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   OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20   

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https://dejure.org/2021,41670
OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20 (https://dejure.org/2021,41670)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.10.2021 - 1 KN 17/20 (https://dejure.org/2021,41670)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - 1 KN 17/20 (https://dejure.org/2021,41670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 43 Abs 2 VwVfG; § 70 BauO ND
    Baugenehmigung; bauliche Anlage; Erlöschen; Erlöschen der Baugenehmigung; Nutzung; Nutzungsaufgabe; Verzicht; Zeitmodell; Zeitmoment

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzicht auf weitere Nutzung = Verzicht auf Baugenehmigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2021 - 1 MN 20/21

    Aufgabe der Nutzung; Baugenehmigung; bauliche Anlage; Dorfgebiet; Erledigung auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    Wird eine bauliche Anlage über lange Zeit nicht genutzt, kann das abhängig von den Umständen des Einzelfalls zum Erlöschen der Baugenehmigung führen, wenn sich der (tatsächliche) Verzicht auf die weitere Nutzung der baulichen Anlage zugleich als (rechtlicher) Verzicht auf die Baugenehmigung darstellt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 -, NdsVBl 2021, 318 = BauR 2021, 949 = juris Rn. 17 ff.).

    Mit Beschluss vom 25. März 2021 - 1 MN 20/21 - (NdsVBl 2021, 318 = BauR 2021, 949 = juris) hat der Senat einen Normenkontrolleilantrag der Antragstellerin abgelehnt.

    (a) Die Baugenehmigung vom 26. März 1957 war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erloschen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 -, NdsVBl 2021, 318 = BauR 2021, 949 = juris Rn. 17 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2017 - 2 A 916/15
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    In dem Verhalten des Eigentümers muss sein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille hinreichend eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154 = BRS 78 Nr. 159 = juris Rn. 36 ff.; vergleichbar die Rspr. der übrigen Obergerichte, vgl. exemplarisch OVG NRW, Beschl. v. 18.4.2017 - 2 A 916/15 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 22.7.2016 - 8 S 969/16 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berl-Bbg, Urt. v. 8.11.2018 - OVG 2 B 4.17 -, NVwZ-RR 2019, 355 = juris Rn. 25 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 1 B 7/19 -, NVwZ-RR 2020, 469 = juris Rn. 34 ff., alle m.w.N.).

    Dieses hat aus sich heraus zwar keinen eindeutigen Erklärungswert (OVG NRW, Beschl. v. 18.4.2017 - 2 A 916/15 -, juris Rn. 16); dem öffentlichen Baurecht ist eine Verpflichtung zur Nutzung einer baulichen Anlage grundsätzlich fremd.

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 1 ME 209/10

    Andauern der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung bei mehr als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richtet sich die Geltungsdauer einer ausgenutzten Baugenehmigung mangels spezialgesetzlicher Vorschriften in der Niedersächsischen Bauordnung und aufgrund der fehlenden Übertragbarkeit des zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelten Zeitmodells nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V. mit § 43 Abs. 2 VwVfG (vgl. grundlegend Senatsbeschl. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154 = BRS 78 Nr. 159 = juris Rn. 28 ff.).

    In dem Verhalten des Eigentümers muss sein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille hinreichend eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154 = BRS 78 Nr. 159 = juris Rn. 36 ff.; vergleichbar die Rspr. der übrigen Obergerichte, vgl. exemplarisch OVG NRW, Beschl. v. 18.4.2017 - 2 A 916/15 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 22.7.2016 - 8 S 969/16 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berl-Bbg, Urt. v. 8.11.2018 - OVG 2 B 4.17 -, NVwZ-RR 2019, 355 = juris Rn. 25 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 1 B 7/19 -, NVwZ-RR 2020, 469 = juris Rn. 34 ff., alle m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 4.17

    Untersagung der Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz; "Lebensdauer" einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    In dem Verhalten des Eigentümers muss sein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille hinreichend eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154 = BRS 78 Nr. 159 = juris Rn. 36 ff.; vergleichbar die Rspr. der übrigen Obergerichte, vgl. exemplarisch OVG NRW, Beschl. v. 18.4.2017 - 2 A 916/15 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 22.7.2016 - 8 S 969/16 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berl-Bbg, Urt. v. 8.11.2018 - OVG 2 B 4.17 -, NVwZ-RR 2019, 355 = juris Rn. 25 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 1 B 7/19 -, NVwZ-RR 2020, 469 = juris Rn. 34 ff., alle m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2016 - 8 S 969/16

    Untersagung des Baubeginns für ein Wohnhaus; Verzicht auf eine Baugenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    In dem Verhalten des Eigentümers muss sein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille hinreichend eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154 = BRS 78 Nr. 159 = juris Rn. 36 ff.; vergleichbar die Rspr. der übrigen Obergerichte, vgl. exemplarisch OVG NRW, Beschl. v. 18.4.2017 - 2 A 916/15 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 22.7.2016 - 8 S 969/16 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berl-Bbg, Urt. v. 8.11.2018 - OVG 2 B 4.17 -, NVwZ-RR 2019, 355 = juris Rn. 25 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 1 B 7/19 -, NVwZ-RR 2020, 469 = juris Rn. 34 ff., alle m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 28.10.2019 - 1 B 7/19

    Nutzungsuntersagung; Baugenehmigung; Wohnnutzung; Nutzungsaufgabe; Zeitmodell

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    In dem Verhalten des Eigentümers muss sein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille hinreichend eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154 = BRS 78 Nr. 159 = juris Rn. 36 ff.; vergleichbar die Rspr. der übrigen Obergerichte, vgl. exemplarisch OVG NRW, Beschl. v. 18.4.2017 - 2 A 916/15 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 22.7.2016 - 8 S 969/16 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berl-Bbg, Urt. v. 8.11.2018 - OVG 2 B 4.17 -, NVwZ-RR 2019, 355 = juris Rn. 25 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 1 B 7/19 -, NVwZ-RR 2020, 469 = juris Rn. 34 ff., alle m.w.N.).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    Anerkannte Fallgruppen sind insbesondere der Wegfall des Regelungsobjekts und der Verzicht des Berechtigten auf die sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 MN 136/19

    Anschließen; Bebauungsplan; Nachverdichtung; Vereinfachtes Verfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    Von einem Anschließen kann dagegen keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich "absetzt" und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht (Senatsbeschl. v. 23.3.2020 - 1 MN 136/19 -, BauR 2020, 1143 = NordÖR 2020, 283 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 28.10.2020 - 4 BN 44.20

    Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Plannachbarn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 53.19

    Antragsbefugnis eines Planaußenliegers im Normenkontrollverfahren bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
    Andererseits muss das Gericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 16.6.2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2019 - 1 KN 20/17

    Abwägungsfehler; Abwägungsgebot; Antragsbefugnis; einjähirge Antragsfrist;

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18

    Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung;

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer

    Problematisch erscheint dies hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung des "Sich-Anschließens", weil durch die Ausdehnung des Plangebiets nach Norden ein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich entsteht, der sich vom bestehenden Ortsrand absetzt und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorgeben könnte (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 - juris Rn. 30; ebenso BayVGH, B.v. 27.9.2021 - 1 NE 21.1820 - juris Rn. 19; NdsOVG, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 25 m.w.N.; Spieler/Muffler, jurisPR-UmwR 12/2021 Anm. 2 m.w.N.).

    Die Einwendung der Antragsteller, der Erforderlichkeit stehe entgegen, dass der Bedarf an Bauflächen nicht ordnungsgemäß nachgewiesen sei, vermag keinen groben Missgriff zu begründen, der bereits die Erforderlichkeit entfallen lassen könnte (NdsOVG, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 36).

    Die planende Gemeinde - hier die Antragsgegnerin - hat auch mit Blick auf § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und e BauGB im Rahmen der Abwägung der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2005 - 25 N 04.642 - BayVBl 2006, 601 = juris Rn. 42; OVG RhPf, U.v. 10.6.2020 - 8 C 11403/19 - BauR 2020, 1594 = juris 134; NdsOVG, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 41; zu den Grenzen der Konfliktbewältigung auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 - juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG RhPf, U.v. 10.6.2020 a.a.O. Rn. 136).

    Vernachlässigt man dies und wird davon ausgegangen, dass für das bestehende Gebäude Baugenehmigungen erteilt wurden, könnten diese und damit ein über diese vermittelter Bestandsschutz mit Blick auf die zumindest zwanzigjährige Nichtnutzung als Schweinestall und je nach Bewertung der weiteren Umstände des Falls zwischenzeitlich erloschen sein, sodass aufgrund des Verlusts des Bestandsschutzes der Nutzung ein eventuelles Interesse der Antragstellerseite an der Reaktivierung der Stallnutzung ohne Mitteilung konkreter Pläne und Absichten schon deshalb nicht abwägungsrelevant gewesen wäre (je nach Einzelfallbeurteilung vgl. einerseits vgl. NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 18 ff.; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 41 ff.; andererseits BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 = juris Rn. 26 ff.).

