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   OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17   

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OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17 (https://dejure.org/2018,8418)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.04.2018 - 5 LA 64/17 (https://dejure.org/2018,8418)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. April 2018 - 5 LA 64/17 (https://dejure.org/2018,8418)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).

    Hieraus folgt, dass "Bereitschaftszeiten", die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" im Sinne der o. g. Richtlinie einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 55).

    Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass Zeiten, welche von Arbeitnehmern im Rahmen von Bereitschaft in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie fallen, welche Arbeitsleitungen während dieser "Bereitschaftszeiten" tatsächlich erbracht werden (EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 57).

    Die Verpflichtung, sich zur Erbringung beruflicher Leistungen am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein , ist als Bestandteil der "Wahrnehmung von Aufgaben" im Sinne der Arbeitszeit-Definition nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 57).

    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des EuGH für die Einordnung von "Bereitschaftszeiten" als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, das sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 63; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 59).

    Diese Verpflichtungen, aufgrund derer der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 59 m. w. Nw.).

    Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 60 m. w. Nw.).

    In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der EuGH in einem Fall, in dem der dortige Kläger während "Bereitschaftszeiten" an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort - nämlich seinem Wohnsitz - anwesend sein musste und in dem der dortige Kläger verpflichtet war, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, diese Form der "Bereitschaftszeit" als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG angesehen (Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 61ff.).

    Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geographischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergebe, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, könnten objektiv die Möglichkeit eines Arbeitnehmers einschränken, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 63).

    Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation eines solchen Arbeitnehmers von der eines anderen Arbeitnehmers, der während "Bereitschaftszeiten" einfach nur erreichbar sein müsse (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 64).

    Dabei ist in die Bewertung einzustellen, dass die Abgrenzung der Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" in Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor dem Hintergrund des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen ist, die darin bestehen, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer zu normieren (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 62).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen - auf Treu und Glauben gestützten - beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10).

    Der beamtenrechtliche Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25).

    aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich - erstens - der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs - zweitens - zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und - drittens - erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14).

    Demgegenüber ist "Rufbereitschaft" die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich - erstens - der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs - zweitens - zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und - drittens - erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14).

    Zum Begriffsmerkmal "erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist" hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit sei die Art der Aufgaben und die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17).

    Es komme maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden Dienstes an (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17).

    Danach entscheide sich, ob während dieser Zeiten typischerweise in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen sei, die den Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens zu einem jederzeit möglichen Einsatz gäben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17, 20).

    Sollte sich herausstellen, dass diese Einsätze im Regelfall geschähen, seien die in Rede stehenden Zeiten als "Bereitschaftsdienst" zu werten (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 20).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen - auf Treu und Glauben gestützten - beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10).

    Der beamtenrechtliche Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25).

    Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).

    Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass Zeiten, welche von Arbeitnehmern im Rahmen von Bereitschaft in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie fallen, welche Arbeitsleitungen während dieser "Bereitschaftszeiten" tatsächlich erbracht werden (EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 57).

    Die Verpflichtung, sich zur Erbringung beruflicher Leistungen am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein , ist als Bestandteil der "Wahrnehmung von Aufgaben" im Sinne der Arbeitszeit-Definition nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 57).

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15).

    Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als "Bereitschaftsdienst" - und damit als Arbeitszeit - bzw. als "Rufbereitschaft" - und damit als Ruhe-/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15).

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet "Rufbereitschaft" daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - BVerwG 2 C 7.78 -, juris Rn. 41).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des EuGH für die Einordnung von "Bereitschaftszeiten" als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, das sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 63; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 59).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - zu dem auch (Feuerwehr-) Beamte gehören (EuGH, Beschluss vom 14.7.2005 - C-52/04 [Personalrat Feuerwehr Hamburg] -, juris Rn. 48ff.) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; unter "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG).
  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4312/14

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 2 A 11328/17

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 109/16
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3. April 2018 (- 5 LA 64/17 -, juris ) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte für die im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2014 vom Kläger außerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleisteten Dienststunden als "Organisatorischer Leiter Rettungsdienst" zu einem vollumfänglichen finanziellen Ausgleich zu verpflichten, (auch) für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 abgewiesen hat; insoweit bleibe die Abgrenzung von "Bereitschaftsdienst" (= Arbeitszeit) und "Rufbereitschaft" (= Ruhezeit), insbesondere mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH, der vertieften Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten.
  • VG Gera, 11.05.2022 - 1 E 470/22

    Anordnung der Rufbereitschaft kein Verwaltungsakt

    Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet "Rufbereitschaft" daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7/78 -, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2018 - 5 LA 64/17 -, juris).
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