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   OVG Niedersachsen, 06.01.1995 - 1 L 457/93   

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OVG Niedersachsen, 06.01.1995 - 1 L 457/93 (https://dejure.org/1995,2595)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 (https://dejure.org/1995,2595)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Januar 1995 - 1 L 457/93 (https://dejure.org/1995,2595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35; NBauO § 77

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 74 Abs. 2 S. 1 BauO ND; § 74 Abs. 2 S. 3 BauO ND; § 77 BauO ND; § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB
    Bauvorbescheid; Anspruch auf Verlängerung; Einklang mit geltendem Baurecht; Gebäude; Wiederaufbauwille

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bauvorbescheid; Anspruch auf Verlängerung; Einklang mit geltendem Baurecht; Gebäude; Wiederaufbauwille

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muß die Verlängerung eines Bauvorbescheides beantragt werden? (IBR 1995, 355)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 246
  • BauR 1995, 674
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 65.80

    Auslegung und Anwendung von § 35 Abs. 5 S. 1 BBauG im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1995 - 1 L 457/93
    Der Begriff der "alsbaldigen" Neuerrichtung ist durch die Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 124 = NJW 1980, 1010 = DVBl 1979, 626 sowie BVerwGE 64, 42 = NJW 1982, 400 = DÖV 1982, 502) dahingehend umschrieben, daß noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem durch einen Brand, ein Naturereignis oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäude und der ernsthaft erklärten Wiederaufbauabsicht bestehen muß.

    Nach Ablauf von zwei Jahren hat sich wiederum die Verkehrsauffassung in aller Regel auf den durch die Zerstörung bewirkten Wandel der Grundstückssituation eingestellt (BVerwGE 64, 42 = NJW 1982, 400 = DÖV 1982, 502).

  • BVerwG, 24.04.1986 - 1 A 18.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1995 - 1 L 457/93
    Nachdem der Bekl. durch Urteil des Senats vom 14.10.1987 (1 A 18/86) zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verpflichtet worden war, hat er diesen mit Bescheid vom 11.8.1988 erteilt.
  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 23.77

    Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden im Außenbereich; Vor Inkrafttreten der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1995 - 1 L 457/93
    Der Begriff der "alsbaldigen" Neuerrichtung ist durch die Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 124 = NJW 1980, 1010 = DVBl 1979, 626 sowie BVerwGE 64, 42 = NJW 1982, 400 = DÖV 1982, 502) dahingehend umschrieben, daß noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem durch einen Brand, ein Naturereignis oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäude und der ernsthaft erklärten Wiederaufbauabsicht bestehen muß.
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 12 LB 213/07

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Verlängerung der Geltungsdauer

    Er hat damit der Überlegung Rechnung getragen, dass dem Bauherrn das mit der Dauer des Verlängerungsverfahrens verbundene Risiko des Fristablaufs nach Antragstellung nicht aufgebürdet werden darf, weil die Bearbeitungsdauer in den Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörde fällt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 6.1.1995 - 1 L 457/93 -, BRS 57 Nr. 194 = NVwZ-RR 1995, 246; Schmaltz, in: Große-Suchsdorf/Lindorff/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 77 Rdn. 18).

    Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides ist an die gleichen Voraussetzungen wie die Neuerteilung gebunden, weil die Verlängerung der Geltungsdauer in der Sache nichts anderes bedeutet als die Erteilung eines neuen Vorbescheides, wenn auch unter erleichterten Verfahrensbedingungen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 6.1.1995, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.12.1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140 = DÖV 1988, 842; Schmaltz, a. a. O., Rdn. 15; Kolbeck, a. a. O., S. 291; jew. m. w. N.).

    Mit Blick auf die Rechtsnatur der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer ist mit der ganz überwiegenden Auffassung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. - sofern sich ein Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Verlängerung der Geltungsdauer anschließt - auf den der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.12.1987, a. a. O.; OVG Bremen, Urt. v. 14.3.1989 - 1 BA 39/88 -, BRS 49 Nr. 112; Kolbeck, a. a. O., S. 292 f; in diesem Sinne wohl auch der 1. Senat des Nds. OVG in seinem Urteil vom 6.1.1995, a. a. O.).