    Da die BayBO keine ausdrückliche Regelung zum Erlöschen des Bestandsschutzes bei Nutzungsunterbrechungen enthält, Art. 69 BayBO allein die Geltungsdauer einer nicht umgesetzten Baugenehmigung betrifft und auf eine Nutzungsunterbrechung nach kompletter Anlagenerrichtung nicht analog angewendet werden kann (zu § 71 NBauO vgl. NdsOVG, U.v. 7.10.2021 a.a.O. juris Rn. 47), ist auf Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG abzustellen.

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2014 a.a.O.; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 16; B.v. 26.5.2020 - 15 ZB 19.2231 - juris Rn. 14; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; U.v. 7.10.2021 a.a.O. juris Rn. 47 ff.; OVG NW, U.v. 7.5.2019 - 2 A 2995/17 - NVwZ-RR 2020, 94 = juris Rn. 12 ff.; VGH BW, U.v. 4.3.2009 a.a.O. Rn. 31 f.; B.v. 22.7.2016 - 8 S 969/16 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 - juris Rn. 45).

    Hiernach wäre neben dem Zeitablauf im Rahmen einer Gesamtbewertung danach zu fragen, ob im gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und nach Maßgabe aller Einzelumstände des vorliegenden Falls, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, auf einen Aufgabe- bzw. Verzichtswillen der Antragsteller als Grundstückseigentümer geschlossen werden konnte (vgl. im Einzelnen z.B. NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 22; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 50).

    Die Streichung des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. ist in diesem Zusammenhang unerheblich (so zu Recht NdsOVG, U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 60; vgl. auch NdsOVG, U.v. 27.11.2019 - 1 KN 33/18 - BauR 2020, 589 = juris Rn. 50, 60; OVG SH, U.v. 28.5.2014 - 1 KN 3/12 - juris Rn. 43 ff.; VGH BW, U.v. 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - ZfBR 2020, 861 = juris Rn. 71).

    Je länger die Nutzungsunterbrechung / Nutzungseinstellung zurückliegt, umso eher ist insbesondere bei einem Hinzutreten weiterer Umstände (hierzu im Folgenden) davon auszugehen, dass die vormalige Nutzung auch in Zukunft nicht wiederaufgenommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 23, 25; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 51, 54).

    Sollte sich ein landwirtschaftlicher Kleinbetrieb mit begrenzter Stallfläche, auf der bis vor 20 Jahren nach Angaben der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung 32 bis 40 Schweine gehalten worden sind, tatsächlich heute noch aus ökonomischer Sicht lohnen, was angesichts des Strukturwandels der Landwirtschaft nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 25; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 55 ff.), lag ein mögliches Interesse an der Reaktivierung der Schweinehaltung durch den auf der Hofstelle wohnenden Sohn, für dessen Person erst in der mündlichen Verhandlung entsprechende landwirtschaftliche Eigenbetriebsambitionen geltend gemacht worden sind, ohne ausdrückliche Erklärung im Verfahren der Bauleitplanung nicht auf der Hand.

    Da die Bodenschutzklausel als Abwägungsdirektive hierüber dem planerischen Abwägungsgebot unterstellt wird, werden der planenden Gemeinde durch § 1a Abs. 2 BauGB zwar keine strikten unüberwindbaren Grenzen gesetzt, im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) muss aber der mit § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB hervorgehobenen Bedeutung der Belange hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 - ZfBR 2008, 689 = juris, Rn. 4; OVG NW, B.v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 = juris Rn. 86 ff.; NdsOVG, U.v. 14.5.2019 - 1 KN 101/17 - juris Rn. 86 ff.; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 16.1.2020 - 8 C 11089/19 - juris Rn. 72; U.v. 10.6.2020 - 8 C 11403/19 - BauR 2020, 1594 = juris 131; Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2021, § 1a Rn. 51; vgl. auch BT-Drs.

  • VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.322

    Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

    Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn.52).

    Zunächst sind alle nach außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die nach außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50).

    Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51).

