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   OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21   

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OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21 (https://dejure.org/2021,4453)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.03.2021 - 10 ME 26/21 (https://dejure.org/2021,4453)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. März 2021 - 10 ME 26/21 (https://dejure.org/2021,4453)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Damit hat der Antragsgegner zugleich auch aus vertretbaren Erwägungen die von dem Antragsteller begehrte Eingliederungshilfe in Form einer schulischen Integrationshilfe für sämtliche Unterrichtspflichtstunden abgelehnt, so dass ein Anspruch des Antragstellers hierauf auch nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Damit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auch bei der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Jugendhilfemaßnahme nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

    Denn diese muss bei der Selbstbeschaffung einer abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Steuerungsverantwortung) für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 08.10.2013 - 5 B 58.13

    Steuerungsverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Damit hat der Antragsgegner zugleich auch aus vertretbaren Erwägungen die von dem Antragsteller begehrte Eingliederungshilfe in Form einer schulischen Integrationshilfe für sämtliche Unterrichtspflichtstunden abgelehnt, so dass ein Anspruch des Antragstellers hierauf auch nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

    6 Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5) zutreffend ausgeführt hat, ist die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Ablehnung der begehrten Hilfe auf Grund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt.

    Damit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auch bei der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Jugendhilfemaßnahme nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

    Denn diese muss bei der Selbstbeschaffung einer abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Steuerungsverantwortung) für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 25.06.1981 - 3 C 35.80

    Landeskulturelle Werte - Saatgutsorte - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Sind mehrere rechtmäßige Entscheidungen denkbar, so verlangt Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Abwehr von Rechtsverletzungen durch gerichtlichen Rechtsschutz nicht, dass die Auswahl unter ihnen letztverbindlich vom Gericht getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 25.6.1981 - 3 C 35.80 -, juris Rn. 36).

    Um die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung aber überhaupt zu ermöglichen, bedarf die Entscheidung der Behörde einer ausreichenden Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, juris Rn. 53 f.; BVerwG, Urteil vom 25.6.1981 - 3 C 35.80 -, juris Rn. 35; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, 26. Auflage 20120, § 114 Rn. 47).

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    6 Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 8.10.2013 - 5 B 58.13 -, juris Rn. 5) zutreffend ausgeführt hat, ist die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Ablehnung der begehrten Hilfe auf Grund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt.

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20

    Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Denn nur wenn feststeht, dass allein die begehrte Maßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist und damit das Ermessen des Jugendhilfeträgers reduziert ist, kann trotz des Beurteilungsspielraums des Jugendhilfeträgers seine Verpflichtung zur Durchführung der beantragten Maßnahme ausgesprochen werden (Senatsbeschluss vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 15.10.2013 - 10 B 1254/13 -, juris Rn. 11, 22; vgl. auch allgemein zu Ermessenentscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 16.8.1978 - 1 WB 112.78 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Denn zum einen dient die Begründung eines Bescheides auch dazu, den Adressaten in die Lage zu versetzen, seine Rechte sachgemäß verteidigen zu können (BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 6 C 8.18 -, juris Rn. 14) bzw. ist Voraussetzung dafür, dass der Adressat prüfen kann, ob Rechtsbehelfe angezeigt sind und Aussicht auf Erfolg haben können (Tiedemann in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2021, § 39 Rn. 5) und zum anderen ermöglicht diese - wie oben bereits ausgeführt - erst die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der von der Behörde unter Ausnutzung ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidung.
  • OVG Niedersachsen, 08.04.2020 - 10 ME 61/20

    Beteiligung; Genossenschaft; Ingerenzpflicht; institutionelle Befangenheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Die vom Antragsteller binnen der Monatsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - 10 ME 61/20 -, juris Rn. 10 m.w.N.), lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat.
  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 31.3.2020 - 10 PA 68/20 -, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 - 10 LA 292/18 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Vielmehr muss, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise der Verwaltung Spielräume belässt, das behördliche Letztentscheidungsrecht auch von den Gerichten respektiert werden (BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21
    Der Antragsgegner hat damit die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Erwägungen, die in dem Bescheid nicht wiedergegeben waren, dem Antragsteller nachträglich bekannt gegeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 20 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2017 - 12 B 1124/17

    Gewährung der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für den Besuch

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2019 - 10 ME 122/19

    Familienerholung; Jugendhilfeleistung; Kostenbeteiligung

  • OVG Niedersachsen, 30.12.2020 - 10 LA 275/20

    Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Öffentlichkeit des Verfahrens im Rahmen

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • VGH Hessen, 15.10.2013 - 10 B 1254/13
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 4 ME 184/08

    Berücksichtigung einer fachärztlichen Stellungnahme i.R.d. § 35a Sozialgesetzbuch

  • BVerwG, 16.08.1978 - 1 WB 112.78

    Hauptsacheverfahren - Eilverfahren - Faktische Identität von Anträgen - Antrag

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22

    Einwirkungsmöglichkeiten; Kommunalaufsicht; Landesparteitag; Mitwirkungsrechte;

    Sein Vorbringen zur Begründung seiner Beschwerde stellt die vom Verwaltungsgericht angenommene mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht in Frage, zumal angesichts der - im Falle der Stattgabe - Vorwegnahme der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs sprechen muss (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4.3.2021 - 10 ME 26/21 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.11.2021 - 10 LA 174/21

    Beweiswürdigung; Tatsachenwürdigung; Überraschungsentscheidung

    Wenn das Gericht - wie hier -Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, begründet dies - wie bereits ausgeführt - keine unzulässige Überraschungsentscheidung (Senatsbeschluss vom 4.3.2021 - 10 ME 26/21 -, juris Rn. 18).
  • VG Berlin, 27.07.2023 - 12 K 135.22
    Nachdem die Beklagte die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung des Bescheids vom 31. Mai 2022 mit Schreiben vom 3. Januar 2023 hinsichtlich der Feststellung einer schweren Täuschung nachgeholt hat, wurde der Verfahrensfehler gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 10 ME 26/21 - juris Rn. 7 ff.).
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