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   OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16   

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OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16 (https://dejure.org/2016,38997)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.11.2016 - 5 LA 84/16 (https://dejure.org/2016,38997)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. November 2016 - 5 LA 84/16 (https://dejure.org/2016,38997)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 27.1.1987 - BVerwG 2 C 9.85 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - BVerwG 2 B 42.96 -, juris Rn. 5; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 10), also grob fahrlässig gehandelt hat.

    Der Betreffende haftet somit - anders ausgedrückt - auch dann verschärft, wenn er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen können (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., 10).

    Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 10).

    Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 31.82 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 27.1.1987 - BVerwG 2 C 9.85 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - BVerwG 2 B 42.96 -, juris Rn. 5; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 10), also grob fahrlässig gehandelt hat.

    Der Betreffende haftet somit - anders ausgedrückt - auch dann verschärft, wenn er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen können (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., 10).

    Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 10).

    Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

  • VG München, 30.09.2015 - M 21 K 14.3173

    Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen (falsche Erfassung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Dies hat zur Folge, dass in Fällen wie dem Streitfall eine verschärfte Haftung gemäß § 820 BGB nicht in Betracht kommt (ebenso: VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015 - 2 K 269/14 -, juris Rn. 16 bis 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015 - M 21 K 14.3173 -, juris Rn. 50).

    Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2013, wie ihn das Verwaltungsgericht vertreten hat (ebenso: VG Köln, Urteil vom 21.5.2014 - 23 K 6637/12 -, juris Rn. 23ff.), lässt sich der Rechtsprechung des beschließenden Senats also gerade nicht entnehmen (hiervon ausgehend auch VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 19ff.; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 50).

    Sein in der Zulassungsbegründung geltend gemachter Einwand, ihm als "besoldungsrechtlichem Laien" habe aufgrund der in der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 enthaltenen Hinweise, die auf eine Vielzahl spezieller Ausnahmeregelungen verwiesen hätten, nicht klar sein müssen, dass die Überleitung fehlerhaft sei (S. 4 [Bl. 110/GA]), erscheint somit durchaus nachvollziehbar (in diesem Sinne für vergleichbare Fallkonstellationen jüngst auch OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016 - 1 A 2580/14 -, juris Rn. 42; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014 - Au 2 K 14.686, juris Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 26; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47).

    Erschwerend dürfte im Streitfall hinzutreten, dass der Kläger aufgrund der zeitlich vor dem Stichtag der Besoldungsumstellung erfolgten, aber bei der Besoldung für die Monate Mai und Juni 2009 noch nicht berücksichtigten Beförderung zum Major im zeitlichen Zusammenhang mit der Besoldungsumstellung mit einem höheren Grundgehalt rechnen durfte (ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47).

    Da der Kläger unstreitig eine Besoldungsmitteilung über die Höhe seines ihm infolge der Beförderung nach dem "alten" Besoldungssystem zustehenden Grundgehalts nicht erhalten hat - die in den Akten befindliche letzte Besoldungsmitteilung vor der Überleitung, nämlich die für den Monat Juni 2009, weist noch sein vormaliges, auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelles Statusamt A 11 aus -, war ihm jedenfalls nicht möglich, aufgrund eines einfachen Vergleichs zwischen einer früheren Besoldungsmitteilung mit seiner Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 festzustellen, dass er höhere Beträge erhalten hatte als ihm tatsächlich zustanden (in diesem Sinne für eine vergleichbare Fallkonstellation auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47, dem Urteil des VG Köln vom 21.5.2014 - 23 K 6637/12 -, das eine verschärfte Haftung eines Soldaten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bejaht hat [juris Rn. 32ff.], lag die vom Streitfall abweichende Fallkonstellation zugrunde, dass der betreffende Soldat für den Monat Juni 2009 eine Besoldungsmitteilung erhalten hatte, in der die ihm infolge der Beförderung zustehenden Dienstbezüge nach "altem" Recht aufgeführt worden waren).

    Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass vom Kläger nicht verlangt werden konnte, die Zahlen der Besoldungsmitteilung vom September 2009 im Einzelnen nachzuvollziehen und den verborgenen Fehler zu finden (für eine vergleichbare Fallkonstellation ebenso VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47 [Beförderung von A 7 Z zu A 8]; eine verschärfte Haftung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in vergleichbaren Fallkonstellationen verneinend auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21ff. [Beförderung von A 6 zu A 7]; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 22ff. [Beförderung von A 12 zu A 13]; OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016, a. a. O., Rn. 41ff. [Beförderung von A 10 zu A 11]).