    Eine derartige Rücksichtnahme, die ihrerseits die Freiheit der Nachbarn, ihr Eigentum nach eigenen Vorstellungen nutzen zu können, beschränkt, ist nicht mehr geboten, wenn die Wiederaufnahme der Nutzung bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu erwarten und deshalb der Schluss auf einen Verzichtswillen gerechtfertigt ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 52).

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54).

  • VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1661

    Erfolglose Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende

    Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn.52).

    Zunächst sind alle nach außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die nach außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50).

    Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51).

    Eine derartige Rücksichtnahme, die ihrerseits die Freiheit der Nachbarn, ihr Eigentum nach eigenen Vorstellungen nutzen zu können, beschränkt, ist nicht mehr geboten, wenn die Wiederaufnahme der Nutzung bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu erwarten und deshalb der Schluss auf einen Verzichtswillen gerechtfertigt ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 52).

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54).

  • VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wohnhaus

    Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn.52).

    Zunächst sind alle nach außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die nach außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50).

    Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51).

    Eine derartige Rücksichtnahme, die ihrerseits die Freiheit der Nachbarn, ihr Eigentum nach eigenen Vorstellungen nutzen zu können, beschränkt, ist nicht mehr geboten, wenn die Wiederaufnahme der Nutzung bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu erwarten und deshalb der Schluss auf einen Verzichtswillen gerechtfertigt ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 52).

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54).

  • VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321

    Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit Garagen

    Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 49; BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn.52).

    Zunächst sind alle nach außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die nach außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50).

    Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51).

    Eine derartige Rücksichtnahme, die ihrerseits die Freiheit der Nachbarn, ihr Eigentum nach eigenen Vorstellungen nutzen zu können, beschränkt, ist nicht mehr geboten, wenn die Wiederaufnahme der Nutzung bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu erwarten und deshalb der Schluss auf einen Verzichtswillen gerechtfertigt ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 52).

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54).

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.872

    Erfolglose Beschwerde eines Nebenerwerbslandwirts gegen Baugenehmigung für

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet, bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52; hierzu auch: BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 = juris Rn. 24 ff.; U.v. 1.7.2007 - 2 B 05.2470 - BayVBl 2008, 667 = juris Rn. 22; B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 16; B.v. 26.5.2020 - 15 ZB 19.2231 - juris Rn. 14; U.v. 2.11.2020 - 15 B 19.2210 - NVwZ 2021, 1637 = juris Rn. 15 ff.; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 18 ff.; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - UPR 2022, 112 = juris Rn. 46 ff.; OVG NW, U.v. 7.5.2019 - 2 A 2995/17 - NVwZ-RR 2020, 94 = juris Rn. 125 ff.; VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 = juris Rn. 27 ff.; U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 - juris Rn. 45 f.).

    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 22; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 50).

    Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht daher jedenfalls bei landwirtschaftlichen Nutzgebäuden davon aus, dass bei einer Nutzungsunterbrechung in einer Zeitspanne von mehr als 20 Jahren die Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung rechnet (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 23 ff.; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 51 ff.).

    Eine konkludent erklärte Nutzungsaufgabe kann sich daher daraus ergeben, dass eine vormalige Nutzung des Voreigentümers durch den Erwerber über eine nicht unerhebliche zeitliche Dauer durch eine ganz andere Nutzung ersetzt wird (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 = juris Rn. 34; vgl. auch NdsOVG, U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 44).

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.873

    Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit Garagen

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet, bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52; hierzu auch: BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 = juris Rn. 24 ff.; U.v. 1.7.2007 - 2 B 05.2470 - BayVBl 2008, 667 = juris Rn. 22; B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 16; B.v. 26.5.2020 - 15 ZB 19.2231 - juris Rn. 14; U.v. 2.11.2020 - 15 B 19.2210 - NVwZ 2021, 1637 = juris Rn. 15 ff.; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 18 ff.; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - UPR 2022, 112 = juris Rn. 46 ff.; OVG NW, U.v. 7.5.2019 - 2 A 2995/17 - NVwZ-RR 2020, 94 = juris Rn. 125 ff.; VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 = juris Rn. 27 ff.; U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 - juris Rn. 45 f.).

    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 22; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 50).

    Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht daher jedenfalls bei landwirtschaftlichen Nutzgebäuden davon aus, dass bei einer Nutzungsunterbrechung in einer Zeitspanne von mehr als 20 Jahren die Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung rechnet (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 23 ff.; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 51 ff.).

