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   OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21   

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OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21 (https://dejure.org/2021,3902)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.03.2021 - 13 MN 67/21 (https://dejure.org/2021,3902)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. März 2021 - 13 MN 67/21 (https://dejure.org/2021,3902)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; § 11 Abs 1 S 1 Nr 8 Buchst f TierSchG; § 47 Abs 6 VwGO
    Anleitung; Ausbildung; Außervollzugsetzung, vorläufige; Corona-Virus; Erziehung; gerechtfertigt; Gleichheitsgebot, allgemeines; Hund; Hundehalter; Hundeschule; Hundetrainer; Hundetraining; Individualsportausübung; Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren; ...

  • RA Kotz

    Vorläufiger Rechtsschutz - Schließung von Hundeschulen - Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Untersagung von Erste-Hilfe-Kursen für Fahrschüler und der Hundetrainings von Hundeschulen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hundetraining von Hundeschulen wieder erlaubt

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1787/20

    Keine Hundeschule in Corona-Zeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    11 aa) Hundeschulen sind thematisch der (ersichtlich außerschulischen ) Bildung (vgl. zum Begriff Senatsbeschl. v. 3.2.2021 - 13 MN 37/21 -, juris Rn. 10) zuzuordnen, weil dort neben einer unmittelbaren Ausbildung bzw. Erziehung von Tieren (einzelnen oder mehreren Hunden gleichzeitig) zumindest auch - wenn nicht gar überwiegend - die Anleitung der Halter/innen ("Herrchen" oder "Frauchen") der Hunde in der Erziehung, Haltung und Pflege der Tiere durch fachkundige Hundetrainer erfolgt, damit auch anderen Menschen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch professionelle Dritte vermittelt werden (so im Ergebnis zur nordrhein-westfälischen Parallelvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO -) Nordrhein-Westfalen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.2.2021 - 13 B 1929/20 -, juris Rn. 7, 9; sowie bereits Beschl. v. 30.12.2020 - 13 B 1787/20.NE -, juris Rn. 62; zum Teil unter Rekurs auf diese in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. f) TierSchG angelegte Zweiteiligkeit (Beschl. v. 10.2.2021, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 67)).

    Dass Hunde infolge ihres nicht vollständig kontrollierbaren, instinktgeleiteten Verhaltens zumal beim (geplanten) Aufeinandertreffen auf andere Hunde gewisse verstärkte Kampf-, Behauptungs- und folglich Annäherungstendenzen im Verhältnis zueinander zeigen, ist ein für sich gesehen beiden Vergleichsgruppen gleichermaßen immanenter Faktor und lässt im Tatsächlichen entgegen der Auffassung des Antragsgegners schon isoliert betrachtet nicht den Schluss darauf zu, dass damit auch eine erhöhte Gefahr für eine Unterschreitung von Mindestabständen zwischen beteiligten Menschen einhergeht (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 101).

    (bb) Der vom Antragsgegner und auch in der Judikatur (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 101 a.E.) betonte Umstand, dass ein Hundetrainer bei Zulassung eines Präsenzunterrichts der Hundeschulen im Laufe eines Tages zahlreiche nacheinander erfolgende (serielle) Kontakte mit verschiedenen Hundehalter/innen haben und daher einen "Superspreader" darstellen könne, ist bei der vergleichbaren privaten, nichtinstitutionalisierten Zusammenkunft in gleicher Weise gegeben; diese sukzessive Kontakthäufung wird insbesondere von den allgemeinen Regelungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ersichtlich bewusst hingenommen.

    (cc) Kein Unterschied zwischen dem Präsenzunterricht der Hundeschulen und einem vergleichbaren privat organisierten Hundetraining bzw. einem Sporttreiben zu zweit mit Hund besteht schließlich im Hinblick auf das vom Antragsgegner und in der Judikatur (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 102) des Weiteren erwähnte Ziel, Kontakte während der Anreise zu diesen Verrichtungen zu verhindern .

