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   OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21   

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OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21 (https://dejure.org/2022,5058)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.03.2022 - 13 ME 507/21 (https://dejure.org/2022,5058)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. März 2022 - 13 ME 507/21 (https://dejure.org/2022,5058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 S. 1 FreizügG/EU; § 2 Abs. 3 AufenthG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Art. 8 Abs. 4 S. 1 RL 2004/38/EG
    Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der "ausreichenden Existenzmittel" eines nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten; Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der "ausreichenden Existenzmittel" eines nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten; Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2022, 515
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    Dazu gehört nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Freizügigkeitsrichtlinie auch, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts "keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen", und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen, wobei an die Herkunft der Mittel keine Anforderungen gestellt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004 - Rs. C-200/02 - [Zhu und Chen], DVBl. 2005, 100, juris Rn. 30; bekräftigt durch EuGH, Urt. v. 16.7.2015 - Rs. C-218/14 - [Singh u.a.], NVwZ 2015, 1431, juris Rn. 74).

    Nach dem durch Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Freizügigkeitsrichtlinie vorgegebenen Maßstab ("keine ... in Anspruch nehmen müssen "), dem ein sicherstellendes und prognostisches Element innewohnt, reicht es einerseits für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel nicht aus, dass der Unionsbürger Sozialhilfeleistungen tatsächlich nicht in Anspruch nimmt , weil die bloße Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen allein noch nicht positiv belegt, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, wenn unklar bleibt, aus welchen Mittel die Existenz tatsächlich gesichert gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, a.a.O., Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, FreizügG/EU § 4 Rn. 9 (Stand: 118. Akt. Januar 2021); a.A. Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, FreizügG/EU § 4 Rn. 11 (Stand: 1. Oktober 2021): Abhängigkeit von Sozialhilfe setze deren tatsächliche Inanspruchnahme voraus; abgeschwächter Sächsisches OVG, Beschl. v. 7.8.2014 - 3 B 507/13 -, NVwZ-RR 2015, 275, juris Rn. 13: bei tatsächlicher Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestehe eine Vermutung zugunsten ausreichender Existenzmittel).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist hierfür vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, a.a.O., Rn. 21 m. zahlr.

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände , die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    Die (bloße) Berechtigung eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers zum (ergänzenden) Bezug von Sozialhilfe kann zwar einen Anhaltspunkt für das Fehlen ausreichender Existenzmittel darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2013 - Rs. C-140/12 - [Brey], InfAuslR 2013, 448, juris Rn. 63, unter Bezugnahme auf sein Urt. v. 7.9.2004 - Rs. C-456/02 - [Trojani], InfAuslR 2004, 417, juris Rn. 35 f. (noch zu Art. 18 EGV und Richtlinien 90/364/EWG); Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.10.2017 - 19 C 16.1719 -, juris Rn. 20).

    Nachw. aus der Rspr. des EuGH, namentlich der grundlegenden Urt. v. 19.9.2013 - Rs. C-140/12 - [Brey], InfAuslR 2013, 448, juris Rn. 63, v. 7.9.2004 - Rs. C-456/02 - [Trojani], InfAuslR 2004, 417, juris Rn. 45, v. 17.9.2002 - Rs. C- 413/99 - [Baumbast], NJW 2002, 3610, juris Rn. 91 ff., sowie v. 20.9.2001 - Rs. C-184/99 - [Grzelczyk], InfAuslR 2001, 481, juris Rn. 43 f.; vgl. auch Sätze 1 und 2 des 16. Erwägungsgrundes der Freizügigkeitsrichtlinie: "Solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen, sollte keine Ausweisung erfolgen.

    Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu einer Ausweisung führen." ), welche die in Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Freizügigkeitsrichtlinie aufgestellte Voraussetzung der "ausreichenden Existenzmittel" vor allem verhindern soll (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2013, a.a.O., Rn. 54 - mit Bezug auf den 10. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie, der jedoch unmittelbar nur die ersten drei Monate des Aufenthalts betrifft, vgl. hierzu Art. 14 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - und v. 21.12.2011 - Rs. C-424/10 und C-425/10 - [Ziolkowski und Szeja], NVwZ-RR 2012, 121, juris Rn. 40).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff; unzureichende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    Vielmehr ist die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.9.2016 - 7 B 10406/16 -, juris Rn. 46).

    Denn unter Berücksichtigung einer langjährigen, vollumfänglichen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen würde es eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialsystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn es gleichermaßen für sämtliche Unionsbürger in der abstrahierten (vertypten) Lage des Beziehers geöffnet und damit faktisch so etwas wie eine "Sozialleistungsfreizügigkeit" begründet würde (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.10.2017, a.a.O., Rn. 21, OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.9.2016, a.a.O., Rn. 46).

