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   OVG Niedersachsen, 06.03.2023 - 12 ME 17/23   

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https://dejure.org/2023,4150
OVG Niedersachsen, 06.03.2023 - 12 ME 17/23 (https://dejure.org/2023,4150)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.03.2023 - 12 ME 17/23 (https://dejure.org/2023,4150)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. März 2023 - 12 ME 17/23 (https://dejure.org/2023,4150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BimSchG § 17 Abs. 1 Satz 1; TA Luft Nr. 6.2.1; TA Luft Nr. 6.2.3.3
    Emissionswert; Formaldehyd; immissionsschutzrechtliche Anordnung; Verhältnismäßigkeit; Vorsorgeprinzip; Zuckerfabrik; Immissionsschutzrechtliche Anordnung gegenüber Zuckerfabrik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Emissionswert; Formaldehyd; immissionsschutzrechtliche Anordnung; Verhältnismäßigkeit; Vorsorgeprinzip; Zuckerfabrik; Immissionsschutzrechtliche Anordnung gegenüber Zuckerfabrik

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.05.2014 - 7 B 3.14

    Kompostierungsanlage; geschlossene Anlage; offene Anlage; Inputstoffe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2023 - 12 ME 17/23
    Da es weder einen anerkannten Immissionsgrenzwert mit einer oder mehreren maßgebenden Einheiten (für die Außenluft) bezogen auf Formaldehyd gibt und die in Rede stehende Anlage der Antragstellerin offenbar im Süden auch an Wohngebiete angrenzt, deren Vorbelastung unbekannt ist, kommt es bei solchen als besonders umweltgefährdend eingestuften Stoffen auch nicht entscheidend darauf an, ob - was die Antragstellerin in Zweifel zieht - (gerade) die Wohnnachbarschaft von der Wahrung des Emissionsgrenzwertes "messbar profitiert" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2014 - 7 B 3/14 - juris, Rn. 13; Beschl. v. 30.8.1996 - 7 VR 2/96 -, juris, Rn. 22).

    Dass das Verwaltungsgericht Nr. 6.2.1 Satz 1 TA Luft (n. F.) als zulässige Konkretisierung der Ausübung des Ermessens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für eine Vorsorgeanordnung beurteilt hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung (vgl. Beschl. v. 22.5.2014, a. a. O., Rn. 16).

  • BVerwG, 10.01.1995 - 7 B 112.94

    Immissionsschutz - Nachträgliche Anordnung - Nachrüstungsfrist -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2023 - 12 ME 17/23
    Wie schon das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat (vgl. Beschl. v. 10.1.1995 - 7 B 112/94 -, juris, Rn. 6 f.), kommt der immissionsschutzrechtlichen Vorsorge materiell eine eigenständige Bedeutung zu, die sich nicht dadurch relativieren lässt, dass die Einhaltung von vorsorgebezogenen Emissionsgrenzwerten an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft wird, es müsse andernfalls zu immissionsbedingten Gesundheitsgefahren kommen; solche sind vielmehr materiell-rechtlich grundsätzlich unerheblich.
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2021 - 12 ME 45/21

    Artenschutzleitfaden; Darlegungsanforderungen; Fachkonvention; Feldlerche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2023 - 12 ME 17/23
    Die danach jedenfalls insoweit, d. h. bezogen auf das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses, erforderliche Prüfung der Rechtslage durch das Beschwerdegericht von Amts wegen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, juris, Rn. 75) führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis.
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2016 - 12 ME 132/16

    Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher; Erfassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2023 - 12 ME 17/23
    Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70).
  • BVerwG, 30.08.1996 - 7 VR 2.96

    Immissionsschutzrecht - Individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2023 - 12 ME 17/23
    Da es weder einen anerkannten Immissionsgrenzwert mit einer oder mehreren maßgebenden Einheiten (für die Außenluft) bezogen auf Formaldehyd gibt und die in Rede stehende Anlage der Antragstellerin offenbar im Süden auch an Wohngebiete angrenzt, deren Vorbelastung unbekannt ist, kommt es bei solchen als besonders umweltgefährdend eingestuften Stoffen auch nicht entscheidend darauf an, ob - was die Antragstellerin in Zweifel zieht - (gerade) die Wohnnachbarschaft von der Wahrung des Emissionsgrenzwertes "messbar profitiert" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2014 - 7 B 3/14 - juris, Rn. 13; Beschl. v. 30.8.1996 - 7 VR 2/96 -, juris, Rn. 22).
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