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   OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18   

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OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18 (https://dejure.org/2018,33063)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.10.2018 - 7 ME 75/18 (https://dejure.org/2018,33063)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Oktober 2018 - 7 ME 75/18 (https://dejure.org/2018,33063)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 und 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz die Sonntagsöffnung grundsätzlich nur dann für zulässig erklärt, wenn dafür ein Anlass besteht.

    Gleichwohl sieht die Landesregierung vor, zur Erhöhung der Rechtssicherheit einen Sachgrund, wie vom BVerfG mit dem Urteil vom 1. Dezember 2009, Az. 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 gefordert, in den Gesetzestext aufzunehmen.

    Er statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; die typische "werktägliche Geschäftigkeit" hat an Sonn- und Feiertagen zu ruhen (vgl. BVerfG, Urteile vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris Rn. 152).

    Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a. a. O., Rn. 157).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein (BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, juris Rn. 16).

    Die gemeindliche Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die bei der Entscheidung über die Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015, a. a. O., juris Rn. 36; und vom 17.05.2017, a. a. O., juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 13.09.2017 - 7 ME 77/17 -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2017 - 7 ME 77/17

    Anlassbezogenheit; historisch-genetische Auslegung; subjektiv-historische

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Die gemeindliche Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die bei der Entscheidung über die Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015, a. a. O., juris Rn. 36; und vom 17.05.2017, a. a. O., juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 13.09.2017 - 7 ME 77/17 -, juris Rn. 12).

    Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hatte, dass die - wenngleich gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.2017 - 7 ME 77/17 -, juris Rn. 12) - gemeindliche Prognose hinsichtlich der für die Charity-Meile zu erwartenden Besucherzahl nicht plausibel ist.

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2017 - 7 ME 32/17

    Alibiveranstaltung; fehlende Unterschrift; Ladenöffnung; Lingener Kirmes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Beschlüsse vom 05.05.2017 - 7 ME 31/17 -, juris, und vom 05.05.2017 - 7 ME 32/17 -, juris), ist die Ermächtigungsnorm für die Zulassung der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen - § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) - einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

    Es sollen rechtliche Klarstellungen ins Gesetz aufgenommen werden: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit seinem Beschluss vom 5. Mai 2017, Az.: 7 ME 32/17, entschieden, dass die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten bei verfassungskonformer Auslegung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entsprechen und insoweit keine Gesetzesänderung erforderlich ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Hinsichtlich der für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; insofern hat der Senat folglich - unabhängig von den Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.03.2018 - 7 ME 14/18 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rn. 6 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 3 - 6).
  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Hinsichtlich der für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; insofern hat der Senat folglich - unabhängig von den Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.03.2018 - 7 ME 14/18 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rn. 6 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 3 - 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Hinsichtlich der für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; insofern hat der Senat folglich - unabhängig von den Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.03.2018 - 7 ME 14/18 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rn. 6 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 3 - 6).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2018 - 7 ME 14/18

    Formelle Illegalität; Glücksspielstaatsvertrag; Schließungsverfügung; sofortige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Hinsichtlich der für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; insofern hat der Senat folglich - unabhängig von den Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.03.2018 - 7 ME 14/18 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rn. 6 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 3 - 6).
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2017 - 7 ME 31/17

    Anlass; Anlassveranstaltung; Ladenöffnung; Sonntag; Sonntagsöffnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Beschlüsse vom 05.05.2017 - 7 ME 31/17 -, juris, und vom 05.05.2017 - 7 ME 32/17 -, juris), ist die Ermächtigungsnorm für die Zulassung der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen - § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) - einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.10.2018 - 7 ME 75/18
    Hinsichtlich der für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; insofern hat der Senat folglich - unabhängig von den Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.03.2018 - 7 ME 14/18 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rn. 6 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 3 - 6).
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2019 - 7 ME 9/19

    Anlass; anlassgebende Veranstaltung; Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz;

    Der Senat hat dabei - unabhängig von den Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine möglicherweise fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.10.2018 - 7 ME 75/18 -, juris, vom 04.07.2018 - 7 ME 32/18 -, juris, und vom 06.03.2018 - 7 ME 14/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, juris).

    Soweit der Antragsteller sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG wendet, vertritt der Senat nach wie vor - anders als das Verwaltungsgericht - die Auffassung, dass die Ermächtigungsnorm für die Zulassung der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen - § 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG - einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist und es deshalb in Niedersachsen nicht an einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage für die Einschränkung der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV garantierten Sonntagsruhe fehlt, wie sie in dem auch durch das Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 u.a., juris) dargelegt sind (vgl. nur Beschlüsse des Senats vom 05.10.2018, a.a.O., vom 05.05.2017 - 7 ME 31/17 -, a.a.O., und vom 05.05.2017 - 7 ME 32/17 -, juris).

    Der Senat verweist hinsichtlich des Gesetzentwurfs zur vergangenen Legislaturperiode auf seine Ausführungen in dem Verfahren 7 ME 75/18.

  • VG Braunschweig, 30.06.2023 - 1 B 248/23

    Prognoseentscheidung; Sonn- und Feiertagsschutz; Sonntagsöffnung; Verkaufsstelle;

    Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelspartner und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein ( Nds. OVG, Beschl. v. 5.10.2018 - 7 ME 75/18 - juris Rn. 15).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 11. November 2015 (8 CN 2/14) davon aus, dass die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot "aus Anlass" eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung nur zulässig ist, wenn die für die Ladenöffnung am Sonntag anlassgebende Veranstaltung den Sonntag prägt und die Geschäftsöffnung sich als bloßer Annex zu dieser darstellt, die Ladenöffnung in räumlichem Bezug zum konkreten Marktgeschehen verbleibt und prognostiziert werden kann, dass die Veranstaltung für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt ( BVerwG, Urt. v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - juris unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/074 - ständige Rechtspr. des Nds. OVG, Beschl. v. 1.11.2019 - 7 ME 56/19 - juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 5.10.2018 - 7 ME 75/18 - juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2019 - 7 ME 56/19

    Anlassveranstaltung; Ladenöffnung; Sonntagsruhe; verkaufsoffener Sonntag

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der den Beteiligten bekannten Beschlüsse des Senats vom 5. Mai 2017 (7 ME 31/17, juris), 5. Mai 2017 (7 ME 32/17, juris), 5. Oktober 2018 (7 ME 75/18, juris) und vom 7. März 2019 (7 ME 9/19, juris) Bezug genommen.
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