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2021 - 13 MN 37/21

    Änderungsbefehl; Änderungsverordnung; Änderungswille; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    11 aa) Hundeschulen sind thematisch der (ersichtlich außerschulischen ) Bildung (vgl. zum Begriff Senatsbeschl. v. 3.2.2021 - 13 MN 37/21 -, juris Rn. 10) zuzuordnen, weil dort neben einer unmittelbaren Ausbildung bzw. Erziehung von Tieren (einzelnen oder mehreren Hunden gleichzeitig) zumindest auch - wenn nicht gar überwiegend - die Anleitung der Halter/innen ("Herrchen" oder "Frauchen") der Hunde in der Erziehung, Haltung und Pflege der Tiere durch fachkundige Hundetrainer erfolgt, damit auch anderen Menschen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch professionelle Dritte vermittelt werden (so im Ergebnis zur nordrhein-westfälischen Parallelvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO -) Nordrhein-Westfalen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.2.2021 - 13 B 1929/20 -, juris Rn. 7, 9; sowie bereits Beschl. v. 30.12.2020 - 13 B 1787/20.NE -, juris Rn. 62; zum Teil unter Rekurs auf diese in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. f) TierSchG angelegte Zweiteiligkeit (Beschl. v. 10.2.2021, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 67)).

    Dieser Begriff ist tätigkeits- bzw. veranstaltungsbezogen zu bestimmen (offengelassen noch in Senatsbeschl. v. 3.2.2021, a.a.O., Rn. 11); die in § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthaltene Aufzählung von Beispielen für eine außerschulische Bildung, die in ausgewählten Einrichtungen (Volkshochschulen, Musikschulen, Einrichtungen der kulturellen Bildung) erfolgt, ist nicht abschließend.

    cc) Die typische Tätigkeit der Hundeschulen (das Hundetraining) stellt sich auch als Präsenzunterricht (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 3.2.2021, a.a.O., Rn. 12) im Sinne des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dar, weil bei dieser Art des Bildungsangebots eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Lehrendem (Hundetrainer) und Lernendem (Hundehalter/in) mit Tier(en) in gewisser räumlicher Nähe zueinander zu verzeichnen ist, namentlich bei den Welpen- und Junghundekursen und den verhaltenstherapeutischen Angeboten zur Behebung von Angst- und Aggressionsstörungen und anderen Verhaltensauffälligkeiten beim Hund sowie zur Lösung von Beziehungsstörungen zwischen Hundehalter/in und Hund.

    Darüber hinaus sind sämtliche Hundetrainings, die Zwecken der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dienen (das heißt bei einem unmittelbaren Bezug zu einem angestrebten oder zum ausgeübten Beruf), bei einer am Willen des Verordnungsgebers orientierten Auslegung (vgl. die Verordnungsbegründungen v. 8.1.2021 und v. 22.1.2021, Nds. GVBl. S. 8, 30) von der Verbotswirkung ausgenommen, weil sich die Vorschrift des § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung von vornherein nicht auf diesen Bereich bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 3.2.2021, a.a.O., Rn. 16 f.).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    Die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55) ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2021 - 13 B 1929/20

    Coronapandemie: Hundeschule bleibt geschlossen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    11 aa) Hundeschulen sind thematisch der (ersichtlich außerschulischen ) Bildung (vgl. zum Begriff Senatsbeschl. v. 3.2.2021 - 13 MN 37/21 -, juris Rn. 10) zuzuordnen, weil dort neben einer unmittelbaren Ausbildung bzw. Erziehung von Tieren (einzelnen oder mehreren Hunden gleichzeitig) zumindest auch - wenn nicht gar überwiegend - die Anleitung der Halter/innen ("Herrchen" oder "Frauchen") der Hunde in der Erziehung, Haltung und Pflege der Tiere durch fachkundige Hundetrainer erfolgt, damit auch anderen Menschen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch professionelle Dritte vermittelt werden (so im Ergebnis zur nordrhein-westfälischen Parallelvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO -) Nordrhein-Westfalen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.2.2021 - 13 B 1929/20 -, juris Rn. 7, 9; sowie bereits Beschl. v. 30.12.2020 - 13 B 1787/20.NE -, juris Rn. 62; zum Teil unter Rekurs auf diese in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. f) TierSchG angelegte Zweiteiligkeit (Beschl. v. 10.2.2021, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. 30.12.2020, a.a.O., Rn. 67)).

