Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 20.11.2013 - 6 A 121/12
- OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14
Papierfundstellen
- DÖV 2015, 388
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 BÄO nach …
Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (vgl. eingehend Senatsbeschl. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). - OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund strafgerichtlicher …
Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (vgl. eingehend Senatsbeschl. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29 m.w.N.).Dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
Zu Entzug und Wiedererteilung der Approbation
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sowohl im Fall des Abschlusses eines Strafverfahrens durch Strafbefehl (…BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 10;… u. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 -, juris Rn. 2; Senat, Beschl. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 14 m.w.N.) wie auch bei der Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO (…BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 19ff.;… BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 37ff.;… Beschl. v. 28.4.1998 - 3 B 174.97 -, juris Rn. 4) eine eigenständige Überprüfung der in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Approbationswiderrufs erfolgen kann.Durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (…Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25 u. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29).
- OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit aufgrund unerlaubter Abgabe …
Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (vgl. eingehend Senatsbeschl. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29 mit weiteren Nachweisen).