Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,32103
OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21 (https://dejure.org/2021,32103)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.08.2021 - 11 ME 104/21 (https://dejure.org/2021,32103)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. August 2021 - 11 ME 104/21 (https://dejure.org/2021,32103)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,32103) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; GlüStVtr ND 2021; § 24 Abs 1 GlüStVtr ND 2021; § 10 GlSpielG ND; § 10a GlSpielG ND; § 10a Abs 6 GlSpielG ND
    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis, glücksspielrechtliche; Mindestabstand; Schule

  • vdai.de PDF

    Die vom niedersächsischen Gesetzgeber in § 10a Abs. 3 bis 9 NGlüSpG eingeführten Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein sachgerechtes Auswahlverfahren für die Auflösung von Konkurrenzsituationen bei aufgrund des Abstandsgebots konkurrierenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    Die Tätigkeit als Betreiber einer Spielhalle stellt ein eigenständiges Berufsbild dar, in das die genannten Regelungen über die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 127 ff.).

    20 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) festgestellt, dass das Abstandsgebot und das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

    Mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot werde das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 131 ff.).

    Das Verbundverbot und die Abstandsgebote seien auch angemessen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 142 und Rn. 148 ff.).

    Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 169).

    Wie der Senat ausgeführt hat, ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 - u.a., juris, Rn. 182 ff.) verfassungsrechtlich lediglich erforderlich, dass sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung dem Gesetz entnehmen lassen.

    oder auch mittels Verwaltungsvorschriften den zuständigen Behörden sachbezogene Auswahlkriterien für die Bewältigung von Konkurrenzsituationen an die Hand gibt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185).

    Der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist für die Gerichte nur begrenzt auf das Vorliegen von Willkür bzw. der offensichtlichen Fehlsamkeit gesetzgeberischer Erwägungen hin überprüfbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 137; siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82 -, juris, Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 16.3.1971 - 1 BvR 52/66 -, juris, Rn. 67).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Position der Spielhallenbetreiber als wesentlichen Auswahlgrundsatz herausgestellt, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 185).

    Im Hinblick auf die bei Kindern und Jugendlichen bestehende höhere Beeindruckbarkeit kann der Gesetzgeber suchtpräventive Maßnahmen für besonders dringlich halten (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - u.a., juris, Rn. 139).

    Spielhallen üben einen "Reiz des Verbotenen" aus, der gerade auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - u.a., juris, Rn. 136).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    Wirkt eine auf die Berufsausübung zielende Regelung auf die Berufswahl zurück, weil sie in ihren Wirkungen einer Regelung der Berufswahl nahekommt, so ist ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung an den Anforderungen an Regelungen betreffend die Berufswahl zu messen (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 35 m.w.N.).

    Die Regelung dient der Suchtprävention durch einen Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vorfeld des Betretens einer Spielhalle und der Teilnahme am Automatenspiel, welche schon nach § 6 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) verboten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 59).

    Die Einschätzung des niedersächsischen Landesgesetzgebers, der Spielsucht müsse bei Minderjährigen in einem möglichst frühen Stadium (ab Grundschulalter) entgegengewirkt werden, überschreitet nicht den ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 60).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraums annehmen, dass das Zutrittsverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 NGlüSpG und die Beschränkung der äußeren Gestaltung nach § 10 f NGlüSpG nicht genügen, um den Spielhallen den "Reiz des Verbotenen" für Minderjährige zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 60).

    Dem steht jedoch die überragende Bedeutung gegenüber, die der Gesetzgeber der Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht angesichts des gerade vom Spielhallenangebot ausgehenden hohen Suchtpotenzials beimessen durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 50).

    Zudem sind die Auswirkungen der betreffenden Norm bezogen auf ihren gesamten räumlichen Geltungsbereich, hier also in Bezug auf das Land Niedersachsen, zu betrachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 36 f.).

    Die von dem Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 4/16 - und Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, jeweils juris) führen zu keinem anderen Ergebnis.

