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   OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21   

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OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21 (https://dejure.org/2022,18051)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 (https://dejure.org/2022,18051)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 12 KS 121/21 (https://dejure.org/2022,18051)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 12 LB 125/18

    Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 BNatSchG ist nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch systematische Auslegung insoweit einzuschränken, als auf naturschutzrechtlicher Grundlage keine Maßnahmen erlassen werden können, die eine (Teil-)Aufhebung oder Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung darstellen (vgl. schon: Urt. v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 -).

    Der Senat geht weiterhin (vgl. schon: Urt. v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 -, juris, Rn. 39 f., sowie das dem hiesigen Klageverfahren vorausgehende Eilverfahren: Beschl. v. 12.5.2021 - 12 MS 47/21 -) davon aus, dass eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Tätigwerden der Beklagten (als Naturschutzbehörde) auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht generell ausschließt.

    Die Annahme, dass - unter bestimmten, jedoch nicht einheitlich definierten Voraussetzungen - § 3 Abs. 2 BNatSchG die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten auch gegenüber dem Betrieb bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen bilden kann, mithin eine solche Genehmigung ein Eingreifen nicht per se ausschließt, dürfte nicht nur der Ansicht des erkennenden Senats (Urt. v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 -, juris; Beschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 45), sondern der (wohl) herrschenden Meinung entsprechen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.7.2011 - 4 ME 175/11 -, juris, Rn. 4; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: Dezember 2021, § 3 BNatSchG, Rn. 21; Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 3 Rn. 35; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. § 3 Rn. 9a; Seibert, UPR 2022, S. 3 f.; Bayer, NuR 2019, 387 f.; Schuhmacher NuR 2018, 323 f.; Fachagentur Windenergie an Land, Nachträgliche Anpassung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen aufgrund artenschutzrechtlicher Belange, 2016, S. 15 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; offen: BVerwG, Beschl. v. 7.1.2020 - 4 B 20/19 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 4.2.2022 - 14 ZB 21.1300 -, juris, Rn. 17; Appel, in: Appel/Ohms/Sauer, BImSchG, 1. Aufl., § 21 BImSchG, Rn. 15; a.A.: Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, Werkstand: April 2022, BNatSchG § 3 Rn. 7; wohl auch anderer, aber nicht tragender Auffassung: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021 - 4 C 2/19 -, juris, Rn. 33, 51).

    Bei der danach auch gegenüber dem Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage grundsätzlich zulässigen Anwendung des § 3 Abs. 2 BNatSchG legt der Senat allerdings folgende - den Wortlaut einschränkende - Maßstäbe zugrunde (vgl. schon: Urt. d. Sen. v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 -, juris, Rn. 40):.

    Anders als im Genehmigungsverfahren, in dem der potentielle Anlagenbetreiber nachzuweisen hat, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, mithin auch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Vorhaben nicht entgegensteht, obliegt im vorliegenden Fall der nachträglichen Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG der Behörde die materielle Beweislast für einen solchen Verstoß (vgl. das o. a. Senatsurt. v. 12.3.2019 - 12 LB 125/18 -, juris, Rn. 53; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 44, Rn. 7).

    Der vorliegende Fall ist damit hinsichtlich des Umfangs der Einschränkungen mit dem Sachverhalt in dem oben mehrfach genannten Urteil des Senats vom 13. März 2019 (- 12 LB 125/18 -, juris) weitgehend vergleichbar.