    Der Umstand, dass die Tätigkeit der Hundeschulen überwiegend unter freiem Himmel und nur gelegentlich in geschlossenen Räumen stattfindet, ist unerheblich, denn § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erstreckt sich nicht nur auf einen Präsenzunterricht, bei dem die Teilnehmer/innen in geschlossenen Räumen zusammentreffen (so für die nordrhein-westfälische Rechtslage auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.2.2021, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 - juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21
    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 - juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 11/21

    Corona; Folgenabwägung; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Schutz der

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 77/20

    Corona; Fitnessstudio; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag;

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 13 MN 157/21

    Außervollzugsetzung, vorläufige; Bahnen; erforderlich; Minigolf; Minigolfanlagen;

    Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann vorgeschrieben (vgl. § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), etwaig vorhandene Innenbereiche können geschlossen und die Zutrittsgestattung kann vom Tragen einer qualifizierten Maske abhängig gemacht werden (vgl. die insoweit auf Minigolfanlagen übertragbaren Ausführungen zur Nichterforderlichkeit einer Schließung von Zoos und Tierparks in Hochinzidenzkommunen im Senatsbeschl. v. 19.3.2021, a.a.O., Rn. 46).

    Anders als bei Freizeitparks , bei denen das Infektionsrisiko trotz des weitgehenden Aufenthalts im Freien durch häufiges Anstellen vor attraktiven Fahrgeschäften wie auch durch enges Zusammensitzen in diesen Fahrgeschäften erhöht wird (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 19.3.2021, a.a.O., Rn. 47), ist bei Minigolfanlagen eine vergleichbar erhöhte, nur durch Schließung minimierbare Infektionsgefahr nicht zu erkennen.

    30 (a) Während Minigolf(sport)anlagen durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den Publikumsverkehr und Besuche vollständig geschlossen sind und damit eine Nutzung zum Minigolfspielen - einer nahezu kontaktlosen oder zumindest kontaktarmen Sportart - ausscheidet, dürfen gemäß der allgemeinen Regelung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sonstige öffentliche und private Sportanlagen , wie bereits oben (vgl. I.1.b)aa)) ausgeführt, jedenfalls von Personen aus demselben Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zur "Individualsportausübung" (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 67/21 -, juris Rn. 24) genutzt werden (1. Alt.); obendrein sind alle Teilnehmer der letztgenannten sportlichen Betätigung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerade vom Abstandsgebot aus § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dispensiert, so dass sich die zulässige Nutzung der sonstigen Sportanlagen nicht einmal nur auf kontaktlose oder kontaktarme Sportarten beschränkt .

  • OVG Niedersachsen, 30.04.2021 - 13 MN 241/21

    Corona; Klettergarten; Kletterpark; Normenkontrolleilantrag; notwendige

    Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann vorgeschrieben (vgl. § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), etwaig vorhandene Innenbereiche können geschlossen und die Zutrittsgestattung kann vom Tragen einer qualifizierten Maske abhängig gemacht werden (vgl. die insoweit auf Klettergärten und Kletterparks übertragbaren Ausführungen zur Nichterforderlichkeit einer Schließung von Zoos und Tierparks in Hochinzidenzkommunen im Senatsbeschl. v. 19.3.2021, a.a.O., Rn. 46).

    Anders als bei Freizeitparks , bei denen das Infektionsrisiko trotz des weitgehenden Aufenthalts im Freien durch häufiges Anstellen vor attraktiven Fahrgeschäften wie auch durch enges Zusammensitzen in diesen Fahrgeschäften erhöht wird (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 19.3.2021, a.a.O., Rn. 47), ist bei Klettergärten und Kletterparks eine vergleichbar erhöhte, nur durch Schließung minimierbare Infektionsgefahr nicht zu erkennen.

