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   OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17   

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OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17 (https://dejure.org/2018,248)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.01.2018 - 5 LA 190/17 (https://dejure.org/2018,248)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Januar 2018 - 5 LA 190/17 (https://dejure.org/2018,248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der Rückforderungsentscheidung; Überwiegendes behördliches Mitverschulden; Reduzierung des überzahlten Betrages in einer Größenordnung von 30 Prozent; Verschärfte Haftung nach BGB § 820 Abs. 1 S. 2 ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigkeitsprüfung bei Rückforderungsentscheidungen und verschärfte Haftung nach BGB § 820 Abs 1 S 2 analog

  • rechtsportal.de

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der Rückforderungsentscheidung; Überwiegendes behördliches Mitverschulden; Reduzierung des überzahlten Betrages in einer Größenordnung von 30 Prozent; Verschärfte Haftung nach BGB § 820 Abs. 1 S. 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 445
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21).

    aa) Soweit die Klägerin der Sache nach geltend macht, die Billigkeitsentscheidung des Beklagten stehe in Widerspruch zu der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris), weil der Beklagte nicht auf einen Teil der Rückforderung verzichtet habe (ZB, S. 8 bis 12), bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.

    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 25).

    Die Klägerin kann ihre gegenteilige Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26 sowie - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris).

    In diesem Sinne entscheidet der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar ist, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG]; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 28 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG]; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53a BeamtVG a. F.; das Urteil ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014 - BVerwG 2 B 72.14 -, juris, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden, wo mit Beschluss vom 9.3.2015 - 5 LB 205/14 - eine Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt ist]; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21 [zum Fall der Fortzahlung der Bezüge nach Entlassung aufgrund § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO]; Beschluss vom 5.3.2015 - 5 LA 177/13 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 9a Abs. 2 BBesG]; Beschluss vom 4.3.2016 - 5 LA 133/15 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53 BeamtVG]).

    Im Übrigen trifft es zwar zu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel der Billigkeit entspricht, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 28).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch auch hervorgehoben, es entspreche der Billigkeit, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 28).

    Die Klägerin rügt insoweit (ZB, S. 12f. [Bl. 87f./GA]), das Verwaltungsgericht habe den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.) entwickelten Grundsatz, dass aus Gründen der Billigkeit von einer Rückforderung in der Regel teilweise abzusehen sei, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege, unberücksichtigt gelassen.

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21).

    aa) Soweit die Klägerin der Sache nach geltend macht, die Billigkeitsentscheidung des Beklagten stehe in Widerspruch zu der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris), weil der Beklagte nicht auf einen Teil der Rückforderung verzichtet habe (ZB, S. 8 bis 12), bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.

    Die Klägerin kann ihre gegenteilige Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26 sowie - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris).

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24).

    Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21).

    Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 39.12

    Abweichungsrüge; unrichtige oder unterlassene Anwendung der vom

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Die bloß unrichtige oder unterlassene Anwendung von bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtssätzen begründet indes für sich genommen keine Divergenz (st. Rsp., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.5.2013 - BVerwG 7 B 39.12 -, juris Rn. 8 m. w. Nw.).

    Dieser Zweck wird nur gefährdet, wenn der Tatrichter dem Bundesverwaltungsgericht in einer abstrakten Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert, nicht dagegen, wenn er einen höchstrichterlichen Rechtssatz, den er grundsätzlich akzeptiert, falsch auf den Einzelfall anwendet oder übergeht (BVerwG, Beschluss vom 28.5.2013, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21).

    In diesem Sinne entscheidet der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar ist, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG]; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 28 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG]; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53a BeamtVG a. F.; das Urteil ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014 - BVerwG 2 B 72.14 -, juris, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden, wo mit Beschluss vom 9.3.2015 - 5 LB 205/14 - eine Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt ist]; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21 [zum Fall der Fortzahlung der Bezüge nach Entlassung aufgrund § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO]; Beschluss vom 5.3.2015 - 5 LA 177/13 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 9a Abs. 2 BBesG]; Beschluss vom 4.3.2016 - 5 LA 133/15 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53 BeamtVG]).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 199/13

    Berechnung der Versorgungsbezüge eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21).

