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   OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22   

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OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22 (https://dejure.org/2022,13246)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.06.2022 - 10 ME 75/22 (https://dejure.org/2022,13246)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Juni 2022 - 10 ME 75/22 (https://dejure.org/2022,13246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Der Landesverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) hat gegen den Landkreis Lüneburg einen Anspruch auf Überlassung der LKH-Arena in Lüneburg zur Durchführung seines Landesparteitags

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landesverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) hat gegen den Landkreis Lüneburg einen Anspruch auf Überlassung der LKH-Arena in Lüneburg zur Durchführung seines Landesparteitags - Partei steht ein entsprechender Überlassungsanspruch zu

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 697
  • DÖV 2022, 727
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2011 - 10 ME 47/11

    Gezielte Änderung der Benutzungsordnung einer Halle zum Ausschluss einer Partei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Landkreisen als Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 NKomVG; vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.3.2007 - 2 BvR 2215/01 -, juris Rn. 19, und BVerwG, Urteil vom 9.12.2021 - 4 C 3.20 -, juris Rn. 11) steht es aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich frei, ihre Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30, und vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts haben sie aber den durch Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30).

    Eine Ungleichbehandlung findet demgegenüber nicht statt, wenn die Nutzung der von der Kommune unterhaltenen Räume zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck - etwa der Durchführung eines Parteitages - durch deren Widmung generell und damit auch für andere Parteien ausgeschlossen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30).

    Denn im Falle einer Änderung des Widmungszwecks unterliegt auch der Vorgang der Widmungsänderung den zeitbezogenen Bedingungen des Willkürverbotes, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien ist dementsprechend anzunehmen, wenn und soweit durch die Änderung der Widmung gegen das Willkürverbot verstoßen worden ist (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Ein Fall objektiv willkürlicher Ungleichbehandlung kann insbesondere dann vorliegen, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Kommune durch die danach erfolgende Änderung der Zweckbestimmung dieser Einrichtung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Widmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können (BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 - VII C 49.67 -, juris Rn. 46; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30).

    In diesem Fall ist die Widmungsänderung, soweit sie Wirkung auch für den bereits gestellten Antrag beansprucht, wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot teilweise unwirksam und der gestellte Antrag daher noch nach den bisher geltenden Grundsätzen, d. h. nach der bis dahin geltenden Widmung und - soweit sich eine solche bereits auf ihrer Grundlage herausgebildet hat -Verwaltungspraxis, zu verbescheiden (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kommune den Verdacht, die Widmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um einen bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können, entkräftet (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.2011 - 4 CE 11.287 -, juris Rn. 24; a.A. wohl OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 10 f.).

    Allerdings trifft sie insoweit die Darlegungs- und materielle Beweislast (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18

    Zugang zu öffentlicher Einrichtung nur über Vertragsschluss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35).

    Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    So sind die Kommunen grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Gemeinde nicht in einer Benutzungssatzung, in einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Maßgebend ist vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, so muss ihm die Kommune den Zugang, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.03.2007 - 2 BvR 447/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in einem städtischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Dabei gilt die Chancengleichheit nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3, und Beschluss vom 22.5.2001 - 2 BvE 1/99 -, juris Rn. 22).

    § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist jedoch verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

    Eine Ungleichbehandlung findet demgegenüber nicht statt, wenn die Nutzung der von der Kommune unterhaltenen Räume zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Zweck - etwa der Durchführung eines Parteitages - durch deren Widmung generell und damit auch für andere Parteien ausgeschlossen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30).

    Dabei ist auch eine Unterscheidung zwischen "parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen" einerseits und "Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen" andererseits nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2012 - 10 ME 130/12

    Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 30 Abs. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung ist deren Widmung (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20).

    Erfolgt die Widmung durch konkludentes Handeln bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch einen bestimmten Widmungswillen der Kommune schließen lassen (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20).

    Auch in diesem Fall ist es für den gegen die Kommune gerichteten Anspruch erforderlich, dass der Private den Weisungen der Kommune unterworfen ist oder dass sich die Kommune dem Privaten gegenüber entsprechende Mitwirkungsrechte vorbehalten hat (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 3 S 40.10

    Bürgerbewegung "Pro Deutschland" kann ihren Bundesparteitag im Rathaus Schöneberg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kommune den Verdacht, die Widmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um einen bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können, entkräftet (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.2011 - 4 CE 11.287 -, juris Rn. 24; a.A. wohl OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 10 f.).

    Jedenfalls begründet die hier vorgenommene nachträgliche Änderung des Widmungszweckes gerade auch auf Grund der zeitlichen Nähe des im beschleunigten Umlaufverfahren gefassten Beschlusses des Kreisausschusses zu dem Antrag des Antragstellers den Verdacht, dass die nachträgliche Änderung des Widmungszweckes nur im Hinblick auf eben diesen Antrag der betreffenden Partei erfolgt ist (vgl. dazu OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 - juris Rn. 11).

    Eine nachträgliche Änderung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung zur Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist aber mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung aller nicht verbotenen und damit unter das Parteienprivileg fallenden politischen Parteien (§ 5PartG) nicht zu vereinbaren, so dass der bereits gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 - VII C 49.67 -, juris Rn. 46; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.2011 - 4 CE 11.287 -, juris Rn. 24).