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Die Annahme, dass - unter bestimmten, jedoch nicht einheitlich definierten Voraussetzungen - § 3 Abs. 2 BNatSchG die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten auch gegenüber dem Betrieb bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen bilden kann, mithin eine solche Genehmigung ein Eingreifen nicht per se ausschließt, dürfte nicht nur der Ansicht des erkennenden Senats (Urt. v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 -, juris; Beschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 45), sondern der (wohl) herrschenden Meinung entsprechen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.7.2011 - 4 ME 175/11 -, juris, Rn. 4; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: Dezember 2021, § 3 BNatSchG, Rn. 21; Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 3 Rn. 35; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. § 3 Rn. 9a; Seibert, UPR 2022, S. 3 f.; Bayer, NuR 2019, 387 f.; Schuhmacher NuR 2018, 323 f.; Fachagentur Windenergie an Land, Nachträgliche Anpassung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen aufgrund artenschutzrechtlicher Belange, 2016, S. 15 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; offen: BVerwG, Beschl. v. 7.1.2020 - 4 B 20/19 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 4.2.2022 - 14 ZB 21.1300 -, juris, Rn. 17; Appel, in: Appel/Ohms/Sauer, BImSchG, 1. Aufl., § 21 BImSchG, Rn. 15; a.A.: Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, Werkstand: April 2022, BNatSchG § 3 Rn. 7; wohl auch anderer, aber nicht tragender Auffassung: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021 - 4 C 2/19 -, juris, Rn. 33, 51).

    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass sich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinreichend konkret entnehmen lassen muss, in welchem Umfang genau naturschutzrechtliche Eingriffe durch das Vorhaben genehmigt worden sind (Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 231; Beschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 40).

    § 12 BImSchG steht der Aufnahme eines solchen Auflagenvorbehalts in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Bewältigung von erst in Zukunft möglicherweise entstehenden artenschutzrechtlichen Konflikten vielmehr grundsätzlich entgegen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 74); hierauf bezieht sich die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht.

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen lägen im zwingenden öffentlichen Interesse wie sich nicht zuletzt aus Art. 20a GG und aus dem Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 - u.a.) ergebe.

    Soweit die Klägerin meint, im Rahmen der Prüfung der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG seien die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG und die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zu staatlichen Schutzpflichten im Hinblick auf den Klimawandel (Beschl. v. 24.3.2021 - u. a. 1 BvR 2656/18 -, juris) zu berücksichtigen und eine sachgerechte Abwägung hätte vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu erteilen gewesen wäre, übersieht sie, dass die Norm eine - hier nicht feststellbare - Alternativlosigkeit voraussetzt.

    Soweit die Klägerin weiter auf den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu staatlichen Schutzpflichten im Hinblick auf den Klimawandel verweist (Beschl. v. 24.3.2021 - u. a. 1 BvR 2656/18 -, juris) und geltend macht, dieser sei nunmehr allen wertenden und auslegenden Entscheidungen auch der Exekutive und Judikative zugrunde zu legen und könne zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung bzw. Korrektur des anzuwendenden Rechts führen, so trifft diese Schlussfolgerung jedenfalls hinsichtlich der allgemeinen Korrektur des anzuwendenden Rechts und auch für die vorliegende Fallgestaltung nicht zu.

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19

    Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Der Anwendung des § 3 Abs. 2 BNatSchG steht nicht etwa das - im Falle der Einschlägigkeit ggf. speziellere - Umweltschadensgesetz entgegen (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021 - 4 C 2/19 -, juris, Rn. 48 f.).