  • VG Augsburg, 11.12.2014 - Au 2 K 14.686

    Recht der Beamten und Soldaten nach Bundesrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Sein in der Zulassungsbegründung geltend gemachter Einwand, ihm als "besoldungsrechtlichem Laien" habe aufgrund der in der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 enthaltenen Hinweise, die auf eine Vielzahl spezieller Ausnahmeregelungen verwiesen hätten, nicht klar sein müssen, dass die Überleitung fehlerhaft sei (S. 4 [Bl. 110/GA]), erscheint somit durchaus nachvollziehbar (in diesem Sinne für vergleichbare Fallkonstellationen jüngst auch OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016 - 1 A 2580/14 -, juris Rn. 42; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014 - Au 2 K 14.686, juris Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 26; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47).

    Erschwerend dürfte im Streitfall hinzutreten, dass der Kläger aufgrund der zeitlich vor dem Stichtag der Besoldungsumstellung erfolgten, aber bei der Besoldung für die Monate Mai und Juni 2009 noch nicht berücksichtigten Beförderung zum Major im zeitlichen Zusammenhang mit der Besoldungsumstellung mit einem höheren Grundgehalt rechnen durfte (ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47).

    Da der Kläger unstreitig eine Besoldungsmitteilung über die Höhe seines ihm infolge der Beförderung nach dem "alten" Besoldungssystem zustehenden Grundgehalts nicht erhalten hat - die in den Akten befindliche letzte Besoldungsmitteilung vor der Überleitung, nämlich die für den Monat Juni 2009, weist noch sein vormaliges, auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelles Statusamt A 11 aus -, war ihm jedenfalls nicht möglich, aufgrund eines einfachen Vergleichs zwischen einer früheren Besoldungsmitteilung mit seiner Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 festzustellen, dass er höhere Beträge erhalten hatte als ihm tatsächlich zustanden (in diesem Sinne für eine vergleichbare Fallkonstellation auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47, dem Urteil des VG Köln vom 21.5.2014 - 23 K 6637/12 -, das eine verschärfte Haftung eines Soldaten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bejaht hat [juris Rn. 32ff.], lag die vom Streitfall abweichende Fallkonstellation zugrunde, dass der betreffende Soldat für den Monat Juni 2009 eine Besoldungsmitteilung erhalten hatte, in der die ihm infolge der Beförderung zustehenden Dienstbezüge nach "altem" Recht aufgeführt worden waren).

    Sein Einwand, er sei nicht in der Lage gewesen, die Überleitungsstufenzuordnung besser nachvollziehen zu können als das von der Bundeswehrverwaltung verwendete Programm; ihm sei der Fehler nicht aufgefallen (ZB, S. 2 [Bl. 108/GA]; in diesem Sinne argumentierend auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 24), ist daher ebenfalls geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen.

    Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass vom Kläger nicht verlangt werden konnte, die Zahlen der Besoldungsmitteilung vom September 2009 im Einzelnen nachzuvollziehen und den verborgenen Fehler zu finden (für eine vergleichbare Fallkonstellation ebenso VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47 [Beförderung von A 7 Z zu A 8]; eine verschärfte Haftung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in vergleichbaren Fallkonstellationen verneinend auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21ff. [Beförderung von A 6 zu A 7]; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 22ff. [Beförderung von A 12 zu A 13]; OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016, a. a. O., Rn. 41ff. [Beförderung von A 10 zu A 11]).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Diese Vorschrift berücksichtigt die besonderen Pflichten, die sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis als Korrelat zur Alimentationspflicht des Dienstherrn ergeben (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 22).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 27.1.1987 - BVerwG 2 C 9.85 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - BVerwG 2 B 42.96 -, juris Rn. 5; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 10), also grob fahrlässig gehandelt hat.

    Dabei ist unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft; dieses kann allenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22).

    Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

  • VG Potsdam, 11.06.2015 - 2 K 269/14

    Besoldung und Versorgung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Dies hat zur Folge, dass in Fällen wie dem Streitfall eine verschärfte Haftung gemäß § 820 BGB nicht in Betracht kommt (ebenso: VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015 - 2 K 269/14 -, juris Rn. 16 bis 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015 - M 21 K 14.3173 -, juris Rn. 50).

    Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2013, wie ihn das Verwaltungsgericht vertreten hat (ebenso: VG Köln, Urteil vom 21.5.2014 - 23 K 6637/12 -, juris Rn. 23ff.), lässt sich der Rechtsprechung des beschließenden Senats also gerade nicht entnehmen (hiervon ausgehend auch VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 19ff.; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 50).

    Sein in der Zulassungsbegründung geltend gemachter Einwand, ihm als "besoldungsrechtlichem Laien" habe aufgrund der in der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 enthaltenen Hinweise, die auf eine Vielzahl spezieller Ausnahmeregelungen verwiesen hätten, nicht klar sein müssen, dass die Überleitung fehlerhaft sei (S. 4 [Bl. 110/GA]), erscheint somit durchaus nachvollziehbar (in diesem Sinne für vergleichbare Fallkonstellationen jüngst auch OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016 - 1 A 2580/14 -, juris Rn. 42; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014 - Au 2 K 14.686, juris Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 26; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47).

    Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass vom Kläger nicht verlangt werden konnte, die Zahlen der Besoldungsmitteilung vom September 2009 im Einzelnen nachzuvollziehen und den verborgenen Fehler zu finden (für eine vergleichbare Fallkonstellation ebenso VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47 [Beförderung von A 7 Z zu A 8]; eine verschärfte Haftung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in vergleichbaren Fallkonstellationen verneinend auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21ff. [Beförderung von A 6 zu A 7]; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 22ff. [Beförderung von A 12 zu A 13]; OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016, a. a. O., Rn. 41ff. [Beförderung von A 10 zu A 11]).

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 LA 111/13

    Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung bei Rückzahlung von überzahlten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2013 lässt sich der Rechtsprechung des beschließenden Senats (insbesondere Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 19) nicht entnehmen.

    Die diesbezüglichen Einwände des Klägers überzeugten nicht; insoweit werde auf die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 (- 5 LA 111/13 -, juris) und vom 29. Juli 2013 (- 5 LA 275/12 -, juris) verwiesen.

    Dies steht auch mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats im Einklang (vgl. etwa Beschluss vom 18.4.2012 - 5 LA 116/10 -, Beschluss vom 2.5.2012 - 5 LA 325/10 - Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 11f.).

    Eine solche, unter dem Vorbehalt der Änderung erfolgte Leistung der Beklagten liegt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (UA, S. 9f.) - nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zwar vor, wenn der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG beschriebene Fall gegeben ist, also zeitlich nach der (rechtlich nicht zu beanstandenden) Überleitung eines Betreffenden in das neue Besoldungssystem und zeitlich vor dem 30. Juni 2013 eine Beförderung stattfindet mit der Folge, dass eine erneute Stufenzuordnung erforderlich ist (so Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013, a. a O., Beschluss vom 29.7.2013, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - 1 A 2580/14

    Rückforderung der Besoldung wegen Fehlerhaftigkeit der festgesetzten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Sein in der Zulassungsbegründung geltend gemachter Einwand, ihm als "besoldungsrechtlichem Laien" habe aufgrund der in der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 enthaltenen Hinweise, die auf eine Vielzahl spezieller Ausnahmeregelungen verwiesen hätten, nicht klar sein müssen, dass die Überleitung fehlerhaft sei (S. 4 [Bl. 110/GA]), erscheint somit durchaus nachvollziehbar (in diesem Sinne für vergleichbare Fallkonstellationen jüngst auch OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016 - 1 A 2580/14 -, juris Rn. 42; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014 - Au 2 K 14.686, juris Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 26; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47).

    Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass vom Kläger nicht verlangt werden konnte, die Zahlen der Besoldungsmitteilung vom September 2009 im Einzelnen nachzuvollziehen und den verborgenen Fehler zu finden (für eine vergleichbare Fallkonstellation ebenso VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47 [Beförderung von A 7 Z zu A 8]; eine verschärfte Haftung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in vergleichbaren Fallkonstellationen verneinend auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21ff. [Beförderung von A 6 zu A 7]; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 22ff. [Beförderung von A 12 zu A 13]; OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016, a. a. O., Rn. 41ff. [Beförderung von A 10 zu A 11]).

