Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 2 ME 224/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5324
OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 2 ME 224/19 (https://dejure.org/2019,5324)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.03.2019 - 2 ME 224/19 (https://dejure.org/2019,5324)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. März 2019 - 2 ME 224/19 (https://dejure.org/2019,5324)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5324) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 APVO-Lehr; § 22 APVO-Lehr
    Prüfling; Prüfung; Prüfungsausschuss; Staatsprüfung, zweite für Lehramt; Zusammensetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsausschüsse (Zusammensetzung) - Veränderung des Prüfungsausschusses im Prüfungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 866
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 8 LB 199/09

    Nichtbestehen des praktischen Teiles der staatlichen Abschlussprüfung in der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 2 ME 224/19
    Einen unzulässigen Einfluss auf diese Wertungen nimmt derjenige vor, der dem Prüfungsausschuss nach den vorgegebenen Regelungen nicht angehören soll (Nds. OVG, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36).

    Damit hat der Antragsteller zugleich seiner prüfungsrechtlichen Rügepflicht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; allgemein zur Rügepflicht Senatsbeschl. v. 6.8.2014 - 2 LA 451/13 -, juris Rn. 7) genügt.

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2014 - 2 LA 451/13

    Darlegung; Berufungszulassungsverfahren; Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 2 ME 224/19
    Damit hat der Antragsteller zugleich seiner prüfungsrechtlichen Rügepflicht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; allgemein zur Rügepflicht Senatsbeschl. v. 6.8.2014 - 2 LA 451/13 -, juris Rn. 7) genügt.
  • OVG Niedersachsen, 26.09.2019 - 2 ME 633/19

    Personelle Zusammensetzung; Prüfling; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren;

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die personelle Zusamensetzung des Prüfungsausschusses, sodass ein Austausch von bestellten Prüferinnen und Prüfern untersagt ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, NdsVBl. 2019, 230, juris), sondern auch für die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses, sodass die personelle Erweiterung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung um ein weiteres Mitglied ausgeschlossen ist.

    In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass der zu Beginn des Prüfungsverfahrens gebildete Prüfungsausschuss nach dem Wortlaut und der Systematik der genannten Verordnung für die Dauer des gesamten Prüfungsverfahrens unverändert bleibt, sofern nicht ein Mitglied verhindert ist und deshalb gemäß § 12 Abs. 3 APVO-Lehr der Vertretungsfall eintritt (Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris Rn. 4).

    Auf die von dem Antragsgegner in der Beschwerde nicht aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin ihrer prüfungsrechtlichen Pflicht, die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in der Wiederholungsprüfung vor Durchführung dieser Prüfung und insbesondere vor der Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses zu rügen, nachgekommen ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris Rn. 7), kommt es mit Blick auf die Prüfungsbeschränkung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht an.

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21

    Ergänzungsvorbereitungsdienst; Lehramtsprüfung; Prüferanzahl; Prüferkontinuität;

    Der erste erfolglose Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung der Staatsprüfung für das Lehramt sind nach den Bestimmungen der APVO-Lehr unselbständige Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens, sodass die nach § 12 APVO-Lehr bestehenden Zuständigkeiten - vorbehaltlich bestehender Vertretungsregelungen - hinsichtlich der Zusammensetzung und der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben (Bestätigung der Senatsrspr., Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris und v. 26.9.2019 - 2 ME 633/19 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris) ist der Beklagte als Prüfungsbehörde daher nicht befugt, die gesetzlich angeordnete Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens zu verändern.

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2020 - 2 LA 603/19

    Besetzung des Prüfungsausschusses; Besetzung, vorschriftsmäßige;

    Gehört eine Person einem Prüfungsausschuss an, die diesem nach den rechtlichen Vorgaben nicht angehören darf, führt dies dann nicht (stets) zur Rechtswidrigkeit der Prüfung, wenn diese Person nach Maßgabe der prüfungsrechtlichen Bestimmungen bei der Leistungsbewertung selbst nicht mitgewirkt und auf diese keinerlei Einfluss genommen hat (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris Rn. 3).

    Einen unzulässigen Einfluss auf diese Wertungen nimmt derjenige vor, der dem Prüfungsausschuss nach den vorgegebenen Regelungen nicht angehören soll (Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urt. v. 8.6.2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2023 - 2 ME 57/23

    Ausschussmitglieder; Erstprüfung; Prüfungsausschuss; Prüfungsverfahren;

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris) ist der Antragsgegner als Prüfungsbehörde daher nicht befugt, die normativ angeordnete Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens zu verändern.

    Dem Beschluss des Senats vom 6. März 2019 - 2 ME 224/19 - (NdsVBl. 2019, 230, juris) lag ein - mit der hier gegebenen Konstellation ebenfalls nicht vergleichbarer - Fall zugrunde, in dem die Prüfungsbehörde auf Wunsch des Prüflings die normativ angeordnete Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während des laufenden Prüfungsverfahrens geändert hatte, ohne dass ein Vertretungsfall gegeben war.

  • VG Köln, 03.03.2021 - 10 K 5090/18
    Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 6. März 2019 - 2 ME 224/19 -, juris, und die in Niedersachsen geltende Rechtslage beruft, verkennt er, dass das Prüfungsverfahren und die Regelungen in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung schon nicht miteinander vergleichbar sind.

    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2019 - 2 ME 224/19 -, juris, Rn. 4 f.

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2022 - 2 LA 169/21

    Bekanntgabe der Themen; Frist; Prüfungsunterricht; Rügepflicht; Staatsprüfung

    Bei diesem Verstoß gegen die aus § 22 Abs. 2 Satz 2 APVO-Lehr folgende Pflicht, den Prüfungsausschuss während des Prüfungsverfahrens nicht zu verändern (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2019 - 2 ME 224/19 -, juris Rn. 5), handelt es sich um einen Umstand, dessen rechtliche Bedeutung der Prüfling nicht erkennen muss.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht