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   OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16   

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https://dejure.org/2017,30714
OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16 (https://dejure.org/2017,30714)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.08.2017 - 5 LA 193/16 (https://dejure.org/2017,30714)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. August 2017 - 5 LA 193/16 (https://dejure.org/2017,30714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 BeamtStG; § 35 S 2 BeamtStG; Nr. 2 Abs 1 3122.2.2-J-334-SF; Nr. 2 Abs 2 3122.2.2-J-334-SF; Nr. 9 S 1 3122.2.2-J-334-SF; Art. 103 Abs. 3 GG; § 31 Abs. 3 S. 1 BG ND
    Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen des Führens einer Liebesbeziehung zu einem ehemaligen Strafgefangenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen einer Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen

  • rechtsportal.de

    Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen des Führens einer Liebesbeziehung zu einem ehemaligen Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81

    Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstvergehen - Maßnahmeverbot - Gewährung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren, bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Gehaltskürzung rechtfertigenden Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint (vgl. zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG a. F. BVerwG, Urteil vom 22.6.1982 - BVerwG 2 C 77.81 -, juris Rn 11).

    Darüber hinaus sind für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend (vgl. zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG a. F. BVerwG, Urteil vom 22.6.1982, a. a. O., Rn 12; vgl. zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2013 - 5 ME 243/13 -).

    Im Falle eines unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG fallenden Dienstvergehens liegt jedoch in der Entscheidung des Dienstherrn für die Entlassung in aller Regel kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.1982, a. a. O., Rn 16; Plog/Wiedow, a. a. O., § 23 BeamtStG Rn 8 mit Verweis auf § 34 BBG Rn 7; Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2013 - 5 ME 245/13 -).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 D 37.97

    Inkenntnissetzung eines zur Fahndung Ausgeschriebenen über den Haftbefehl durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Bei einem Beamten auf Lebenszeit kann zwar aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Weiterbeschäftigung in derselben Dienststelle als Indiz für einen nicht völligen Vertrauensverlust angesehen werden (BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - BVerwG 1 D 37.97 -, juris Rn 20).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.01.2010 - 3 A 11186/09

    Strafvollzugsbeamtin aus dem Dienst entfernt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass dies hinsichtlich des den Justizvollzugsbeamten zulässigerweise abverlangten generellen Zurückhaltungsgebotes nur solange gilt, als nicht erkennbare Anhaltspunkte für eine auch nach der Haftentlassung bestehende "Verstrickung" des ehemaligen Strafgefangenen in das kriminelle Milieu vorliegen (vgl. ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11.1.2010 - 3 A 11186/09.OVG -, juris Rn 30; vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 2.7.2003 - 6 D 60005/01.Me -, juris Rn 29).
  • BVerwG, 21.06.2000 - 1 D 49.99

    Veruntreuung von Nachnahmegeld in Höhe von 220 DM durch einen Beamten - Keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Die vorläufige Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z. B. betriebs- oder personalwirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn 83; Urteil vom 21.6.2000 - BVerwG 1 D 49.99 -, juris Rn 18; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 - 6 LD 1/14 - Urteil vom 22.11.2016 - 6 LD 4/15 -).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Eines ausdrücklichen rechtlichen Hinweises, dass an der in der Hinweisverfügung vom 27. Juli 2015 vorgenommenen Würdigung nicht mehr festgehalten werde, bedurfte es bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufs nicht, zumal das Gebot des rechtlichen Gehörs jedenfalls grundsätzlich weder ein Rechtsgespräch (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.7.1971- 2 BvR 443/70 -, juris Rn 13; BVerwG, Beschluss vom 3.8.1983 - BVerwG 9 C 1007.81 -, juris Rn 5) noch einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 -, juris Rn 15) erfordert.
  • VGH Hessen, 23.08.1995 - 1 UE 2433/91

    Ernennung eines Richters auf Probe zum Staatsanwalt unter Berufung in das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Dann aber durfte die Beklagte auch prüfen, ob der Sachverhalt, der der Verfügung vom 7. April 2015 zugrunde liegt, ausreicht, um auch das verbliebene Probebeamtenverhältnis durch eine Entlassungsverfügung zu beenden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.8.1995 - 1 UE 2433/91 -, juris Rn 38 m. w. N.).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Eines ausdrücklichen rechtlichen Hinweises, dass an der in der Hinweisverfügung vom 27. Juli 2015 vorgenommenen Würdigung nicht mehr festgehalten werde, bedurfte es bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufs nicht, zumal das Gebot des rechtlichen Gehörs jedenfalls grundsätzlich weder ein Rechtsgespräch (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.7.1971- 2 BvR 443/70 -, juris Rn 13; BVerwG, Beschluss vom 3.8.1983 - BVerwG 9 C 1007.81 -, juris Rn 5) noch einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 -, juris Rn 15) erfordert.
  • VG Meiningen, 02.07.2003 - 6 D 60005/01

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; förmliches Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass dies hinsichtlich des den Justizvollzugsbeamten zulässigerweise abverlangten generellen Zurückhaltungsgebotes nur solange gilt, als nicht erkennbare Anhaltspunkte für eine auch nach der Haftentlassung bestehende "Verstrickung" des ehemaligen Strafgefangenen in das kriminelle Milieu vorliegen (vgl. ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11.1.2010 - 3 A 11186/09.OVG -, juris Rn 30; vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 2.7.2003 - 6 D 60005/01.Me -, juris Rn 29).
  • BVerwG, 03.08.1983 - 9 C 1007.81

    Mündliche Verhandlung - Revisionsverfahren - Einfachrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Eines ausdrücklichen rechtlichen Hinweises, dass an der in der Hinweisverfügung vom 27. Juli 2015 vorgenommenen Würdigung nicht mehr festgehalten werde, bedurfte es bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufs nicht, zumal das Gebot des rechtlichen Gehörs jedenfalls grundsätzlich weder ein Rechtsgespräch (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.7.1971- 2 BvR 443/70 -, juris Rn 13; BVerwG, Beschluss vom 3.8.1983 - BVerwG 9 C 1007.81 -, juris Rn 5) noch einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 -, juris Rn 15) erfordert.
  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16
    Die vorläufige Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z. B. betriebs- oder personalwirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn 83; Urteil vom 21.6.2000 - BVerwG 1 D 49.99 -, juris Rn 18; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 - 6 LD 1/14 - Urteil vom 22.11.2016 - 6 LD 4/15 -).
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