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   OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13   

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https://dejure.org/2014,27071
OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13 (https://dejure.org/2014,27071)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.09.2014 - 4 LC 109/13 (https://dejure.org/2014,27071)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. September 2014 - 4 LC 109/13 (https://dejure.org/2014,27071)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Bestimmtheitsgebot einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmtheitsgebot einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 1067
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (5 C 22/11) allerdings die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung des für die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der Kostenbeitragsverordnung maßgeblichen Einkommens eine Durchschnittsbildung auf der Basis einer valide aktuelle Nachweise einbeziehenden Prognose vorzunehmen sei.

    Diese Fragen lassen sich jedoch - wie der Senat im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - (NJW 2013, 629 = juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat - mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten.

    Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 18).

    Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19).

    Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19).

    Der Senat hat jedoch bereits im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 20).

    Dies schließt es nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 21 f.).".

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere ausdrücklich festgestellt, dass danach "auch das Einkommen Selbständiger bestimmt" werden kann, was bedeutet, dass auch bei nichtselbständig Erwerbstätigen eine Einkommensermittlung nach den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen möglich ist; von Letzterem ist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen schon in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 22/11 - BVerwGE 144, 313) ausgegangen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.09.2013 - 4 ME 137/13 -).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313) ausgeführt, dass die Behörde berechtigt sei, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen, wenn bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung besteht, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313) darauf hingewiesen, dass der Rechtsauffassung, die eine solche Einzelberechnung fordert, nicht zu folgen ist, da eine entsprechende Verpflichtung bereits dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche, die Praxis der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht widerspiegeln würde und schließlich auch dem in § 94 Abs. 5 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers, für bestimmte Einkommensgruppen gleichbleibende monatliche Pauschalbeträge festzusetzen, nicht Rechnung tragen würde.

    Wenn aber bei Selbständigen wegen der häufig stark schwankenden Einnahmen "erst recht" das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, ist auch bei angestellten Kostenbeitragspflichtigen nicht nur in den im Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313) behandelten Fällen, in denen im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt worden sind, sondern auch in den Fällen, in denen die monatlichen Einkünfte starken Schwankungen unterliegen, auf das monatliche Durchschnittseinkommen abzustellen.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Eine Verletzung dieser Grenzen liegt insbesondere nicht darin, dass die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen bei der Einkommensermittlung in krassem Widerspruch zu den einschlägigen jugendhilferechtlichen Bestimmungen stände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 ).

    In der entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen liegt kein von der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung nicht gedeckter Wechsel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Berechnung des Einkommens im Jugendhilferecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O. ).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2013 (- 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832) u. a. zu der Frage, ob die §§ 93 f. SGB VIII in der Fassung vom 14. Dezember 2006 und der Fassung vom 10. Dezember 2008 dem Bestimmtheitsgebot genügen, Folgendes ausgeführt:.

    Daran hat das Bundesverwaltungsgericht in dem eingangs zitierten Urteil vom 19. März 2013 (- 5 C 16/12 -, NJW 2013, 1832) festgehalten.

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).

    Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49).

    Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Die Heranziehung des Klägers zu den von ihm geforderten Kostenbeiträgen in Höhe von monatlich 305,- EUR bzw. 340,- EUR verstößt ferner nicht gegen § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der vorschreibt, dass die Kostenbeitragspflichtigen nur im angemessenen Umfang aus ihrem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen sind, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, dass ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 5 C 10/09 -, BVerwGE 137, 357).
  • BVerwG, 11.01.2006 - 7 B 70.05
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Danach darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2006 - 7 B 70/05 -, m.w.N.).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Analogie ein anerkanntes und verfassungsmäßiges methodisches Instrument richterlicher Rechtsfortbildung ist und hier - wie aufgezeigt - die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 ).
  • VG Düsseldorf, 14.02.2012 - 19 K 3225/09

    Zulässigkeit der Erhebung eines Kostenbeitrages bei Eltern gemäß §§ 91 ff. SGB

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seinem Urteil vom 19. März 2013 (5 C 16/12), mit dem es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2012 (19 K 3225/09), in der die Auffassung vertreten worden sei, dass die Kostenbeitragsvorschriften zu unbestimmt seien, nochmals intensiv mit der Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Kostenbeitragsvorschriften auseinandergesetzt und diese erneut bejaht.
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2014 - 4 LC 109/13
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2021 - 10 LA 176/20

    Abschreibungen; Einkommen; Gewerbebetrieb; Handelsgesellschaft, Offene; Härte,

    Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 21; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.1.2021 - 3 D 15/20 -, juris Rn. 12; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 15.2.2021, § 93 Rn. 9; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3.9.2014 - 4 LC 109/13 -, juris Rn. 37).
  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 4 K 3288/17

    Barunterhalt übersteigender jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostenbeitragsverordnung in ihrer aktuellen Fassung haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch Oberverwaltungsgerichte in jüngeren Entscheidungen geäußert (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2014 - 4 LC 109/13 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.07.2013 - 12 C 12.2767 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2013 - 12 A 1292/09 -, juris).
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