  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2019 - 8 K 3298/17

    Freizügigkeitsrecht, Arbeitnehmer, Rechtsmissbräuchliches Verhalten,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    (b) Andererseits kann umgekehrt (anders als bei der "Sicherung des Lebensunterhalts" in §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - BVerwG 10 C 4.12 -, BVerwGE 145, 153, juris Rn. 25 m.w.N.) allein aus dem rechnerischen Bestehen eines (ergänzenden) Sozialhilfeanspruchs nach den Regelbedarfen des deutschen Sozialrechts - der gerade nicht durch tatsächlichen Bezug dieser Sozialleistung geltend gemacht wird - nicht schon endgültig darauf geschlossen werden, dass die Existenzmittel nicht ausreichen (a.A. offenbar VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.3.2019 - 8 K 3298/17 -, juris Rn. 39).

    Die sonach in beiden Fällen klaffende "Lücke" zwischen (vollem oder geringerem) Bedarf und Bedarfsdeckung muss dann schon wegen der sicherstellenden Zielrichtung und prognostischen Dimension des Merkmals "ausreichende Existenzmittel" anhand einer "hypothetischen Betrachtungsweise" (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.3.2019, a.a.O., Rn. 41) darauf hin bewertet werden, ob durch sie bei einem Verbleib des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat eine "unangemessene Inanspruchnahme" von Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaates zu erwarten ist.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    Die (bloße) Berechtigung eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers zum (ergänzenden) Bezug von Sozialhilfe kann zwar einen Anhaltspunkt für das Fehlen ausreichender Existenzmittel darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2013 - Rs. C-140/12 - [Brey], InfAuslR 2013, 448, juris Rn. 63, unter Bezugnahme auf sein Urt. v. 7.9.2004 - Rs. C-456/02 - [Trojani], InfAuslR 2004, 417, juris Rn. 35 f. (noch zu Art. 18 EGV und Richtlinien 90/364/EWG); Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.10.2017 - 19 C 16.1719 -, juris Rn. 20).

    Nachw. aus der Rspr. des EuGH, namentlich der grundlegenden Urt. v. 19.9.2013 - Rs. C-140/12 - [Brey], InfAuslR 2013, 448, juris Rn. 63, v. 7.9.2004 - Rs. C-456/02 - [Trojani], InfAuslR 2004, 417, juris Rn. 45, v. 17.9.2002 - Rs. C- 413/99 - [Baumbast], NJW 2002, 3610, juris Rn. 91 ff., sowie v. 20.9.2001 - Rs. C-184/99 - [Grzelczyk], InfAuslR 2001, 481, juris Rn. 43 f.; vgl. auch Sätze 1 und 2 des 16. Erwägungsgrundes der Freizügigkeitsrichtlinie: "Solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen, sollte keine Ausweisung erfolgen.

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 19 C 16.1719

    Keine Erfolgsaussicht für Klage gegen Verlustfeststellung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    Die (bloße) Berechtigung eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers zum (ergänzenden) Bezug von Sozialhilfe kann zwar einen Anhaltspunkt für das Fehlen ausreichender Existenzmittel darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2013 - Rs. C-140/12 - [Brey], InfAuslR 2013, 448, juris Rn. 63, unter Bezugnahme auf sein Urt. v. 7.9.2004 - Rs. C-456/02 - [Trojani], InfAuslR 2004, 417, juris Rn. 35 f. (noch zu Art. 18 EGV und Richtlinien 90/364/EWG); Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.10.2017 - 19 C 16.1719 -, juris Rn. 20).

    Denn unter Berücksichtigung einer langjährigen, vollumfänglichen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen würde es eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialsystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn es gleichermaßen für sämtliche Unionsbürger in der abstrahierten (vertypten) Lage des Beziehers geöffnet und damit faktisch so etwas wie eine "Sozialleistungsfreizügigkeit" begründet würde (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.10.2017, a.a.O., Rn. 21, OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.9.2016, a.a.O., Rn. 46).

  • OVG Sachsen, 02.02.2016 - 3 B 267/15

    Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit; Arbeitnehmer; Arbeitssuche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    (1) Das Tatbestandsmerkmal der "ausreichenden Existenzmittel" in § 4 Satz 1 FreizügG/EU kann nicht mit dem Merkmal des "gesicherten Lebensunterhalts" aus dem allgemeinen Aufenthaltsrecht (vgl. diese allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG) gleichgesetzt werden (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2016 - 3 B 267/15 -, InfAuslR 2016, 173, juris Rn. 13; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2020, FreizügG/EU § 4 Rn. 25), welches die Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln in der Weise meint, dass auch rechnerisch ein zumindest ergänzender Anspruch auf als "schädlich" anzusehende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) nicht bestehen darf.

    Insbesondere ein langandauernder und/oder vollumfänglicher Sozialhilfebezug ist indes ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Inanspruchnahme unangemessen ist und der Betroffene nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. Senatsbeschl. v. 14.2.2022 - 13 ME 498/21 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2016, a.a.O., Rn. 14; Dienelt, a.a.O., FreizügG/EU § 4 Rn. 41; Tewocht, a.a.O., FreizügG/EU § 4 Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2022 - 13 ME 498/21

    Verlust der Freizügigkeitsberechtigung und Abschiebungsandrohung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    Insbesondere ein langandauernder und/oder vollumfänglicher Sozialhilfebezug ist indes ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Inanspruchnahme unangemessen ist und der Betroffene nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. Senatsbeschl. v. 14.2.2022 - 13 ME 498/21 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2016, a.a.O., Rn. 14; Dienelt, a.a.O., FreizügG/EU § 4 Rn. 41; Tewocht, a.a.O., FreizügG/EU § 4 Rn. 10).
  • EuGH, 09.01.2007 - C-1/05

    Jia - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    Vielmehr zwingt die unionsrechtliche Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie zur Ermittlung eines individuellen Bedarfsbetrags, mit welchem der Betroffene unter Berücksichtigung seiner persönlichen wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage sein muss, seine Grundbedürfnisse mit den ihm zur Verfügung stehenden Existenzmitteln zu decken (vgl. Tewocht, a.a.O., FreizügG/EU § 4 Rn. 9, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 9.1.2007 - Rs. C-1/05 - [Jia], NVwZ 2007, 432, juris Rn. 37).
  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 13 ME 507/21
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Freizügigkeitsrichtlinie nicht erwerbstätige Unionsbürger gerade daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2014 - Rs. C-333/13 - [Dano], NVwZ 2014, 1648, juris Rn. 76).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • VGH Bayern, 16.01.2009 - 19 C 08.3271

    Anforderungen an den Verlust des Freizügigkeitsrechts

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

  • OVG Sachsen, 07.08.2014 - 3 B 507/13

    Gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche,

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2018 - 2 S 7.18

    Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens aufgrund neuer Sach- und Rechtslage;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

  • FG Düsseldorf, 27.04.2023 - 14 K 1477/21

    Kindergeldanspruch einer portugiesischen Staatsangehörigen

    Zudem ist zu prüfen, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 C-140/12 Rs. Brey, EU:C:2013:565 Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, 1 C 22/14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report - NVwZ-RR - 2015, 910 Rn. 21; siehe auch Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Januar 2023, 2 K 2118/17, juris, Rn. 48; Oberverwaltungsgericht - OVG - Lüneburg, Beschluss vom 03. März 2022, 13 ME 507/21, Informationsbrief Ausländerrecht - InfAuslR - 2022, 222).

    Denn unter Berücksichtigung einer langjährigen, vollumfänglichen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen würde es eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialsystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn es gleichermaßen für sämtliche Unionsbürger in der abstrahierten (vertypten) Lage des Beziehers geöffnet und damit faktisch so etwas wie eine "Sozialleistungsfreizügigkeit" begründet würde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. März 2022, 13 ME 507/21, InfAuslR 2022, 222; zur möglichen Auswirkung auf das Gesamtsystem im Bereich des Kindergelds siehe auch EuGH, Urteil vom 14. Juni 2016 C-308/14 Rs. Kommission / Vereinigtes Königreich, EU:C:2016:435 Rn. 80).

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie Nr. 2004/38 soll nicht erwerbstätige Unionsbürger gerade daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2014 C-333/13 Rs. Dano, EU:C:2014:2358 Rn. 76; zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. März 2022, 13 ME 507/21, InfAuslR 2022, 222).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 9 K 1192/23

    Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer

    Insbesondere ein langandauernder und/oder vollumfänglicher Sozialhilfebezug ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Betroffene nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023, 14 K 1477/21 Kg, BeckRS 2023, 10024, Rn. 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.03.2022, 13 ME 507/21, InfAuslR 2022, 222, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 14.6.2016, C-308/14, Kommission/Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2016:436 Rn. 80).
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