungsgegenklage allein dadurch, dass sie schon vor dem (vollständigen) Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens (des mit der Klage verfolgten Begehrens) für den Kläger ändert sich dadurch nichts (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.12.2004 - 2 O 666/04 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 S 229/03 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.07.2019 - 4 LA 83/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Aufklärungsrüge - Rüge der Verletzung des

    Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Versagungsgegenklage allein dadurch, dass sie schon vor dem (vollständigen) Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens (des mit der Klage verfolgten Begehrens) für den Kläger ändert sich dadurch nichts (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2018 - 13 OA 279/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 9 C 20.1774

    Baugenehmigung für den Umbau eines Hotels; hier: Streitwertbeschwerde

    Grundsätzlich ist auch bei einer Untätigkeitsklage - wie hier - bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG nur die Bedeutung für den Kläger zu berücksichtigen, wie sie aus seinem Antrag ersichtlich ist (vgl. NdsOVG, B.v. 1.8.2018 - 13 OA 279/18 - juris Rn. 4 m.w.N.; Toissant in BeckOK KostR, GKG, Stand 1.6.2020, § 52 Rn. 9a).
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