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   OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11   

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OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11 (https://dejure.org/2011,5429)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.09.2011 - 4 ME 97/11 (https://dejure.org/2011,5429)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. September 2011 - 4 ME 97/11 (https://dejure.org/2011,5429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kündigung einer auf der Grundlage des § 77 SGB 8 geschlossenen Vereinbarung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 SGB X; § 71 Abs. 2 SGB VIII; § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VIII; § 77 SGB VIII
    Analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X auf die Ausübung eines vertraglich vereinbarten und an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht geknüpften Kündigungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X auf die Ausübung eines vertraglich vereinbarten und an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht geknüpften Kündigungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X auf die Ausübung eines vertraglich vereinbarten und an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nicht geknüpften Kündigungsrechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 4 LA 51/10

    Ausübung eines in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 28.12.2010 - 4 LA 51/10 - mit Verweis auf OVG Berlin, Beschl. v. 3.7.1979 - VI S 31.79 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.8.1992 - 10 S 816/91 -, NVwZ 1993, 903) die analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X damit begründet hat, dass die Behörde auch bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts, das nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft sei, ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben habe und die Kündigung zur Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung daher zu begründen sei, verfängt dieses nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss v. 28.12.2010, a.a.O.) kann die Behörde von der Befugnis zur Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auch dann nicht uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn die Beteiligten ein Kündigungsrecht vereinbart haben, das nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft ist.

    Auch aus den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5 und 74 SGB VIII lassen sich keine Grundsätze herleiten, nach denen die Ausübung eines mit einem freien Träger der Jugendhilfe vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts trotz Vorliegens von sachlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. dazu den Senatsbeschl. v. 28.12.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 25.08

    Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Verwendung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für ein aufgabengerechtes Angebot mit den erforderlichen Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen und damit letztlich eine plurale jugendhilfepolitische Infrastruktur stellt eine objektive Rechtsverpflichtung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.7.2009 - 5 C 25.08 -, BVerwGE 134, 206 m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine jahrelang gewährte Förderung nach § 74 Abs. 3 SGB VIII keine objektiv-rechtliche Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers und keinen subjektiven Rechtsanspruch der freien Träger der Jugendhilfe auf Gewährung einer Weiterförderung vermittelt; dem steht bereits die Jährlichkeit des öffentlichen Haushaltes entgegen (vgl. BVerwG, Urt. 17.7.2009, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 03.07.1979 - VI S 31.79
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 28.12.2010 - 4 LA 51/10 - mit Verweis auf OVG Berlin, Beschl. v. 3.7.1979 - VI S 31.79 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.8.1992 - 10 S 816/91 -, NVwZ 1993, 903) die analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X damit begründet hat, dass die Behörde auch bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts, das nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft sei, ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben habe und die Kündigung zur Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung daher zu begründen sei, verfängt dieses nicht.

    Die analoge Anwendung des § 35 SGB X rechtfertigt sich daher auch nicht mit der Erwägung, dass die Ausübung eines vereinbarten öffentlich-rechtlichen Kündigungsrechts durch die öffentliche Hand ähnlichen Schranken unterliege wie die eines Widerrufsvorbehaltes (vgl. dazu OVG Berlin, Beschl. v. 3.7.1979 - VI S 31.79 -) und daher die Kündigung ebenso wie der Widerruf eines Verwaltungsaktes zu begründen sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2003 - 12 B 1727/03

    Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Soweit für das Förderungsrecht in spezifischen Fallkonstellationen erwogen wird, dass eine Förderung nicht abrupt einzustellen oder zu kürzen, sondern das Auslaufen oder die Anpassung des Projekts finanziell zu überbrücken sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.9.2003 - 12 B 1727/03 -, NVwZ-RR 2004, 501-503; ferner Wiesner, a.a.O., § 74 Rn. 41c; Münder, a.a.O., § 74 Rn 30), ist hier zu berücksichtigen, dass die in der Vereinbarung vorgesehene Kündigungsfrist zwölf Monate beträgt und sich die Vertragspartner auf eine Nichtfortsetzung des Vertrags einstellen und die nach erfolgter Kündigung erforderlichen Dispositionen treffen konnten.
  • BVerwG, 29.12.2000 - 5 B 171.99
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Denn den Vertragsparteien eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht es frei, besondere Regelungen über die Kündigung zu vereinbaren, die die gesetzlich vorgesehenen besonderen Beendigungsgründe des § 59 SGB X für den Fall der wesentlichen Änderung der für den Vertrag maßgeblichen Verhältnisse bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer entsprechenden Vertragsanpassung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und für den Fall schwerer Nachteile für das Gemeinwohl (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ergänzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2000 - 5 B 171.99 - ferner Engelmann in v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 59 Rn 4 m.w.N., Pickel/Marschner, SGB X, Stand: August 2011, § 59 Rn 3).
  • BVerwG, 12.01.2004 - 3 B 101.03

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305, 308 f.; BVerwG, Beschl. v. 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, NVwZ-RR 2004, 314 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305, 308 f.; BVerwG, Beschl. v. 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, NVwZ-RR 2004, 314 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Aus § 4 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich jedoch kein absoluter Vorrang der freien Jugendhilfe gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.6.1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180, 201 f. zu § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG in der Fassung v. 11.8.1961 - BGBl. I S. 1205 - ferner der 4. Senat des beschließenden Gerichts in dem Urt. v. 30.11.1999 - 4 L 1420/99 -).
  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 81/77

    Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - Nutzung eines Uferstreifens -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Aus der Unterscheidung zwischen der Befugnis zur Außenvertretung des Landrats bzw. seines allgemeinen Vertreters und den Zuständigkeiten der Kreisorgane im Innenverhältnis folgt, dass Vertretungserklärungen des Landrats als hierfür zuständigem Organ - sofern diese nicht nichtig sind - auch dann wirksam sind, wenn Fehler im internen Willenbildungsprozess vorliegen und ein entsprechender Beschluss des für den Willenbildungsprozess intern zuständigen Organs nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1978 - III ZR 81/77 -, NJW 1980, 117-119; ferner Mielke in KVR-NLO, Stand: Dezember 2009, § 58 Rn 8 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1992 - 10 S 816/91

    Kündigung eines Außenwerbungsvertrags zur Verhinderung von Tabak- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
    Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 28.12.2010 - 4 LA 51/10 - mit Verweis auf OVG Berlin, Beschl. v. 3.7.1979 - VI S 31.79 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.8.1992 - 10 S 816/91 -, NVwZ 1993, 903) die analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X damit begründet hat, dass die Behörde auch bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts, das nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft sei, ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben habe und die Kündigung zur Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung daher zu begründen sei, verfängt dieses nicht.
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1999 - 4 L 1420/99

    Konkurrenz öffentlicher und privater Jugendhilfe;; Jugendhilfe; Jugendhilfe,

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

  • VG Halle, 31.01.2020 - 3 A 542/17
    Für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 59 SGB X und gemäß § 60 VwVfG ist anerkannt, dass das Fehlen einer Begründung diese nicht unwirksam macht, sondern die Begründung gegebenenfalls nachgeholt werden kann (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 07. September 2011 - 4 ME 97/11 - juris, Rdnr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 60 Rdnr. 36).
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