Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 07.05.2014 - 12 ME 54/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 11 Abs. 1 S. 4 FeV; § 11 Abs. 2 FeV; § 11 Abs. 3 FeV; § 11 Abs. 6 S. 1 FeV; § 11 Abs. 8 S. 1, 2 FeV
Anforderung eines Gutachtens zu zwei Fragen wegen Zweifeln an der Fahreignung in Bezug auf die gesteigerten Eignungsanforderungen für die Klasse D; Rechtmäßigkeit des Entzugs der Faherlaubnis der Klassen bei unterbliebenem Hinweis der Rechtsfolgen der Nichtvorlage des ... - verkehrslexikon.de
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs 8 FeV wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderung eines Gutachtens zu zwei Fragen wegen Zweifeln an der Fahreignung in Bezug auf die gesteigerten Eignungsanforderungen für die Klasse D; Rechtmäßigkeit des Entzugs der Faherlaubnis der Klassen bei unterbliebenem Hinweis der Rechtsfolgen der Nichtvorlage des ...
- RA Kotz
Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens - Voraussetzungen
- kanzlei-kotz.de
Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens - Voraussetzungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderung eines Gutachtens zu zwei Fragen wegen Zweifeln an der Fahreignung in Bezug auf die gesteigerten Eignungsanforderungen für die Klasse D; Rechtmäßigkeit des Entzugs der Faherlaubnis der Klassen bei unterbliebenem Hinweis der Rechtsfolgen der Nichtvorlage des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Untersuchungsanordnung zur Kraftfahreignung muss eindeutig sein
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Untersuchungsanordnung zur Kraftfahreignung muss eindeutig sein
Verfahrensgang
- VG Hannover, 25.02.2014 - 5 B 41/14
- OVG Niedersachsen, 07.05.2014 - 12 ME 54/14
Papierfundstellen
- NJW 2014, 10
- NJW 2015, 365
- NZV 2014, 488
Wird zitiert von ...
- VG Lüneburg, 20.06.2017 - 1 B 35/17
Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufiger Rechtschutz
Da sich dieser Mangel in der Mitteilung an den Antragsteller aber auf einen abgrenzbaren und eigenständigen Teil bezieht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 3.4.2017, a.a.o.; Beschl. v. 7.5.2014, - 12 ME 54/14 -, juris Rn. 27), durfte der Antragsgegner nicht auf eine Ungeeignetheit nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durch die nicht fristgerechte Beibringung eines Gutachtens schließen, soweit es die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 betraf, mit der Folge, dass die Klage insoweit aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird.