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   OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20   

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OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20 (https://dejure.org/2021,13101)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.05.2021 - 11 LA 103/20 (https://dejure.org/2021,13101)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 11 LA 103/20 (https://dejure.org/2021,13101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO; § 39 Abs 1 VwVfG; § 42 Abs 2 VwGO; § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 ZensG 2011; § 28 Abs 2 GG
    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; ernstliche Zweifel; Finanzhoheit; Gemeinde; Klagebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Kommune; Melderegister; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Register; Schutznormtheorie; Standardfehler; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    Die Selbstverwaltungsgarantie erschöpft sich dabei nicht nur in einer objektiv-rechtlichen Garantie, sondern beinhaltet auch subjektive Abwehrrechte, die grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99, juris, Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2011 - 9 C 4/10 -, BVerwGE 140, 34, juris, Rn. 16; Engel, in.

    Da die Daten während der Erhebung und der Speicherung zumindest teilweise individualisierbar bleiben, bedarf es insofern besonderer Vorkehrungen für die Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris, Rn. 224).

    Schon während der Erhebung ist eine strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben geboten, solange noch ein Personenbezug besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 224).

    Gegen diese Rechtsgrundlagen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. in Bezug auf die genannten bundesrechtlichen Normen: BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 143 ff.).

    Zudem nimmt mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu einer Volkszählung die Genauigkeit der auf ihrer Grundlage fortgeschriebenen Einwohnerzahlen immer weiter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 3).

    Für diese Sichtweise spricht zudem, dass der tatsächliche Abweichungswert im Rahmen des Zensus 2011 bundesweit durchschnittlich bei 0, 56 % lag (Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Zensus nach § 17 Zensusgesetz 2011, S. 7), ohne dass dies vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde (siehe BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 297, m.w.N.).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass eine Abweichung erst dann als gravierend anzusehen ist, wenn sie mehr als 1 % beträgt (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 297).

    Abgesehen davon ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es sich bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Für diese Sichtweise streitet, dass eine gleichzeitige feste Vorgabe von Stichprobenumfang und relativem Standardfehler das registergestützte Zensusverfahren praktisch unmöglich gemacht hätte und dass die gewählte Vorgehensweise fachlich üblich ist (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 259).

    Die Ermittlung der "wahren" oder "richtigen" Einwohnerzahl kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 167).

    Gefordert werden kann somit nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 166 f.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 96).

    Dies steht auch einer Akteneinsicht in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und deren unmittelbarer gerichtlicher Überprüfung entgegen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 225).

  • VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13

    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    Diese verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Bürger, die u.a. durch die in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 ZensG 2011 normierten Verpflichtungen zur Datenlöschung umgesetzt wurden - führen zwangsläufig dazu, dass einzelne Schritte im Rahmen der komplexen Datenermittlung und Berechnung im Nachhinein nicht mehr bis ins Letzte nachvollzogen werden können (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 273 ff.).

    Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (siehe BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57).

    Abgesehen davon ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es sich bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.).

    Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Fall einer möglichen Abweichung des tatsächlichen Standardfehlers vom angestrebten Standardfehler eine erneute Datenerhebung durchgeführt werden sollte (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63), oder auf die auf Basis der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Zahlen zurückgegriffen werden sollte (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 81).

    Wie in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ausgeführt, bedeutet der einfache relative Standardfehler von 0, 5 %, dass mit einer Sicherheit von 95 % der Unterschied zwischen der festgestellten und der tatsächlichen (aber unbekannten) Einwohnerzahl maximal 1 % der Registerbevölkerung einer Kommune beträgt (BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 59).

    Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31) und hat dem u.a. durch die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011 Rechnung getragen (vgl. dazu obige Ausführungen; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 285; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 80).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15).

  • VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16

    Klage gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl einer Kommune im Rahmen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).

    Abgesehen davon ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es sich bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.).

    Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31) und hat dem u.a. durch die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011 Rechnung getragen (vgl. dazu obige Ausführungen; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 285; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 80).