    Dies ist angesichts der hohen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Parteien hinzunehmen, zumal konkrete Rechtsverluste für den betroffenen Träger öffentlicher Gewalt damit nicht einhergehen (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 10 ME 74/07

    Anspruch des niedersächsichen Landesverbands der Nationaldemokratischen Partei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Landkreisen als Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 NKomVG; vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.3.2007 - 2 BvR 2215/01 -, juris Rn. 19, und BVerwG, Urteil vom 9.12.2021 - 4 C 3.20 -, juris Rn. 11) steht es aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich frei, ihre Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30, und vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Weder § 5 Abs. 1 PartG noch Art. 21 GG verpflichten Kommunen, öffentliche Einrichtungen für Parteien zu errichten oder bereit zu stellen, soweit dies nicht politische Parteien von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen überhaupt durchzuführen, völlig ausschließen würde (Senatsbeschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dabei ist auch eine Unterscheidung zwischen "parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen" einerseits und "Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen" andererseits nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Ein Fall objektiv willkürlicher Ungleichbehandlung kann insbesondere dann vorliegen, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Kommune durch die danach erfolgende Änderung der Zweckbestimmung dieser Einrichtung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Widmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können (BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 - VII C 49.67 -, juris Rn. 46; Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30).

    Ein solches Verfahren ist deshalb mit der Pflicht zur Gleichbehandlung der politischen Parteien nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 - VII C 49.67 -, juris Rn. 46).

    Eine nachträgliche Änderung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung zur Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist aber mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung aller nicht verbotenen und damit unter das Parteienprivileg fallenden politischen Parteien (§ 5PartG) nicht zu vereinbaren, so dass der bereits gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 - VII C 49.67 -, juris Rn. 46; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.2011 - 4 CE 11.287 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22

    Einwirkungsmöglichkeiten; Kommunalaufsicht; Landesparteitag; Mitwirkungsrechte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Die Voraussetzung hinreichender Mitwirkungs- und Weisungsrechte gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber ist vorliegend - anders als in der jüngst bezüglich des Zugangs des Antragsstellers zu der Auricher Sparkassen-Arena zu beurteilenden Konstellation (vgl. Senatsbeschluss vom 27.5.2022 - 10 ME 71/22 -, juris) - erfüllt.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Reduzierung des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht stattfindet, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.3.2019 - 10 ME 40/19 -, juris Rn. 24, und vom 27.5.2022 - 10 ME 71/22 -, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist jedoch verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 3.4.2019 - 2 BvQ 28/19 -, juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 4 CE 11.287

    Gemeindliche Einrichtung; Kulturzentrum; Anspruch auf Überlassung; Widmung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kommune den Verdacht, die Widmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um einen bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können, entkräftet (Senatsbeschluss vom 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.2011 - 4 CE 11.287 -, juris Rn. 24; a.A. wohl OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 10 f.).

    Eine nachträgliche Änderung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung zur Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist aber mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung aller nicht verbotenen und damit unter das Parteienprivileg fallenden politischen Parteien (§ 5PartG) nicht zu vereinbaren, so dass der bereits gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1969 - VII C 49.67 -, juris Rn. 46; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.2011 - 4 CE 11.287 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2019 - 10 ME 40/19

    Anspruch; Gemeinde; Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsanspruch;

  • BVerwG, 09.12.2021 - 4 C 3.20

    Unzulässige Klage eines Landkreises gegen einen stattgebenden

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts -

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

  • VG Frankfurt/Main, 24.04.2023 - 7 L 1055/23

    Anspruch auf Verschaffung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung wegen

    Erfolgt sie durch konkludentes Handeln, bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch auf einen bestimmten Widmungswillen des öffentlichen Trägers schließen lassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.06.2022 - 10 ME 75/22 -, juris, Rn. 15).
  • VG Minden, 03.05.2023 - 2 L 353/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1969 - VII C 49.67 -, juris, Rn. 46; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 10 ME 75/22 -, juris, Rn. 21, m.w.N.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 10 ME 75/22 -, juris, Rn. 21, m.w.N.; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris, Rn. 10 f.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 10 ME 75/22 -, juris, Rn. 21, m.w.N.

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

    Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) findet auch nicht statt, weil die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen hätte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.6.2022 - 10 ME 75/22 -, juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

    Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) findet auch nicht statt, weil die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen hätte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.6.2022 - 10 ME 75/22 -, juris Rn. 26).
  • VG Berlin, 25.08.2022 - 2 K 119.21
    Für die Öffentlichkeit der Einrichtung ist nicht von Belang, ob ihre Benutzung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist, sächliche Mittel der Einrichtung im Eigentum des Hoheitsträgers stehen oder die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 10 ME 75/22 - juris Rn. 15 f.).

    Eine öffentliche Aufgabe des Beklagten, Parteien und Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, existiert hingegen nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 10 ME 75/22 - juris Rn. 20).

  • VG Minden, 09.09.2022 - 2 K 3680/19
    BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 15 B 481/19 -, n.V.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 10 ME 75/22 -, Rn. 16, juris und vom 27. Mai 2022 - 10 ME 71/22 -, juris, Rn. 15, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 CE 18.1224 -, juris, Rn. 15, m.w.N. - und gegebenenfalls Zulassungsansprüche zu der Einrichtung befriedigen kann - vgl. OVG NRW, Beschluss 21. Januar 2008 - 14 A 2872/07 -, juris, Rn. 12 -, z. B. durch vertraglich begründete Mitwirkungs- oder Weisungsrechte.
  • VG Hannover, 22.06.2022 - 1 B 2234/22

    AfD hat Anspruch auf Überlassung der Niedersachsen- oder der Eilenriedehalle im

    Insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, obwohl der Landesverband der AfD bereits am 28./29. Mai 2022 einen Landesparteitag in Hannover durchgeführt habe und der Landkreis Lüneburg zwischenzeitlich rechtskräftig verpflichtet worden sei, dem Landesverband der AfD ebenfalls zur Durchführung seines Parteitages die Nutzung der LKH-Arena in Lüneburg an einem von vier Wochenendterminen im Juni/Juli zu verschaffen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2022 - 10 ME 75/22 -, juris; vorhergehend: VG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2022 - 1 B 17/22 -).
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