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   OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20   

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https://dejure.org/2020,34309
OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20 (https://dejure.org/2020,34309)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 (https://dejure.org/2020,34309)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. November 2020 - 13 MN 411/20 (https://dejure.org/2020,34309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Außervollzugsetzung Schließung von Gastronomiebetrieben durch Corona-Verordnung 30.10.2020

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Gastronomiebetrieben

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Niedersachsen: Lokale und Sportstudios bleiben zu

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Niedersachsen: Lokale und Sportstudios bleiben zu

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilverfahren: Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe bleiben zu

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Gastronomiebetrieben ...

 
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Wird zitiert von ... (76)

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel während der

    (a) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung während der Corona-Pandemie

    (1) Zweifelsohne verfolgt die Antragsgegnerin die legitimen Ziele (vgl. Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2021 - 13 MN 44/21

    Infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO v. 30.10.2020 i.d.F. v. 12.2..2021,

    - v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 - und v. 5.1.2021 - 13 MN 582/20 - (zur Schließung von Gastronomiebetrieben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),.

    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber weiterhin die legitimen Ziele (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.

    Angesichts der Infektionsdynamik, die sich ab Oktober 2020 trotz dieser flächendeckend in allen Betrieben mit Publikums- und Kundenverkehr angewendeten Konzepte entwickelt hat, ist aber nicht festzustellen, dass diese Konzepte infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufweisen wie die Betriebsschließungen (vgl. Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 85; v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 49).

    Der vom Antragsgegner angesichts der im Oktober 2020 einsetzenden dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 vollzogene Strategiewechsel weg von bis dahin bloßen Betriebsbeschränkungen hin zu weitreichenden flächendeckenden Betriebsverboten und ergänzenden Betriebsbeschränkungen durfte als verlässliches effektives Mittel auch für erforderlich erachtet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 52).

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