    Gefordert werden kann somit nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 166 f.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 96).

    Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass die Berücksichtigung von mehreren verschiedenen Quellen zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn ausschließlich eine einzige Quelle - etwa das Melderegister - herangezogen wird (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 120).

  • VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149

    Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).

    Diese verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Bürger, die u.a. durch die in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 ZensG 2011 normierten Verpflichtungen zur Datenlöschung umgesetzt wurden - führen zwangsläufig dazu, dass einzelne Schritte im Rahmen der komplexen Datenermittlung und Berechnung im Nachhinein nicht mehr bis ins Letzte nachvollzogen werden können (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 273 ff.).

    Für dieses Normverständnis spricht im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 auch, dass dort auf eine "angestrebte Genauigkeit" abgestellt wird (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 293).

    Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31) und hat dem u.a. durch die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011 Rechnung getragen (vgl. dazu obige Ausführungen; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 285; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 80).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Allerdings liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 9).

    Demgegenüber verlangt § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses aller Voraussicht nach bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rn. 9).Lässt sich somit bereits im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rn. 10).

    Danach führt ein Antrag auf Zulassung der Berufung etwa dann nicht zum Erfolg, wenn zwar ernstliche Zweifel daran bestehen, dass das erstinstanzliche Gericht das Vorliegen einer Klagebefugnis zu Recht verneint hat, sich aber bereits im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren im Ergebnis richtig entschieden hat, weil die Klage im angestrebten Berufungsverfahren als unbegründet abgewiesen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rn. 9 f.; dasselbe, Beschl. v. 3.6.1977 - IV B 13.77 - BVerwGE 54, 99, juris, Rn. 8 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 -, juris, Rn. 15; derselbe, Beschl. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 -, juris, Rn. 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 144, Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124, Rn. 7a).

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Februar 2021 hat der Senat die Beteiligten auf die soeben dargelegten Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hingewiesen und ihnen zur Wahrung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eines ergänzenden Vortrags zur Begründetheit der Klage eingeräumt (siehe zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 124, Rn. 7a).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Zu den verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger gehört es, dass die der Identifizierung der befragten Personen dienenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht und bis zu diesem Zeitpunkt Namen und Anschrift von den übrigen Angaben getrennt und unter besonderem Verschluss gehalten werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, juris, Rn. 163).

    Darüber hinaus stellt eine Übermittlung weder anonymisierter noch statistisch aufbereiteter, also noch personenbezogener Daten zum Zwecke des Verwaltungsvollzugs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, a.a.O., juris, Rn. 201 ff.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil das damalige Volkszählungsgesetz u.a. deshalb als verfassungswidrig eingestuft, weil dieses Gesetz einen Abgleich der in der Volkszählung ermittelten Daten mit denjenigen der Melderegister vorsah und dieser Abgleich einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellte (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, a.a.O. juris, Rn. 201 ff.).

  • VGH Bayern, 21.12.1994 - 4 B 93.244
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15).

  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2588/89

    Volkszählung - zur Feststellung der Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass sich anhand der von dem Beklagten dargelegten Begründung nicht sämtliche Ermittlungs- und Rechenschritte im Einzelnen nachvollziehen lassen, entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als eine unzulässige Beschränkung ihres ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz anzusehen, sondern als eine sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergebende Notwendigkeit, die im Rahmen der praktischen Konkordanz (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 27.1.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, juris, Rn. 28) hinzunehmen ist.
  • BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 26.17

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage des Erfordernisses

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20
    Dementsprechend fordert die gerichtlich gebotene Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nicht, ohne entsprechende Anhaltspunkte oder klägerische Rügen eine behördliche Maßnahme auf alle (potentiell) denkbaren Fehler zu überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 22.2.2018 - 9 B 26/17 -, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • VG Potsdam, 21.04.2015 - 12 L 450/15

    Zensusverfahren

  • BVerwG, 16.02.1998 - 1 B 12.98

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Ablehnung eines Widerspruchs