    Die Annahme, dass - unter bestimmten, jedoch nicht einheitlich definierten Voraussetzungen - § 3 Abs. 2 BNatSchG die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten auch gegenüber dem Betrieb bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen bilden kann, mithin eine solche Genehmigung ein Eingreifen nicht per se ausschließt, dürfte nicht nur der Ansicht des erkennenden Senats (Urt. v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 -, juris; Beschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 45), sondern der (wohl) herrschenden Meinung entsprechen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.7.2011 - 4 ME 175/11 -, juris, Rn. 4; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: Dezember 2021, § 3 BNatSchG, Rn. 21; Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 3 Rn. 35; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. § 3 Rn. 9a; Seibert, UPR 2022, S. 3 f.; Bayer, NuR 2019, 387 f.; Schuhmacher NuR 2018, 323 f.; Fachagentur Windenergie an Land, Nachträgliche Anpassung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen aufgrund artenschutzrechtlicher Belange, 2016, S. 15 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; offen: BVerwG, Beschl. v. 7.1.2020 - 4 B 20/19 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 4.2.2022 - 14 ZB 21.1300 -, juris, Rn. 17; Appel, in: Appel/Ohms/Sauer, BImSchG, 1. Aufl., § 21 BImSchG, Rn. 15; a.A.: Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, Werkstand: April 2022, BNatSchG § 3 Rn. 7; wohl auch anderer, aber nicht tragender Auffassung: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021 - 4 C 2/19 -, juris, Rn. 33, 51).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner aktuellen Rechtsprechung auf die Grenzen des Regelungsgehaltes der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und die nach Genehmigungserteilung weiter bestehenden dynamischen Betreiberpflichten, gerade auch bezogen auf umweltrechtliche Standards, hin (vgl. Urt. v. 29.4.2021 - 4 C 2/19 -, juris, Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass sich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinreichend konkret entnehmen lassen muss, in welchem Umfang genau naturschutzrechtliche Eingriffe durch das Vorhaben genehmigt worden sind (Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 231; Beschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 40).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 233) setzt die Erteilung einer Ausnahme eine Prüfung von Standortalternativen voraus, die sich auf das gesamte Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung erstreckt, und es ist nicht ersichtlich, dass es im Bereich der Region Hannover keinen Standort gibt, an dem die fehlenden 3 % des Umsatzes der drei von der Abschaltanordnung betroffenen WEA ohne Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG durch Nutzung von Reserven bereits vorhandener WEA generiert werden könnten.

  • BVerwG, 02.12.1977 - 4 C 75.75

    Ordnungsverfügung gegen Kabelabbrennung trotz Genehmigung nach BImSchG; Fehlende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Dass ggf. selbst eine "ordnungsbehördliche Generalklausel", die sich ebenfalls nicht ausdrücklich auf nachträgliche Anordnungen bezieht und in ihrem Anwendungsbereich noch weiter als § 3 Abs. 2 BNatSchG reicht, etwa bei unmittelbar drohender Gefahr einen Eingriff in den Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen rechtfertigen kann, ist zudem schon in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urt. v. 2.12.1977 - IV C 75/75 -, juris, Rn. 16 f.).

    Genau dieser Umstand, nämlich die Reichweite der Legalisierungswirkung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, ist demnach entscheidend für die Frage, ob im Falle von nachträglichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage auch auf der Basis einer "ordnungsbehördlichen Generalklausel" - bzw. hier des § 3 Abs. 2 BNatSchG, bei dem es sich um eine sonderordnungsrechtliche Generalklausel handelt (vgl. Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer UmweltR, BNatSchG § 3 Rn. 19) - in diese eingegriffen werden darf (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 2.12.1977 - IV C 75/75 -, juris, Rn. 17; vgl. auch: Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer UmweltR, a. a. O., Rn. 21; Schuhmacher NuR 2019, 323 f.).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2011 - 4 ME 175/11

    Interessenabwägung zwischen dem Betreiben einer Windkraftanlage und Zerstörung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Die Annahme, dass - unter bestimmten, jedoch nicht einheitlich definierten Voraussetzungen - § 3 Abs. 2 BNatSchG die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten auch gegenüber dem Betrieb bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen bilden kann, mithin eine solche Genehmigung ein Eingreifen nicht per se ausschließt, dürfte nicht nur der Ansicht des erkennenden Senats (Urt. v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 -, juris; Beschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 45), sondern der (wohl) herrschenden Meinung entsprechen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.7.2011 - 4 ME 175/11 -, juris, Rn. 4; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: Dezember 2021, § 3 BNatSchG, Rn. 21; Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 3 Rn. 35; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. § 3 Rn. 9a; Seibert, UPR 2022, S. 3 f.; Bayer, NuR 2019, 387 f.; Schuhmacher NuR 2018, 323 f.; Fachagentur Windenergie an Land, Nachträgliche Anpassung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen aufgrund artenschutzrechtlicher Belange, 2016, S. 15 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; offen: BVerwG, Beschl. v. 7.1.2020 - 4 B 20/19 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 4.2.2022 - 14 ZB 21.1300 -, juris, Rn. 17; Appel, in: Appel/Ohms/Sauer, BImSchG, 1. Aufl., § 21 BImSchG, Rn. 15; a.A.: Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, Werkstand: April 2022, BNatSchG § 3 Rn. 7; wohl auch anderer, aber nicht tragender Auffassung: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021 - 4 C 2/19 -, juris, Rn. 33, 51).