    In diesem Sinne entscheidet der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar ist, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG]; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 28 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG]; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53a BeamtVG a. F.; das Urteil ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014 - BVerwG 2 B 72.14 -, juris, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden, wo mit Beschluss vom 9.3.2015 - 5 LB 205/14 - eine Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt ist]; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21 [zum Fall der Fortzahlung der Bezüge nach Entlassung aufgrund § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO]; Beschluss vom 5.3.2015 - 5 LA 177/13 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 9a Abs. 2 BBesG]; Beschluss vom 4.3.2016 - 5 LA 133/15 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53 BeamtVG]).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21).

    In diesem Sinne entscheidet der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar ist, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG]; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 28 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG]; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53a BeamtVG a. F.; das Urteil ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014 - BVerwG 2 B 72.14 -, juris, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden, wo mit Beschluss vom 9.3.2015 - 5 LB 205/14 - eine Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt ist]; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21 [zum Fall der Fortzahlung der Bezüge nach Entlassung aufgrund § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO]; Beschluss vom 5.3.2015 - 5 LA 177/13 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 9a Abs. 2 BBesG]; Beschluss vom 4.3.2016 - 5 LA 133/15 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53 BeamtVG]).

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 2017 (- BVerwG 2 C 46.16 -, juris Rn. 30) hervorgehoben, dass für die dortige Überzahlung aufgrund der Anwendung von Ruhensvorschriften die Höhe der Einkünfte des dortigen Klägers aus selbständiger Tätigkeit entscheidend gewesen sei (wohl anders - nämlich die Prüfung eines überwiegenden Verschuldens der Beteiligten vornehmend - BVerwG, Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 35 [allerdings in einem Fall, in dem im Rahmen der Verjährung eine grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn von der unterbliebenen Anrechnung problematisiert worden ist]).

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32).

    Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 22).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 2.01

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Disziplinarmaßnahme; Gehaltskürzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
    Der Verweis auf die §§ 812ff. BGB bezieht sich nur auf die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 63 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG mit der Wendung "zuviel gezahlt" eigenständig und abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn. 18 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 BBesG).

    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.2.2002, a. a. O, Rn. 21).

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -,

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 5 LA 64/06

    Anforderungen an eine durch einen Zweitbeurteiler geänderten Plausibilisierung

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 5 LB 85/13

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12

    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von

  • BVerwG, 13.11.2014 - 2 B 72.14

    Erträge aus der Anlage des Kapitalvermögens als anrechenbares Erwerbseinkommen;

  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 C 46.16

    Arbeitslosengeld; Billigkeitsentscheidung; Durchsetzung des Anspruchs auf

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05

    Wegfall der Entreicherungseinrede wegen des Bestehens eines gesetzesimmanenten

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

  • BVerwG, 28.06.1990 - 6 C 41.88

    Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 112.78

    Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenverhältnisse auf Widerruf -

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

  • BVerwG, 11.02.1983 - 6 B 61.82

    Rückforderung von Überzahlungen

  • VG Koblenz, 09.06.2020 - 5 K 137/20

    Beamte müssen Bezügemitteilungen gründlich prüfen

    Mit der - im Hinblick auf das Unbemerktbleiben des Fehlers über einen Zeitraum von zwölf Jahren (vgl. insoweit etwa OVG Nds, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 5 LB 85/13 -, juris, Rn. 36; Urteil vom 28. April 2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 127; Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 LA 190/17 -, juris, Rn. 24; SächsOVG, Urteil vom 17. September 2019 - 2 A 1229/17 -, juris, Rn. 17; vgl. ferner den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - zugrunde liegenden Sachverhalt: OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris) - getroffenen Billigkeitsentscheidung hat der Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
  • OVG Niedersachsen, 10.08.2023 - 5 LA 92/22

    Bezüge; Dienstbezüge; Erwerbseinkommen; Erwerbsersatzeinkommen; Rückforderung;

    Da die Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 22, Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2023 - 5 LA 151/21 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 5.1.2018 - 5 LA 190/17 -, juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2023 - 5 LA 151/21

    Besoldung; Billigkeit; Billigkeitsentscheidung; Billigkeitsgründe; Dienstbezüge;

    Da die Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 22, Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 5.1.2018 - 5 LA 190/17 -, juris Rn. 20).
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