    Eine konkludent erklärte Nutzungsaufgabe kann sich daher daraus ergeben, dass eine vormalige Nutzung des Voreigentümers durch den Erwerber über eine nicht unerhebliche zeitliche Dauer durch eine ganz andere Nutzung ersetzt wird (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 = juris Rn. 34; vgl. auch NdsOVG, U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 44).

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.874

    Heranrückende Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet, bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52; hierzu auch: BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726 = juris Rn. 24 ff.; U.v. 1.7.2007 - 2 B 05.2470 - BayVBl 2008, 667 = juris Rn. 22; B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 16; B.v. 26.5.2020 - 15 ZB 19.2231 - juris Rn. 14; U.v. 2.11.2020 - 15 B 19.2210 - NVwZ 2021, 1637 = juris Rn. 15 ff.; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 18 ff.; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - UPR 2022, 112 = juris Rn. 46 ff.; OVG NW, U.v. 7.5.2019 - 2 A 2995/17 - NVwZ-RR 2020, 94 = juris Rn. 125 ff.; VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 = juris Rn. 27 ff.; U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 - juris Rn. 45 f.).

    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 22; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 50).

    Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht daher jedenfalls bei landwirtschaftlichen Nutzgebäuden davon aus, dass bei einer Nutzungsunterbrechung in einer Zeitspanne von mehr als 20 Jahren die Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung rechnet (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 23 ff.; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 51 ff.).

    Eine konkludent erklärte Nutzungsaufgabe kann sich daher daraus ergeben, dass eine vormalige Nutzung des Voreigentümers durch den Erwerber über eine nicht unerhebliche zeitliche Dauer durch eine ganz andere Nutzung ersetzt wird (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 = juris Rn. 34; vgl. auch NdsOVG, U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 44).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 1 MR 5/20

    Festlegung eines Sanierungsgebiets; Sinn und Zweck der Beurkundungs- und

    Die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Hafen-Ost" vom 21. Februar 2019 wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller - 1 KN 17/20 - außer Vollzug gesetzt.

    Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 17/20 gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Hafen-Ost" vom 21. Februar 2019 (im Folgenden: Sanierungssatzung).

    Am 12. Juni 2020 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag (1 KN 17/20) sowie den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit denselben Rügen, die sie auch zuvor mit Schreiben vom 23. März 2020 gegenüber der Antragsgegnerin erhoben hatten, gestellt.

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.867

    An Landwirtschaftsbetrieb heranrückende Wohnbebauung

    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (BayVGH, B.v. 22.4.2022 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 22; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - UPR 2022, 112 = juris Rn. 50).

    Insofern kann insbesondere - worauf das Verwaltungsgericht ebenso überzeugend unter Rekurs auf überzeugende Erwägungen des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen hat (UA S. 26 f.) - der Strukturwandel einer vormals durch wirtschaftliche Klein- / Familienbetriebe gekennzeichneten zu einer nunmehr durch Großbetriebe geprägten Landwirtschaft die Entscheidung herbeigeführt haben, die bisherige eher kleinbetrieblich ausgerichtete Tierhaltung wegen mangelnder Rentabilität und einer mangelnden Perspektive eines wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Tierhaltungsbetriebs durch eine nachkommende Generation endgültig aufzugeben und eine ggf. verbleibende landwirtschaftliche Betätigung auf Landbestellung umzustellen, statt sich der Entwicklung anzupassen und die bis dato betriebene Landwirtschaft mit entsprechenden Investitionen auf einen marktgängigen Tierhaltungs-Großbetrieb umzustellen (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 25; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 55).

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wgen Baugenehmigung für Nachbargrundstück

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2024 - 1 ME 134/23

    Außenbereich; Baugenehmigung; Drittschutz; Erweiterung; Erweiterungsabsichten;

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.777

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.776

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.778

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

  • VG Stade, 01.12.2021 - 1 A 4064/17

    Bauausführendes Unternehmen; Eingriffsverursacher; Ermessensausfall;

  • VG München, 27.09.2022 - M 1 K 18.4758

    Erfolglose Klage gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bezüglich

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2022 - 1 LB 20/19

    Erheblichkeitsschwelle; Geruch; Geruchsimmission; gewerblich; GIRL; Junghennen;

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2022 - 1 ME 146/21

    Abänderungsantrag; aliud; Ersatzmaßnahme; Identität; Nachtragsbaugenehmigung;

  • OVG Bremen, 01.09.2022 - 1 B 156/22

    Einstweiliger Rechtsschutz - Nutzungsuntersagung - Baustoffhandel -

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