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   OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 9 LA 18/18   

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https://dejure.org/2018,24372
OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 9 LA 18/18 (https://dejure.org/2018,24372)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.08.2018 - 9 LA 18/18 (https://dejure.org/2018,24372)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. August 2018 - 9 LA 18/18 (https://dejure.org/2018,24372)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 6 ZB 08.788

    Ausbaubeitrag; Erneuerung; Vergleich mit ursprünglicher Anlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 9 LA 18/18
    Eine Erneuerung begnügt sich mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Anlage, welcher durch deren Gebrauch verschlechtert wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss (BayVGH, Beschluss vom 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2005 - 9 ME 169/05

    Aufenthaltsfunktion; fließender Verkehr; Kommunikationsfunktion; Kostenspaltung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 9 LA 18/18
    Wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt hat, steht derzeit einer Abrechnung der Aufwendungen für die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung entgegen, dass es bislang an dem hierfür erforderlichen Aufwandsspaltungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 2 NKAG fehlt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.12.2005 - 9 ME 169/05 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15

    Anliegerstraße; Durchgangsstraße; Einstufung; Straße; Straße mit starkem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 9 LA 18/18
    Die Gemeinde darf vielmehr bei der Ersetzung der abgängigen Straße bzw. Teileinrichtung technische Fortschritte und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch dann vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 38 m. w. N.).
  • VG Lüneburg, 15.09.2020 - 3 A 179/16

    Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg;

    Die Gemeinde darf vielmehr bei der Ersetzung der abgängigen Straße bzw. Teileinrichtung technische Fortschritte und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch dann vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38 und Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris 5 m. w. N.).

    Eine Erneuerung liegt daher vor, wenn die erneuerte Anlage der früheren in ihren wesentlichen Eigenschaften entspricht, mit ihr vor allem funktional vergleichbar ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris 5; Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 292).

    Eine Vergleichbarkeit ist zu verneinen, wenn der gewählte Ausbau einer Anbaustraße als niveaugleiche Mischfläche im Hinblick auf den vorhandenen starken Verkehr nicht hinreichend verkehrssicher ist oder wenn ein unter Wegfall eines vorher vorhandenen separaten Gehwegs und Verzicht auf geschwindigkeitsdämpfende Elemente oder andere gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vorgenommener Ausbau zu einer solchen Mischfläche dazu geführt hat, dass sich das Sicherheitsniveau für die Fußgänger nach dem Ausbau deshalb verschlechtert hat, weil sie - anders als bei einem mit den Kennzeichen 325 bzw. 326 StVO gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich - mangels eines Gehwegs oder Seitenstreifens - gemäß § 25 Abs. 1 StVO am Fahrbahnrand gehen müssen (Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 292 mit Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -).

    Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Ausgabe 2006, (im Folgenden RASt 06), die zwar keine für das Gericht verbindlichen Regelungen enthalten, insoweit aber als sachverständige Empfehlung für den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen bei der hier zu prüfenden Vergleichbarkeit der Funktion einer erneuerten Anlage herangezogen werden können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris Rn. 21), wird beim Trennungsprinzip für den Fahrbahnverkehr eine in der Regel durch Borde, Bordrinnen oder Rinnen baulich abgetrennte Fahrbahn geschaffen.

    Hat sich die Beklagte zu einem Ausbau der gesamten Einrichtung entschlossen, erweist sich der Ausbau der gesamten Einrichtung in der gewählten Ausbauform jedoch nicht als beitragsfähig, sondern nur der Ausbau von Teileinrichtungen, bedarf es daher zur Abrechnung der auf den Ausbau der Teileinrichtungen bezogenen Aufwendungen eines Aufwandsspaltungsbeschlusses (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris Rn. 15 und Beschl. v. 12.12.2005 - 9 ME 169/05 -, juris Rn 6).

  • VG Lüneburg, 20.07.2021 - 3 A 191/18

    Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung;

    Der Beitragstatbestand der Erneuerung liegt vor, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Niedersächsisches OVG, Urt. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 53, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Flächen und einer gleichwertigen Befestigungsart ist (Bayerischer VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383, 385; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris Rn 5).
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