    (a) Während Klettergärten und Kletterparks durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den Publikumsverkehr und Besuche vollständig geschlossen sind und damit eine Nutzung zur Ausübung des Klettersports - einer regelmäßig kontaktlosen Sportart - ausscheidet, dürfen gemäß der allgemeinen Regelung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sonstige öffentliche und private Sportanlagen , wie bereits oben (vgl. I.1.b.aa.) ausgeführt, jedenfalls von Personen aus demselben Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zur "Individualsportausübung" (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 67/21 -, juris Rn. 24) genutzt werden (1. Alt.); obendrein sind alle Teilnehmer der letztgenannten sportlichen Betätigung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerade vom Abstandsgebot aus § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dispensiert, so dass sich die zulässige Nutzung der sonstigen Sportanlagen nicht einmal nur auf kontaktlose oder kontaktarme Sportarten beschränkt .

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2021 - 13 MN 118/21

    Abstandsgebot; Corona; gerechtfertigt; Gleichheitsgebot, allgemeines;

    (bb) Der vom Antragsgegner und auch - im Zusammenhang mit der Öffnung von Hundeschulen - in der Judikatur (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2020 - 13 B 1787/20.NE -, Rn. 101 a.E.) betonte Umstand, dass ein Musiklehrer bei Zulassung eines Präsenzunterrichts im Laufe eines Tages zahlreiche nacheinander erfolgende (serielle) Kontakte mit verschiedenen Schülerinnen und Schülern haben und daher einen "Superspreader" darstellen könne, ist bei der vergleichbaren privaten, nichtinstitutionalisierten Zusammenkunft in gleicher Weise gegeben; diese sukzessive Kontakthäufung wird insbesondere von den allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ersichtlich bewusst hingenommen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - 13 MN 67/21 -, juris Rn. 27).

    Diese für die Vergleichskonstellation geltende Regelung zielt lediglich darauf ab, im Interesse des Infektionsschutzes im Wege der zeitlichen Trennung zumindest eine gleichzeitige (simultane, parallele) Kontakthäufung zu vermeiden, die mit nochmals verstärkten Infektionsgefahren einherginge, und damit zugleich den Anreiz, sich überhaupt zusammenzufinden, insgesamt zu senken (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - 13 MN 67/21 -, juris Rn. 27; Senatsbeschl. v. 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris Rn. 36 ff.).

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

    Die Beschränkung auf den Individualsport mit zwei Personen zielt vielmehr darauf ab, eine gleichzeitige Kontakthäufung und den Anreiz, sich überhaupt zusammenzufinden, zu vermeiden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.3.2021, 13 MN 67/21, juris Rn. 27).
  • VG Bremen, 09.03.2021 - 5 V 400/21

    Eröffnung eines Outdoor-Trainingsgeländes - Feststellender Verwaltungsakt;

    Die Beschränkung auf den Individualsport mit zwei Haushalten zielt darauf ab, Kontakthäufungen und den Anreiz, sich überhaupt zusammenzufinden, zu vermeiden (NdsOVG, Beschl. v. 03.03.2021 - 13 MN 67/21 -, juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 20 NE 21.807

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung des Präsenzbetriebs in

    Soweit vertreten wird, es sei eine Ungleichbehandlung eines wesentlichen Anteils des Präsenzunterrichts der Hundeschulen mit sonstigen Zusammenkünften mehrerer Menschen mit Hund(en) im öffentlichen und im privat genutzten Raum die nicht gerechtfertigt werden könne (OVG Lüneburg, B.v. 3.3.2021 - 13 MN 67/21 - BeckRS 2021, 3277), kann der Senat dem nicht folgen, weil bereits die Vergleichbarkeit der Sachverhalte fraglich erscheint.
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