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   OVG Niedersachsen, 04.02.2016 - 7 LB 81/14   

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https://dejure.org/2016,1721
OVG Niedersachsen, 04.02.2016 - 7 LB 81/14 (https://dejure.org/2016,1721)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.02.2016 - 7 LB 81/14 (https://dejure.org/2016,1721)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 7 LB 81/14 (https://dejure.org/2016,1721)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 415
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2016 - 7 LB 81/14
    Ein erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren bewirkt nicht die Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO iVm § 240 ZPO und hat nicht die Rechtswidrigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zur Folge (wie BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris).

    Der beschließende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 07. Oktober 2014 (7 LA 71/13) unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da sich im Hinblick auf ein bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängiges Revisionsverfahren (Az. 8 C 6.14) Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Frage der Sperrwirkung des § 12 GewO für das Gewerbeuntersagungsverfahren ergäben, die höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 17 mwN).

    Sofern die Untersagung der derzeitigen Tätigkeit des Klägers als technischer Betriebsleiter nicht erforderlich iSv § 35 Abs. 1 GewO sein sollte, kann der Kläger insoweit auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO verwiesen werden (Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997, aaO Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 15.04.2015, a.a.O., juris Rn. 26 u. 27; Wittmann, GewArch 2011, S. 338ff., 345).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Az. 8 C 6.14, juris Rn. 23ff.) ausgeführt:.

    Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden" (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 27 m. zahlr. Nachw.).".

    Das ist ebenfalls durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (Az. 8 C 6.14 -, juris) geklärt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015, aaO juris Rn. 12ff. mwN).

  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2016 - 7 LB 81/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass mit der Schaffung dieser Befugnis zur Untersagung einer derartigen unselbständigen leitenden Tätigkeit durch die Novellierung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO durch das Gesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) Gesetzeslücken geschlossen werden sollten (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995 - 1 B 19.95 -, juris Rn. 3).

    Unzuverlässigen Personen sollte nicht nur die Ausübung selbständiger Gewerbe, sondern auch unselbständige leitende Tätigkeiten untersagt werden können, um ein Ausweichen in die Betätigung als Betriebsleiter oder als Vertreter gewerbetreibender natürlicher Personen oder Personenvereinigungen zu verhindern, was nach der bis dahin bestehenden Rechtslage nicht möglich gewesen sei (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO unter Hinweis auf BT-Drs. 10/318, S. 50).

    Wie unter Umständen nur eine Teiluntersagung des ausgeübten Gewerbes zulässig ist, darf auch die Erstreckung einer Untersagung auf unselbständige leitende Tätigkeiten nur ausgesprochen werden, soweit sie erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO, juris Rn. 3 mwN).

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende nur in einem Teilbereich unselbständig tätig werden wird, ist, wenn es sich dabei überhaupt um eine Betätigung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handeln sollte, unter Umständen eine vollumfängliche Untersagung nicht nötig (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO mwN).

    Denn maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch der erweiterten Gewerbeuntersagung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 07.11.1997 - 7 L 4093/96

    Gewerbeuntersagung; Untersagung jeglicher; Betriebsleitung (Untersagung);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2016 - 7 LB 81/14
    Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass sich die technische Leitung von der mit unternehmerischen Entscheidungen verbundenen kaufmännischen Leitung trennen lässt (Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997 - 7 L 4093/96 -, juris Rn. 36, 37).

    Ob allgemein eine Vermutung dafür besteht, dass (auch) der Betriebsleiter maßgeblichen Einfluss auf den Betriebsablauf hat und dies allein bereits die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person rechtfertigen kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997, aaO Rn. 39), mag dahinstehen.

    Sofern die Untersagung der derzeitigen Tätigkeit des Klägers als technischer Betriebsleiter nicht erforderlich iSv § 35 Abs. 1 GewO sein sollte, kann der Kläger insoweit auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO verwiesen werden (Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997, aaO Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 15.04.2015, a.a.O., juris Rn. 26 u. 27; Wittmann, GewArch 2011, S. 338ff., 345).

  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05

    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2016 - 7 LB 81/14
    Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht geboten gewesen, da die Untersagungsverfügung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Insolvenzmasse betreffe, sondern sich gegen den Gewerbetreibenden als Person richte (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2006 - 6 C 21.05 -, GewArch 2006, 387).
  • VGH Hessen, 21.11.2002 - 8 UE 3195/01

    Anfechtung einer Gewerbeuntersagung - Auswirkung eines Insolvenzverfahren - keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2016 - 7 LB 81/14
    § 12 GewO, wonach Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden, greife nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht ein, wenn die Gewerbeuntersagung - wie hier - bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen worden sei (Hess. VGH, Urt. v. 21.11.2002 - 8 UE 3195/01 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 08.04.2019 - 7 LB 85/18

    Gewerbeuntersagung- Berufung

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden führt daher nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris; Beschluss des Senats vom 04.02.2016 - 7 LB 81/14 -, juris).
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