Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 63 Abs. 3 S. 4 SchulG ND; § 114 NSchG
Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG; Zumutbarkeit der ... - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SchulG ND § 63 Abs. 3 S. 4
Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule - rechtsportal.de
SchulG ND § 63 Abs. 3 S. 4; NSchG § 114
Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG; Zumutbarkeit der ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulsprengel - Zumutbarkeit Schulweg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 04.06.2018 - 6 B 3237/18
- OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2018, 806
- DÖV 2018, 916
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Niedersachsen, 04.09.2015 - 2 ME 252/15
Vergleichbar hoher Stellenwert hinsichtlich der Organisationsentscheidungen nach …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18
Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG ist im Hinblick auf die Schulwegssituation bei Bestehen eines Anspruchs auf Schülerbeförderung (§ 114 NSchG) unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäß erfolgenden Schülerbeförderung zu prüfen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris).Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2016 - 2 ME 180/16 -, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 36, v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 -, juris Rn. 9, und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6).
Hieraus folgt, dass die Zumutbarkeit des Schulweges unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäß erfolgenden Schülerbeförderung zu beurteilen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 38).
In Verfahren wie dem vorliegenden reduziert der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend den vorgenannten Vorgaben den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert um die Hälfte, da die Hauptsache nur teilweise vorweggenommen wird und ein Schulwechsel nach Ergehen der Hauptsachenentscheidung möglich bleibt (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2016 - 2 ME 180/16 - und v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris, m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07
Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk
Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18
Denn zur Schulreife eines Schulanfängers gehört auch die für die Bewältigung der durchschnittlichen Anforderungen eines Schulweges erforderliche körperliche und geistige Reife (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.7.2007 - 3 M 223/07 -, juris Rn. 13). - OVG Niedersachsen, 20.08.2012 - 2 ME 343/12
Anführen sachlicher Gründe oder Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten als …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18
Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2016 - 2 ME 180/16 -, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 36, v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 -, juris Rn. 9, und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6). - OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12
Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18
Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2016 - 2 ME 180/16 -, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn. 36, v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 -, juris Rn. 9, und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6).
- OVG Niedersachsen, 20.08.2018 - 2 OA 504/18
Bemessung des Streitwerts in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes …
In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG zum Besuch einer anderen Schule ist der Streitwert in der Regel auf den halben Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da die Hauptsache regelmäßig nur teilweise vorweggenommen wird und ein Schulwechsel nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung möglich bleibt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 504/18, -, juris und Beschl. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris).In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reduziert der Senat diesen Wert in ebenfalls ständiger Rechtsprechung um die Hälfte, da die Hauptsache nur teilweise vorweggenommen wird und ein Schulwechsel nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung möglich bleibt (Senatsbeschl. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris, Rdnr. 10 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 20.07.2020 - 2 ME 288/20
Andere Schule; Grundschule; Pflichtschule; Schulweg; unzumutbare Härte
Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist es auch Schulanfängern grundsätzlich zumutbar, den Schulweg nach einer gewissen Einübungszeit ohne Begleitung der Eltern oder anderer Erwachsener zurückzulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 5).
- VG Braunschweig, 30.08.2022 - 6 B 275/22
Ausnahmegenehmigung; Bildungsgang; MINT-Schule; Oberschule; pädagogische Gründe; …
Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, die es schließlich rechtfertigt, dem sich hierauf berufenden Schüler und/oder seinen Erziehungsberechtigten im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Nds. OVG, B. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 4 m. w. N.).Für das auf eine vorläufige Entscheidung gerichtete Eilverfahren ist der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Auffangwert nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu halbieren (vgl. Nrn. 38.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff., sowie Nds. OVG, B. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 10).
- VG Braunschweig, 21.12.2023 - 6 B 371/23
Eidesstattliche Versicherung; gewöhnlicher Aufenthalt; Glaubhaftmachung; …
Im Hinblick auf die mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sowie die voraussichtlich zum Ende des Schuljahres 2023/2024 endende Möglichkeit, eine im Eilverfahren getroffene Entscheidung mit einer Hauptsacheentscheidung zu revidieren (vgl. insoweit Nds. OVG, B. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 - juris Rn. 10), hat das beschließende Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für das Eilverfahren keinen geringeren Streitwert zugrunde gelegt als für ein Hauptsacheverfahren. - VG Bremen, 16.07.2019 - 1 V 840/19
Zuweisung "Fritz-Reuter-Straße, Bremerhaven" - Härtefall; Präklusion
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Grundschüler nach einer Eingewöhnung ihren Schulweg allein zurücklegen (OVG Lüneburg, B.v. 02.08.2018, 2 ME 432/18, juris, Rn. 5) und ihnen je Strecke eine Wegezeit von bis zu 45 Minuten zumutbar ist (…vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 07.02.2019, 3 L 122/18, juris, Rn. 6 ff).