    Vielmehr hat der Bauherr ebenso wie auf die Erteilung eines Bauvorbescheides auch einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Bauvorbescheides, wenn das Vorhaben in dem Umfang, in dem es zur Prüfung gestellt worden ist, dem nunmehr geltenden öffentlichen Baurecht entspricht (Nds. OVG, Urt. v. 6.1.1995, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.12.1987, a. a. O.; Schmaltz, a. a. O., § 77 NBauO Rdn. 15, § 74 NBauO Rdn. 10; Kolbeck, a. a. O., S. 290).

  • VG Köln, 03.07.2012 - 2 K 1342/11

    Feststellungsinteresse bei auf Feststellung der Geltung einer ursprünglich

    Da jedoch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über das Verlängerungsbegehren eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage auch zu Ungunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, BRS 57 Nr. 194, ist ihm das Risiko auferlegt, dass er von seiner ursprünglich erteilten Baugenehmigung nach dem Ablauf von drei Jahren keinen Gebrauch machen kann, da der Verlängerung nunmehr gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    OVG NRW, Urteil vom 02.12.1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, BRS 57 Nr. 194.

  • VG Köln, 03.07.2012 - 2 K 177/11

    Raiffeisengebäude am Breslauer Platz darf derzeit nicht aufgestockt werden

    Da jedoch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über das Verlängerungsbegehren eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage auch zu Ungunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, BRS 57 Nr. 194, ist ihm das Risiko auferlegt, dass er von seiner ursprünglich erteilten Baugenehmigung nach dem Ablauf von drei Jahren keinen Gebrauch machen kann, da der Verlängerung nunmehr gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    OVG NRW, Urteil vom 02.12.1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, BRS 57 Nr. 194.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2016 - 7 A 1029/15

    Behördliche Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines

    Dem steht auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6.1.1995 - 1 L 457/93 - (BRS 57 Nr. 194 = BauR 1995, 674) nicht entgegen.
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
    Dementsprechend wird mit dem Begriff des Verlängerungsantrags regelmäßig die Frage verbunden, ob denn für eine antragsgemäße Entscheidung sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen abermals vorliegen müssen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 6. Januar 1995 - 1 L 457/93, juris Rn. 2; Schröder, NVwZ 2007, 532, 535 f.).
  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 1 A 1040/19

    Vorbescheid; Verlängerung; Auslegung denkmalschutzrechtlicher Zustimmung

    Die Bauordnungsbehörde ist auch gehalten, auf eine erkannte, ggf. langjährige Fehleinschätzung der Sach- oder Rechtslage mit der Nichtverlängerung des Vorbescheids zu reagieren (vgl. NdsOVG, Urt. v. 6. Januar 1995 - 1 L 457/93 -, juris Rn. 2).
  • VG Karlsruhe, 01.08.2013 - 5 K 2037/12

    Im Außenbereich privilegiert zulässiges Geothermiekraftwerk

    Nach allgemeiner Meinung ist die Bauaufsichtsbehörde bei einem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Bauvorbescheids - ebenso wie bei einem Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung - berechtigt und wohl auch verpflichtet, die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, und kann (auch) von ihrer früheren Rechtsauffassung abweichen (VGH München, Urteil vom 30.04.1993 - 1 B 91.2198 -, NVwZ 1994, 307, OVG Lüneburg, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, NVwZ-RR 1995, 246; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Dezember 2012, § 57 Rdnr. 11; alle m.w.Nachw.).
  • VG Neustadt, 20.07.2020 - 5 L 490/20

    Fachmarktzentrum Rohrbach: Eilantrag der Stadt Landau gegen Schuhfachgeschäft

    Der Bauherr hat grundsätzlich dann einen Anspruch auf Verlängerung des Vorbescheids, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerung dem geltenden Baurecht entspricht (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 6. Januar 1995 - 1 L 457/93 -, NVwZ-RR 1995, 246; Jeromin, in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 72 Rn. 32).
  • VG Münster, 29.10.2019 - 2 K 3029/18
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, BRS 57 Nr. 194.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2003 - 3 M 79/03

    Schutz der Ausnutzung einer Baugenehmigung durch deren mehrjährige Geltungsdauer;

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  • VG Köln, 26.11.2010 - 11 K 4991/09

    Verfahrensrecht - Verlängerung eines Bauvorbescheids

  • VG Gießen, 07.04.2008 - 1 K 148/08

    Verlängerung eines Vorbescheides

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