    Danach fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden, die daher für spätere Anordnungen nach den entsprechenden Vorschriften zuständig sind (Nds. OVG, Beschl. v. 25.7.2011 - 4 ME 175/11 -, juris, vgl. auch Seibert, in: Landmann/Rohmer, a. a. O.; § 13 BImSchG, Rn. 117 m. w. N.).

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Für die Beurteilung der Signifikanz kommt es bei unstreitig schlaggefährdeten Fledermäusen daher neben den artspezifischen Verhaltensweisen vor allem auf die regelmäßige bzw. häufige Frequentierung des betroffenen Raumes an (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 - 9 B 25/17 -, juris, Rn. 11, m. w. N.).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 48.07

    Feststellungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis; Klageänderung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Allerdings ist es aus Sicht des Senats, um nicht in Konflikt mit dem Regelungsinhalt der zuvor erteilten, fortbestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und ihrer sog. Legalisierungswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 -, juris, Rn. 27) zu geraten, geboten, im Wege der systematischen Auslegung eine Einschränkung in zweifacher Hinsicht vorzunehmen:.
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
    Bei ihnen wird von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jedenfalls dann ausgegangen, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 - 4 A 16/16 -, juris, Rn. 74 f., 77).
  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 2.16

    Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15

    Untersagung eines Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Naturschutzes - Zuständigkeit

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 4 LA 284/20

    Amtliche Kartierung; Grünlandumbruch; Indizwirkung; Kartierung; Moorstandort;

  • VGH Bayern, 24.02.2022 - 14 ZB 21.1300

    Windkraftanlagen - Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen beim

  • BVerwG, 07.01.2020 - 4 B 20.19

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer auf Naturschutzrecht gestützten

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

    Das Tötungsverbot ist vielmehr (erst) dann erfüllt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und dies (auch) bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - ZNER 2022, 396 = juris Rn. 54 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 219/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Die ordnungsrechtlich geprägten Zugriffsverbote dienen hingegen grundsätzlich nicht dazu, rein hypothetischen Veränderungen im Artenbestand im Umfeld einer WEA zu begegnen und damit in ferner Zukunft mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu verhindern, und ermöglichen insoweit auch nicht, Genehmigungsanträge allein deshalb abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen, weil es zukünftig zu einer Ansiedlung windkraftempfindlicher Arten im Anlagenbereich kommen könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 LA 150/19 - ZuR 2020, 545, juris Rn. 74; vgl. zur Möglichkeit nachträglicher naturschutzrechtlicher Anordnungen NdsOVG, Urteil vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - juris; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 95/2023 vom 19.12.2023 zu seinem Urteil vom selben Tage - 7 C 4.22 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 14 S 218/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Anbringung von

    Die ordnungsrechtlich geprägten Zugriffsverbote dienen hingegen grundsätzlich nicht dazu, rein hypothetischen Veränderungen im Artenbestand im Umfeld einer WEA zu begegnen und damit in ferner Zukunft mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu verhindern, und ermöglichen insoweit auch nicht, Genehmigungsanträge allein deshalb abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen, weil es zukünftig zu einer Ansiedlung windkraftempfindlicher Arten im Anlagenbereich kommen könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 LA 150/19 - ZuR 2020, 545, juris Rn. 74; vgl. zur Möglichkeit nachträglicher naturschutzrechtlicher Anordnungen NdsOVG, Urteil vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - juris; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 95/2023 vom 19.12.2023 zu seinem Urteil vom selben Tage - 7 C 4.22 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

    Das Tötungsverbot ist selbst bei in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG ("FFH-Richtlinie") aufgeführten Tierarten wie den Fledermäusen (Microchiroptera) vielmehr (erst) dann erfüllt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und dies (auch) bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - ZNER 2022, 396 = juris Rn. 54 f.).

