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   OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20 u.a.   

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OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20 u.a. (https://dejure.org/2020,34308)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.11.2020 - 13 MN 433/20 u.a. (https://dejure.org/2020,34308)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. November 2020 - 13 MN 433/20 u.a. (https://dejure.org/2020,34308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Niedersachsen: Lokale und Sportstudios bleiben zu

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Niedersachsen: Lokale und Sportstudios bleiben zu

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilverfahren: Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe bleiben zu

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Pandemie: Fitnessstudios in Niedersachen bleiben geschlossen - Betriebsschließungen bei derzeitiger Infektionsdynamik effektiver als Hygienekonzepte

 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (72)

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20
    Danach umfasst er auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 165/20 -, juris Rn. 38 (Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios); Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 28 (Schließung von Fitness-Studios); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.5.2020 - 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 5.5.2020 - 13 MN 124/20 -, juris Rn. 31 (jeweils zum Verbot des Präsenzbetriebs von Nachhilfeeinrichtungen); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.5.2020 - 1 S 1244/20 -, juris Rn. 16 (Untersagung des Betriebs von Spielhallen); OVG Bremen, Beschl. v. 7.5.2020 - 1 B 129/20 -, juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 29.4.2020 - 13 MN 120/20 -, juris Rn. 33 (jeweils zur Beschränkung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften); Senatsbeschl. v. 24.4.2020 - 13 MN 104/20 -, juris Rn. 30 (Schließung von Zoos und Tierparks); Senatsbeschl. v. 16.4.2020 - 13 MN 67/20 -, juris Rn. 43 (Verbot des Verkaufs von Blumen und anderen Pflanzen auf Wochenmärkten); Senatsbeschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 53 (Schließung von Autowaschanlagen); Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 11 ff. (Schließung von Einzelhandelsgeschäften)).

    Dies gilt verstärkt für den Aufenthalt zahlreicher Personen, die sich körperlich anstrengen, wie es in einem Fitnessstudio der Fall ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 31; v. 28.10.2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 32).

    Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass körperliche Anstrengung mit einem besonderen Risiko für die Virenübertragung einhergeht (vgl. Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37; v. 28.10.2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 32), so dass eine Ungleichbehandlung gegenüber Gottesdiensten, dem Einzelhandel und dem Friseurhandwerk (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 b) der Niedersächsischen Corona-Verordnung) daran anknüpfen darf.

    Würde der Senat die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr und Besuche vollständig (vgl. zur Unzulässigkeit von Normergänzungen im Normenkontrollverfahren: Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.) außer Vollzug setzen, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte die Antragstellerin zwar vorübergehend die mit der Schutzmaßnahme verbundene Schließung vermeiden.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20
    Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber bewusst eine offene Generalklausel geschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs.

    Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).

    Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 - juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - 13 MN 393/20

    Außer-Haus-Verkauf; Corona; Erforderlichkeit; Gastronomie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20
    Für den Senat steht nach seiner bisherigen Rechtsprechung außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 30 ff. (Kinos); v. 14.8.2020 - 13 MN 283/20 -, juris Rn. 52 ff. (Feiern mit mehr als 50 Personen); v. 29.6.2020 - 13 MN 244/20 -, juris Rn. 35 (Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen) und v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 61 (Gastronomie)).

    Der Verordnungsgeber hat die Erforderlichkeit der Betriebsschließung - anders als bei den zuvor angeordneten Beherbergungsverboten (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 59) und Sperrzeiten im Gastronomiebereich (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 57) - ersichtlich nicht nur anhand der 7-Tage-Inzidenz, also der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, beurteilt, sondern, wie in dem von der Niedersächsischen Landesregierung erstellten "Handlungskonzept zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens in der COVID 19 Pandemie" (veröffentlicht unter: www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/vorsorgliches-handlungskonzept-zur-bekampfung-eines-gegebenenfalls-weiter-ansteigenden-infektionsgeschehens-in-der-covid-19-pandemie-193263.html, Stand: 5.10.2020) vorgesehen, auch alle anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände in seine Bewertung einbezogen (vgl. zu dieser Verpflichtung zuletzt: Senatsbeschl. v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 57).

  • VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21

    Corona; Fitnessstudio; Willkürverbot

    Ausgenommen sind grundrechtlich besonders geschützte Bereiche wie die Religionsausübung und öffentliche Versammlungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 62; OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 B 332/20 -, juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 20 NE 20.2485

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs eines Nagelstudios im Hinblick auf

    Die endgültige Klärung dieser Frage (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 16 ff.; NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 13 ff.) bedarf einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, so dass der Senat von offenen Erfolgsaussichten ausgeht.

    In einer solchen Situation ist es unerheblich, dass nicht nachweisbar ist, ob bestimmten Betrieben eine maßgebliche Rolle bei der Ausbreitung des Infektionsgeschehens zukommt (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.11.2020 - OVG 11 S 101/20 - juris Rn. 47; OVG LSA, B.v. 4.11.2020 - 3 R 218/20 - BeckRS 2020, 29264 - Rn. 58; NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 51).

    Gleichwohl erscheint das mit der 8. BayIfSMV umgesetzte Gesamtkonzept des "Herunterfahrens" von Teilbereichen des Wirtschafts- und Gesellschaftslebens, hier von Nagel- bzw. Kosmetikstudios, bei summarischer Prüfung als nicht von vorneherein unangemessene Reaktion auf das derzeit stark verschärfte pandemische Geschehen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302 [Gastronomie- und Hotelbetrieb]; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.11.2020 - OVG 11 S 101/20 - juris Rn. 43 ff. [Tattoo-Studio] und B.v. 6.11.2020 - OVG 11 S 100/20 - juris Rn. 46 ff. [Nagelstudio]; OVG LSA, B.v. 4.11.2020 - 3 R 218/20 - BeckRS 220, 29264 - Rn. 44 ff. [Beherbergung]; NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 57 f. [Fitnessstudio]).

    Letztlich soll so eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge tödlicher Krankheitsverläufe verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302 - Rn. 20 f.; vgl. auch NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 62).

    Die § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG geben nämlich nur Befugnisse zu Schutzmaßnahmen aus Gründen des Infektionsschutzes, d.h. soweit und solange diese zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind (vgl. VGH BW, B.v. 30.4.2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 52; weitergehend NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 61; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.11.2020 - OVG 11 S 99/20 - juris Rn. 53 und B.v. 4.11.2020 - OVG 11 S 94/20 - juris Rn. 55; OVG Hamburg, B.v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13).

    In dieser Situation ergibt eine Folgenabwägung, dass die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm - insbesondere die mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten durch eine damit verbundene Öffnung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Nagelstudios - schwerer ins Gewicht fallen als die (insbesondere wirtschaftlichen) Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302 - Rn. 22; OVG NW, B.v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE - juris Rn. 70; OVG LSA, B.v. 4.11.2020 - 3 R 218/20 - BeckRS 2020, 29264 - Rn. 64; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.11.2020 - OVG 11 S 94/20 - juris Rn. 60; NdsOVG, B.v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 66 ff.).

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, würde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage gar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehalten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris).
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