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   OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18   

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OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18 (https://dejure.org/2018,8223)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.04.2018 - 13 ME 86/18 (https://dejure.org/2018,8223)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. April 2018 - 13 ME 86/18 (https://dejure.org/2018,8223)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2015 - 8 PA 199/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Befristung der Wirkungen einer Abschiebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern (Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5).

    Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt somit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015, a. a. O.; vgl. zum Erfordernis der Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden für das Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894; Beschl. v. 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, NJW 1988, 839, 841).

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, a. a. O.; Beschl. v. 20.3.2012 - 8 ME 204/11 -, juris Rn. 5; Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 11 AufenthG, Rn 103).

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18
    Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin nach ihren Angaben erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 8 ME 204/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, a. a. O.; Beschl. v. 20.3.2012 - 8 ME 204/11 -, juris Rn. 5; Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 11 AufenthG, Rn 103).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18
    Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin nach ihren Angaben erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18
    Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt somit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015, a. a. O.; vgl. zum Erfordernis der Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden für das Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894; Beschl. v. 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, NJW 1988, 839, 841).
  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94

    Rechtsschutzinteresse für eine Nachbarklage; Verhältnis Bauvorbescheid -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18
    Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt somit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015, a. a. O.; vgl. zum Erfordernis der Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden für das Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894; Beschl. v. 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, NJW 1988, 839, 841).
  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als

    So Nds. OVG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 299/15 -, juris Rn. 5, und vom 3. April 2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4; ebenfalls offen gelassen in VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 8 L 700/18 -, n. v.; a. A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris Rn. 9 f.
  • OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18

    § 21 Abs. 6 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder

    Dies hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt, mithin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessert und es deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag fehlt (vgl. Senatsbeschl. v. 3.4.2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18

    Europarechtliche Auslegung der Befristungsentscheidung gemäß AufenthG 2004 § 11

    Ein Ausländer, der sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, erreicht sein Rechtsschutzziel mit dem gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG eingelegten Rechtsbehelfs (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).

    Zwar ist die Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich einheitlich - davon ausgegangen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG könne die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, weil Folge der Suspendierung der Befristungsentscheidung die unbefristete Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).

  • VG Wiesbaden, 14.05.2018 - 7 L 482/18

    Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Abschiebungsverbot, Anerkannte,

    Dieser Maßstab ist auch für das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren heranzuziehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.04.2018 - 13 ME 86/18, juris, Rn. 4).
  • VG Minden, 06.06.2019 - 2 L 560/19
    - so VG Minden, Beschluss vom 07.10.2015 - 6 L 1071/15.A -, S. 3 des Beschlussabdrucks, n.v.; im Ergebnis auch: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris, Rn. 4, und vom 03.04.2018 - 13 ME 86/18 -, juris, Rn. 4 - statthaft ist, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
  • VG Saarlouis, 16.10.2018 - 6 L 1070/18

    Verbrauch eines Ausweisungsinteresses

    OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 14.12.2015, 8 PA 199/15, juris, Rn. 5 und vom Beschluss vom 03.04.2018, 13 ME 86/18, Rn. 4, juris.
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2022 - 13 ME 257/22

    Ausschluss eines Anspruchs auf Verlängerung der innegehabten humanitären

    Im Übrigen muss ein Erfolg der Beschwerde insoweit bereits daran scheitern, dass die gewählte Art des Eilrechtsschutzbegehrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gegen diese den Antragsteller lediglich begünstigende ausländerbehördliche Entscheidung unstatthaft, zumindest aber mangels Antragsbefugnis oder Rechtsschutzbedürfnisses ( § 242 BGB analog) im Übrigen unzulässig ist (vgl. zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot mit behördlicher Befristung nach der früheren Rechtslage: Senatsbeschl. v. 3.4.2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 08.02.2019 - 9a L 165/19

    Nigeria Ablehnung als offensichtlich unbegründet Einreise- und Aufenthaltsverbot

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4.
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