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2004 - 3 A 4016/02

    Verfahrensrecht - Berufungszulassungsverfahren: Gehörsverstöße

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 11.05.1984 - 4 C 83.80

    Fachplanung - Gemeinde - Planungshoheit - Intensive Störung - Konkrete Planung

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 10 LB 83/16

    Ausgleichsaufgabe; Bagatellgrenze; Gemeindefusion; Geringfügigkeitsschwelle;

  • BVerwG, 13.06.1977 - 4 B 13.77

    Zulassung der Revision - Divergenz - Unzureichende Rechtsschutzbehauptung -

  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 ZB 12.2712

    Maßgeblichkeit ernstlicher Zweifel bezogen auf das Entscheidungsergebnis des

  • VGH Bayern, 26.03.2003 - 8 ZB 02.2918

    Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs;

  • VGH Bayern, 23.06.1994 - 4 B 92.3531

    Bestimmung von Schlüsselzuweisungen nach dem Ergebnis einer Volkszählung

  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15

    Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der

  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 11 CS 18.1808

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 17.03.1992 - 7 B 24.92

    Verwaltungsprozeßrecht, Kommunalrecht, Volkszählungsrecht

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 42.79

    Höherer Auswärtiger Dienst - Auswahl von Bewerbern - Begründung eines

  • BVerwG, 30.07.2004 - 5 B 68.04

    Annahme einer Klagebefugnis bei mittelbarer Auswirkung einer aufsichtlichen

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22

    Klage einer Kommune gegen die Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011

    Bildet jedoch - wie in Sachsen-Anhalt - die festgestellte Einwohnerzahl nach dem Zensus eine wesentliche Grundlage für die Finanzausstattung der Gemeinden, so kann auch der Bescheid über die Feststellung dieser Zahl in die Rechte der Gemeinden eingreifen (so auch VG Göttingen, Urteil vom 19. Februar 2020 - 1 A 85/14 - juris Rn. 25 f.; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 13; offen gelassen: VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 62).

    Ob die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverstöße tatsächlich vorliegen und subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verletzen, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung, sondern allein eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. hierzu auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 16).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten vorliegen, die es bedingen, dass weder die Klägerin noch die Gerichte anhand der Begründung des Bescheides jeden einzelnen Ermittlungs- und Rechenschritt in vollem Umfang nachvollziehen können (NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 -, Rn. 26, juris).

    Der Umstand, dass sich anhand der Begründung des Bescheides nicht sämtliche Ermittlungs- und Rechenschritte im Einzelnen nachvollziehen lassen, ist daher nicht als eine unzulässige Beschränkung des ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz anzusehen, sondern als eine sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergebende Notwendigkeit, die im Rahmen der praktischen Konkordanz hinzunehmen ist (NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28).

    Bei einem Abgleich der Zahlen der Wahlberechtigten mit den entsprechenden Zensuszahlen ergibt sich zwangsläufig eine Differenz, weil Grundlage der amtlichen Zahl der Wahlberechtigten ausschließlich das von der Klägerin auf Grundlage ihres Melderegisters geführte Verzeichnis der Wahlberechtigten ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 120; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O Rn. 42).

    Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Werts von 0, 5 Prozent ergibt sich aus der Regelung nicht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O., Rn. 38; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 84; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 292).

    Zur Annahme der Fehlerhaftigkeit des Zensusergebnisses reicht es also nicht aus, pauschal die Richtigkeit der von dem Beklagten ermittelten Daten zu bestreiten, ohne eine konkrete Norm zu nennen, gegen die der Beklagte verstoßen haben soll (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O. juris Rn. 44).

    Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einsichtnahme in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und nicht anonymisierte Daten aus dem Zensusverfahren durch Gemeinden aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt, auch nicht zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle der "Richtigkeit" des Zensusergebnisses (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28 f. und 43; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 71; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 276; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 6 L 490/15.WI - juris Rn. 48 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 K 922/15 - juris Rn. 5 ff; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 - juris Rn. 16; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 8 ff.).

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