    Dass nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit der Mindestabstandsregelungen auch durch die Möglichkeit der Erlaubnisbehörde gewahrt wird, Ausnahmen zuzulassen (Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 23), bzw. die Verhältnismäßigkeit der Soll-Vorschrift auch dadurch gesichert wird, dass von ihr in atypischen Fällen abgewichen werden muss (Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 60), ist daher nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem es um die Auflösung von Abstandskonkurrenzen aufgrund des - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. dazu unter 2.c.aa) - Mindestabstandsgebots zwischen Spielhallen geht und der für ein Auswahlverfahren geltende Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers maßgeblich ist.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    Weiter mag es Einzelfälle geben, in denen es aufgrund von schwer überwindbaren Verkehrsschneisen und sonstigen Zugangshindernissen weniger wahrscheinlich ist, dass Minderjährige mit einer nach der Luftlinie näherliegenden Spielhalle konfrontiert werden als mit einer nach der Luftlinie weiter entfernten Spielhalle (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 4/16 -, juris Rn. 23).

    Die von dem Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 4/16 - und Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, jeweils juris) führen zu keinem anderen Ergebnis.

    Dass nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit der Mindestabstandsregelungen auch durch die Möglichkeit der Erlaubnisbehörde gewahrt wird, Ausnahmen zuzulassen (Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 23), bzw. die Verhältnismäßigkeit der Soll-Vorschrift auch dadurch gesichert wird, dass von ihr in atypischen Fällen abgewichen werden muss (Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 60), ist daher nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem es um die Auflösung von Abstandskonkurrenzen aufgrund des - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. dazu unter 2.c.aa) - Mindestabstandsgebots zwischen Spielhallen geht und der für ein Auswahlverfahren geltende Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers maßgeblich ist.

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    Zudem ist der Gesetzgeber nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein sachgerechtes Auswahlkriterium vorzusehen, das der Verwaltung die Bewältigung von schwierigen Konkurrenzsituationen möglichst effektiv, zeitnah und anwendungssicher ermöglicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 83).

    Dementsprechend gibt es in den Bundesländern auch eine Vielzahl von unterschiedlich gestalteten Auswahlverfahren, die teilweise im Ermessen stehende Entscheidungen der Behörden ermöglichen bzw. bei der Auswahlentscheidung auf verschiedene, teils gewichtete Kriterien oder Kombinationen von Kriterien abstellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 99; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.3.2020 - 4 B 362/19 -, juris, Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2020 - OVG 1 N 77.19 -, juris, Rn. 6).

    38 Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein sachgerechtes Auswahlkriterium vorzusehen, das der Verwaltung die Bewältigung von schwierigen Konkurrenzsituationen möglichst effektiv, zeitnah und anwendungssicher ermöglicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 83).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 25 Abs. 1 GlüStV und § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NGlüSpG normierte Abstandsgebot verfassungsgemäß ist (vgl. Beschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 8 ff.; siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 33 ff., 42 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 5. September 2017 (- 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 13 ff., 15 f., siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 44).

  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, juris, Rn. 47 ff.; Beschl. v. 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 -, juris, Rn. 63 ff. und Beschl. v. 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, juris, Rn. 44 ff.).

    Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, juris, Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 169/17

    Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 25 Abs. 1 GlüStV und § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NGlüSpG normierte Abstandsgebot verfassungsgemäß ist (vgl. Beschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 8 ff.; siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 33 ff., 42 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 5. September 2017 (- 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 13 ff., 15 f., siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 44).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    Der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist für die Gerichte nur begrenzt auf das Vorliegen von Willkür bzw. der offensichtlichen Fehlsamkeit gesetzgeberischer Erwägungen hin überprüfbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 137; siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82 -, juris, Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 16.3.1971 - 1 BvR 52/66 -, juris, Rn. 67).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    Eine Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997 - 2 BvL 45/92 -, juris, Rn. 61 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 1 N 77.19