    Hieraus folgt zugleich, dass etwaigen Veränderungen der Gefährdungslage für Exemplare der Art Rotmilan durch nachträgliche Anordnungen Rechnung getragen werden kann und ggf. muss (vgl. etwa NdsOVG, Urteil vom 13.03.2019 - 12 LB 125/18 - NuR 2019, 335; Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - a. a. O., jeweils auch zur Abgrenzung der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Immissions- und der Naturschutzbehörde).

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 147/21

    Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

    a) Der Senat hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag im Verfahren mit den Aktenzeichen 12 KS 121/21 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen auch bei Anlagen der erneuerbaren Energien weiterhin die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG zu prüfen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 1312/22

    Antrag auf Regelung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis bei später

    Das Tötungsverbot ist vielmehr (erst) dann erfüllt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und dies (auch) bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - ZNER 2022, 396 = juris Rn. 54 f.).
  • VGH Hessen, 10.01.2024 - 4 B 868/23

    Naturschutzrechtliche Anordnung eines Baustopps, des Wiederauftragens von

    Diese Legalisierungswirkung der Genehmigung hat zur Folge, dass sie einer naturschutzrechtlichen Anordnung auf Grundlage § 3 Abs. 2 BNatschG entgegensteht, dies jedenfalls dann, wenn sie sich nicht auf nachträgliche Sachverhalts- oder Rechtsveränderungen oder nachträgliche Erkenntnisse stützt (vgl. Frenz/Hendrischke in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 3, juris Rdnr. 35; für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2019 - 12 LB 125/18 - und vom 5. Juli 2022 - 12 KS 121/21 -, beide juris m.w.N.; letzteres bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - Pressemitteilung Nr. 95/2023, abrufbar unter: http://www.bundesverwaltungsgericht.de).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2024 - 12 KS 2/24

    Sachliche Zuständigkeit; erstinstanzlich Zuständigkeit; Grenzen der

    Nach dem Verständnis des Senats ist darüber hinaus der "Betrieb" von WEA auch dann noch betroffen, wenn um die Rechtmäßigkeit von nachträglichen Betriebseinschränkungen, etwa nach § 3 Abs. 2 BNatSchG (vgl. Senatsurt. v. 5.7.2022 - 12 KS 121/21 -, juris, sowie den vorhergehenden, unveröffentlichten Beschl. v. 12.5.2021 - 12 MS 47/21 -, S. 3 des Abdrucks) oder gemäß § 17 BImSchG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2022 - 11 S 45/21 -, juris, Rn. 15, m. w. N. auch zu abweichenden Ansichten) gestritten wird, weil auch insoweit unmittelbar die im Zentrum des gesetzgeberischen Interesses liegende Energiegewinnung durch den "Betrieb" von WEA betroffen ist.
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 22 A 22.40030

    Artenschutzrechtliche Ausnahme für Windenergieanlage zu Forschungszwecken

    Abgesehen davon, dass damit Windenergieanlagen in Betracht gezogen werden müssten, bei denen - ggf. ohne belastbare Grundlage - unterstellt würde, sie wären unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genehmigt worden, oder bei denen sich die - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärte - Frage eines nachträglichen Einschreitens auf Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG zur Abwendung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG stellen würde (vgl. dazu NdsOVG, U.v. 5.7.2022 - 12 KS 121/21 - juris; Revision anhängig unter BVerwG 7 C 4.22), wäre dadurch der Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften, der durch die Erteilung der Ausnahme zugelassen werden soll, bei diesen anderen Anlagen in gleicher Weise gegeben.
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