  • VG Köln, 21.05.2014 - 23 K 6637/12

    Überzahlung eines Berufssoldaten aufgrund der Gewährung des Grundgehaltes aus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2013, wie ihn das Verwaltungsgericht vertreten hat (ebenso: VG Köln, Urteil vom 21.5.2014 - 23 K 6637/12 -, juris Rn. 23ff.), lässt sich der Rechtsprechung des beschließenden Senats also gerade nicht entnehmen (hiervon ausgehend auch VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 19ff.; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 50).

    Da der Kläger unstreitig eine Besoldungsmitteilung über die Höhe seines ihm infolge der Beförderung nach dem "alten" Besoldungssystem zustehenden Grundgehalts nicht erhalten hat - die in den Akten befindliche letzte Besoldungsmitteilung vor der Überleitung, nämlich die für den Monat Juni 2009, weist noch sein vormaliges, auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelles Statusamt A 11 aus -, war ihm jedenfalls nicht möglich, aufgrund eines einfachen Vergleichs zwischen einer früheren Besoldungsmitteilung mit seiner Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 festzustellen, dass er höhere Beträge erhalten hatte als ihm tatsächlich zustanden (in diesem Sinne für eine vergleichbare Fallkonstellation auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47, dem Urteil des VG Köln vom 21.5.2014 - 23 K 6637/12 -, das eine verschärfte Haftung eines Soldaten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bejaht hat [juris Rn. 32ff.], lag die vom Streitfall abweichende Fallkonstellation zugrunde, dass der betreffende Soldat für den Monat Juni 2009 eine Besoldungsmitteilung erhalten hatte, in der die ihm infolge der Beförderung zustehenden Dienstbezüge nach "altem" Recht aufgeführt worden waren).

  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
    In Anknüpfung hieran hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Verweisungsvorschrift - etwa in § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG - auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewendet (BVerwG, Urteil vom 7.12.1960 - BVerwG 6 C 65.57 -, juris Rn. 23f.; Urteil vom 19.12.1961 - BVerwG 2 C 9.61 -, juris Rn. 23; Urteil vom 21.2.1964 - BVerwG 6 C 8.61 -, juris Rn. 24; Urteil vom 24.11.1966 - BVerwG 2 C 119.64 -, juris Rn. 28; Urteil vom 9.12.1976 - BVerwG 2 C 36.76 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 16.84 -, juris Rn. 22).

    Dennoch sei eine Verwertung der Begriffe und Grundsätze des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts im Hinblick auf die ausdrückliche und unmittelbare Verweisung in den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften möglich (BVerwG, Urteil vom 7.12.1960, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 19.12.1961, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 24.9.1992 - BVerwG 2 C 18.91 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 149/14

    Überprüfungspflicht eines Beamten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 C 9.85

    Überzahlter Anwärterverheiratetenzuschlag - Ehegatte im öffentlichen Dienst -

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.82

    Besoldung - Überzahlung - Beamter - Ortszuschlag - Kürzungsandrohung - Mangel des

  • BVerwG, 19.11.1996 - 2 B 42.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beschwerdegrund der

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

  • BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81

    Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge - Spezialgesetze - Rücknahme eines

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

  • VG Köln, 01.02.2013 - 9 K 3785/11

    Berufung eines Berufssoldaten auf den Wegfall der Bereicherung bei relativ

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • OLG Brandenburg, 29.05.2008 - 5 U 111/07

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückgewähr einer auf das Konto eines Dritten

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

  • BGH, 10.07.1961 - II ZR 258/59

    Wahrnehmung eigener Interessen bei gleichzeitiger Besorgung eines fremden

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 2.01

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Disziplinarmaßnahme; Gehaltskürzung;

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2016 - 5 LA 84/16 -, juris Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 10.08.2023 - 5 LA 92/22

    Bezüge; Dienstbezüge; Erwerbseinkommen; Erwerbsersatzeinkommen; Rückforderung;

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 19 NBesG mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend ( Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2016 - 5 LA 84/16 -, juris Rn. 18 zur inhaltsgleichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ).
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