    Auswahlentscheidung bei der Erteilung einer neuen Spielhallenerlaubnis zu Gunsten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21
    Dementsprechend gibt es in den Bundesländern auch eine Vielzahl von unterschiedlich gestalteten Auswahlverfahren, die teilweise im Ermessen stehende Entscheidungen der Behörden ermöglichen bzw. bei der Auswahlentscheidung auf verschiedene, teils gewichtete Kriterien oder Kombinationen von Kriterien abstellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 99; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.3.2020 - 4 B 362/19 -, juris, Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2020 - OVG 1 N 77.19 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2020 - 4 B 362/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die

  • OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17

    Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage bei rechtswidriger

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • VG Osnabrück, 17.05.2017 - 1 A 294/16

    Auswahlverfahren; Erlaubnis, glücksspielrechtliche; Losentscheid; Losverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Automatenspiel, virtuelles; Gebietsformel;

    Diese Ausführungen gelten aufgrund der im Wortlaut unverändert gebliebenen maßgeblichen Regelungen zum Abstandsgebot in § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NGlüSpG auch weiterhin (Senatsbeschl. v. 30.7.2021 - 11 ME 104/21 -, juris).

    Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 10 a Abs. 3 bis 9 NGlüSpG ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes sachgerechtes Auswahlverfahren für die Auflösung von Konkurrenzsituationen eingeführt (siehe dazu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 30.7.2021 - 11 ME 104/21 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2022 - 11 ME 143/22

    Mindestabstandsgebot; OASIS; Spielersperrsystem; Spielhalle

    a) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Abstandsgebot nach § 25 Abs. 1 GlüStV, das bis zum 31. Januar 2022 in § 10 Abs. 2 NGlüSpG normiert war und seit dem 1. Februar 2022 entsprechend in § 4 NSpielhG geregelt ist, verfassungsgemäß ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.8.2021 - 11 ME 104/21 - juris Rn. 19 ff.; v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 - juris Rn. 8 ff.; siehe auch: Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 33 ff., 42 ff.).

    Diese Ausführungen gelten aufgrund der im Wortlaut unverändert gebliebenen maßgeblichen Regelungen zum Abstandsgebot in § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 und den entsprechenden Regelungen in § 10 Abs. 2 NGlüSpG (Senatsbeschl. v. 2.8.2021 - 11 ME 104/21 - juris) bzw. nunmehr § 4 NSpielhG auch weiterhin.

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2022 - 14 ME 288/22

    Nichtraucherschutz; Raucherraum; Rauchverbot; Spielerschutz; Spielhalle

    Dieses Ziel rechtfertige es auch, dass Regelungen zu seiner Verwirklichung dazu führten, dass wegen der Gesamtbelastung nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf möglicherweise aufgeben müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 158; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 14.6.2022 - 11 ME 143/22 -, juris Rn. 15 f.; Beschl. v. 2.8.2021 - 11 ME 104/21 -, juris; Urt. v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 44; Beschl. v. 5.9.2017 - 11 ME 169/17 -, juris Rn. 13 ff.).
  • VG Stuttgart, 13.09.2021 - 18 K 3338/21

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Auswahlverfahren; mehrere Betreiber von

    Zum anderen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.08.2021 (- 11 ME 104/21 -, juris) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück zwischenzeitlich abgeändert und dabei unter anderem festgestellt, dass das in § 10a Abs. 6 NGlüSpG normierte Auswahlkriterium des Abstands zu Schulen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege (ebenda, Rn. 27 ff.).
  • OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22

    Neuerteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis; zur Auslegung des

    Dabei ist der Umstand, dass ggf. auch ein knappes Über- oder Unterschreiten des vom Gesetzgeber gewählten Mindestradius sowie der diesem entsprechenden Fußstrecken unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst, der Festlegung von Grenz- oder Schwellenwerten immanent und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2021 - 11 ME 104/21 -, juris Rn.40).
  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel;

    Die Antragstellerin stützt ihre Auffassung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Beschl. v. 26.4.2021 - 1 B 8/21 -, n.v.), gegen die ein Beschwerdeverfahren bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (11 ME 104/21) anhängig ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht