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   OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07   

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OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07 (https://dejure.org/2008,7553)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.04.2008 - 2 LB 7/07 (https://dejure.org/2008,7553)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. April 2008 - 2 LB 7/07 (https://dejure.org/2008,7553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Schülerfahrtkosten bei einem besonders gefährlichen Schulweg im Sinne der Schülerbeförderungssatzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 NSchulG; § 133 BGB; § 157 BGB; § 87a Abs. 2 VwGO; § 87a Abs. 3 VwGO
    Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs; Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Unwiderruflichkeit ...

  • Judicialis

    NSchulG § 114; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; NFAG § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs; Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Unwiderruflichkeit ...

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2006 - 19 A 4675/04
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewegungszeitraumes zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1996, - 13 L 5072/94 -, NdsVBl 1997, 63-64; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 21. November 2006, - 19 A 4675/04 -, juris; Beschluss vom 28. Januar 2005, - 19 A 5177/04 -, Juris; Beschluss vom 29. Juni 2000, - 19 A 4710/98 -, www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php und Beschluss vom 16. November 1999, - 19 A 4395/96 -, Gemeindehaushalt 2003, 40-42; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2007, - 7 ZB 06.1874 -, Juris).

    Denn sechs bis 14 Jahre alte Schüler sind regelmäßig dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt (Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 21. November 2006, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BVerwG, Urteil vom 15. November 2000, - BVerwG 8 C 28.99 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40).

    Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Behörde bis zum Ablauf der Antragsfrist bekannt geworden sind (BVerwG, Urteil vom 15. November 2000, - BVerwG 8 C 28.99 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1999 - 19 A 4395/96
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen (vgl. Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 08. März 2007, - 19 E 206/06 -, V.n.b; Beschluss vom 16. November 1999, - 19 A 4395/96 -, Gemeindehaushalt 2003, 40-42; Urteil vom 18. April 1989, - 16 A 2246/86 -, Städte- und Gemeinderat 1990, 195 f.).

    Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewegungszeitraumes zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1996, - 13 L 5072/94 -, NdsVBl 1997, 63-64; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 21. November 2006, - 19 A 4675/04 -, juris; Beschluss vom 28. Januar 2005, - 19 A 5177/04 -, Juris; Beschluss vom 29. Juni 2000, - 19 A 4710/98 -, www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php und Beschluss vom 16. November 1999, - 19 A 4395/96 -, Gemeindehaushalt 2003, 40-42; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2007, - 7 ZB 06.1874 -, Juris).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1990, - BVerwG 8 C 70.88 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9, und vom 12. Dezember 2001, - BVerwG 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 mit weiteren Nachweisen).

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des rechtsunkundigen Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, - BVerwG 8 C 70.88 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9).

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Es kommt nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001, - BVerwG 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302-312 [307]).

    Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1990, - BVerwG 8 C 70.88 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9, und vom 12. Dezember 2001, - BVerwG 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 10/88

    Widerruf des einmal erteilten Einverständnisses

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988, - IVb ZR 10/88 -, BGHZ 105, 270 [273 ff.]) zu der dem § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO entsprechenden Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO.

    Ob der Widerruf der Einverständniserklärung ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Erklärung wesentlich geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988, - IVb ZR 10/88 -, BGHZ 105, 270 [274 f.]) bedarf hier keiner Erörterung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.

  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006, - BVerwG 7 B 90.05 -, www.bverwge.de).

    Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006, - BVerwG 7 B 90.05 -, www.bverwge.de).

  • BVerwG, 03.12.1998 - 1 B 110.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Die Auslegung muss sich insoweit auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 1998, - BVerwG 1 B 110.98 -, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6).
  • BVerwG, 24.11.2004 - 8 C 15.03

    Globalanmeldung der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Dementsprechend hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. November 2004, - BVerwG 8 C 15.03 -, BVerwGE 122, 219-231) unter anderem ausgeführt: "Entscheidend [für die hinreichende Konkretisierung des Antrags] ist die Adressatensicht." Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der von dem Beklagten ermittelten und ihm damit bekannten Entfernung zwischen Wohnhaus des Klägers und Schule sowie der Anzahl der Schultage pro Schuljahr war der - unstreitig in der Frist gestellte und von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren auch nicht etwa als unvollständig zurückgewiesene - Antrag hinreichend konkretisiert, zumal der Kläger ja zunächst die Erstattung der Karte des öffentlichen Personennahverkehrs beantragt hatte.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 2 A 11235/04

    Zumutbarkeit des Schulweges

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07
    Das Gesetz setzt insoweit eine gesteigerte Gefahrenlage voraus, um einen Schulweg als besonders gefährlich einstufen zu können (vgl. Rheinland-Pfälzisches OVG, Beschluss vom 5. August 2004, - 2 A 11235/04 -, NVwZ-RR 2005, 41).
  • BVerwG, 25.11.1993 - 3 C 38.91

    Weingesetz - Sensorische Beurteilung - Gerichtliche Kontrolle - Prädikatswein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1990 - 16 A 784/88

    Schülerin; Wechsel auf anderes Gymnasium; Nächstgelegene Schule ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 5177/04

    Begründung einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Nichtbeachtung oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.1989 - 16 A 2639/88
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2007 - 19 E 206/06
  • OVG Niedersachsen, 19.06.1996 - 13 L 5072/94

    Schülerbeförderung; Festlegung der Mindestentfernung; Besondere Gefährlichkeit

  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2000 - 19 A 4710/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.1989 - 16 A 2246/86
  • BVerwG, 26.01.1971 - VII B 82.70

    Anfechtung der Rücknahme einer Klage als Prozesshandlung

  • BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 6.02

    Vereinbarung über die Rückgabe; Auslegung einer -; Verzicht; - des

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2008 - 2 LA 418/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Datierung eines Prüfungszeugnisses auf den

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2007 - 2 LA 213/06

    Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung zwecks Notenverbesserung bei bereits

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 32.03

    Musterung; Tauglichkeit; Sachverständiger; Gutachten; mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer

  • BVerwG, 25.10.1996 - 11 B 73.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Unwiderruflichkeit des Einverständnisses mit einer

  • BVerwG, 29.12.1995 - 9 B 199.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Anforderungen an

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen

    Ungeeignet ist ein Schulweg erst dann, wenn seine Benutzung mit einer besonderen Gefährlichkeit verbunden ist, für deren Annahme nicht auf die subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern auf die objektiven Gegebenheiten der jeweiligen Örtlichkeit abzustellen ist (dazu zuletzt Urt. d. Einzelrichters d. Sen. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende

    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg in Anspruch nehmen müssen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. Urt. d. Sen. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - u. d. Einzelrichters d. Sen. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).

    Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (Sen., Urt. d. Einzelrichters v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).

    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (Sen., Urt. v. 4.4.2008, a. a. O.; ferner OVG NRW, Beschl. v. 8.3.2007 - 19 E 206/06 -).

    Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, denen ein Schüler ausgesetzt sein kann, wenn er zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, der er nicht ausweichen kann und die nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht erwarten lässt (Senatsurt. v. 4.4.2008, a. a. O.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.6.1996 - 13 L 5072/91 -, NdsVBl. 1997, 63 f; OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2006 - 19 A 5375/04 -, juris).

    Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (Sen., Urt. v. 4.4.2008, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 2 LA 573/07

    Besondere Gefährlichkeit eines Schulweges wegen der Gefahr krimineller

    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Senat mit Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 - die Merkmale der besonderen Gefährlichkeit in dem hier interessierenden Zusammenhang zusammenfassend wie folgt bestimmt hat: .

    Jedenfalls bis zu 14 Jahre alte Schulkinder sind dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt (vgl. Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 - OVG Nordr.-Westf., Beschl. v. 21.11.2006 - 19 A 4675/04 -, juris Landtext Rdnr. 8).

    Auch eine Zeitspanne von wenigen Minuten ist in diesem Zusammenhang geeignet, das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit zu begründen (Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).

    Zudem verkennt der Beklagte, dass bei der Frage, ob ein Schulweg besonders gefährlich ist, nach der bestehenden Gesetzeslage allein auf die genannten objektiven Kriterien abzustellen ist, ohne dass es auf die Frage der Häufigkeit derartiger gefährlicher Schulwege ankommt (Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15

    Gefährlich; Schülerbeförderung; Schulweg; Straßenbeleuchtung

    Denn Normadressaten des § 114 Abs. 1 Satz 2 Nds. Schulgesetz - NSchG - sind nach dem Wortlaut der Schüler, dem ein Beförderungsanspruch gewährt wird, aber auch der Erziehungsberechtigte, der Inhaber des korrespondierenden Erstattungsanspruchs ist (Nds. OVG, Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris).

    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck - wie der Wortlaut des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung auch verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulweges auszuräumen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, zitiert jeweils nach juris).

  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 7 B 08.1027

    Schülerbeförderung - Kostenerstattung - Ermittlung der Schulweglänge - Zur

    Demgegenüber liegt der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2008 zitierten Entscheidung des NdsOVG vom 24. April 2008 (Az. 2 LB 7/07 ) ein Fall zugrunde, bei dem der fragliche und als gefährlich angesehene Streckenabschnitt knapp 1.350 m lang, einsam und nicht beleuchtet war.
  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10

    Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der

    Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris Langtext Rdnr. 24 ff.; Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris Langtext Rdnr. 60 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 1 K 41/13

    Schülerbeförderung

    Das qualifizierende Merkmal "besonders gefährlich" umschreibt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und liegt nur dann vor, wenn zu den allgemeinen Gefahren, den Schüler auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - ausgesetzt sind, konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, juris Rn. 14; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 1997 - 19 A 443/97 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 26; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 M 187/12 -, juris Rn. 13; so auch Urteile der Kammer vom 14. September 2012 - VG 1 K 647/11 -, vom 10. September 2008 - 1 K 1067/05 - und vom 29. August 2006 - 1 K 1529/04 -); die üblichen Risiken sollen danach fahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 1996 - 19 A 5093/95 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 -, juris Rn. 60).

    Kriterien der Beurteilung sind insoweit etwa, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige nahe liegende Wohnbebauung erreichen kann, aber auch, ob Anfang und Ende eines Waldstücks gut einzusehen sind und während der dunklen Tageszeiten ausreichende Beleuchtung durch Straßenlaternen gewährleistet ist, sowie ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197, juris Rn. 19; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juni 1990 - 16 A 784/88 -, NVwZ-RR 1991, 482, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 -, juris Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl 2011, 166, juris Rn. 28).

    Die hier zu beurteilende Situation ist damit den obergerichtlichen Entscheidungen, in denen eine solche Gefährdungslage bejaht wurde, nicht vergleichbar (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 -, juris Rn. 64 [Länge 1.350 m, insgesamt nicht beleuchtet, links und rechts ausschließlich Ackerflächen, mit tiefen, wasserführenden Gräben abgegrenzt, Wohnhäuser nicht vorhanden]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, juris Rn. 23 [Weg durch einen Wald]; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2006 - 19 A 4675/04 -, juris Rn. 10 [Länge 950/1.350 m, insgesamt nicht beleuchtet, links und rechts ausschließlich Ackerflächen, Wohnhäuser nicht vorhanden, Verkehrsfrequenz sehr gering]; s. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 ZB 06.1874 -, juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2017 - 2 LA 241/16

    Schülerbeförderung; besonders gefährlich; Schülerfahrkosten; Übergriffe

    Die Kläger führen in ihrer Antragsbegründung aus, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob ein "begründeter Ausnahmefall" im Sinne des § 1 Abs. 5 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Harburg vorliege, weil der Schulweg ihrer Tochter als besonders gefährlich einzustufen sei, wesentliche - in der Antragsbegründung näher aufgeführte - Entscheidungskriterien nicht beachtet, die sich aus der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Urt. v. 19.6.1996 - 13 L 5072/94 - u. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, beide in juris) ergäben.

    Die Kläger haben bereits keinen konkreten entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz formuliert, mit dem das Verwaltungsgericht von den Urteilen des beschließenden Gerichts (Urt. v. 19.6.1996 - 13 L 5072/94 - u. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, beide in juris) abgewichen sein soll.

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Langtext Rdnr. 19; Beschl. v. 9.6.2008 - 2 LA 263/08 - Urt. des Einzelrichters des Senats v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris Langtext Rdnr. 63 ff. m. w. N.; vgl. ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.6.1996 - 13 L 5072/91 -, NdsVBl.
  • VG Koblenz, 24.05.2011 - 7 K 1327/10

    Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar: Keine Übernahme der

    Wegen dieser Fachkunde ist die kriminalpolizeiliche Einschätzung ferner stichhaltiger als Spekulationen, Vermutungen oder Annahmen, etwa hinsichtlich "idealer" Verstecke für Straftäter, die sich in der Rechtsprechung finden (s. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2009 - 2 LA 585/07

    Beförderungsunternehmen; Gesamtbelastung; Hausaufgaben; Primarbereich; Schule;

  • VG Koblenz, 22.09.2009 - 7 K 1421/08

    Schülerbeförderungskosten - besondere Gefährlichkeit des Schulweges

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2012 - 3 M 30.12

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Schülerbeförderung; Rückweg; Klagebefugnis der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2010 - 2 O 118/09

    Gefährlichkeit eines Schulwegs für Schüler als maßgebliche Grundlage für einen

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