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   OVG Niedersachsen, 08.09.2015 - 8 ME 149/15   

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https://dejure.org/2015,24757
OVG Niedersachsen, 08.09.2015 - 8 ME 149/15 (https://dejure.org/2015,24757)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.09.2015 - 8 ME 149/15 (https://dejure.org/2015,24757)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. September 2015 - 8 ME 149/15 (https://dejure.org/2015,24757)
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  • BVerwG, 08.01.1991 - 1 B 137.90

    Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.09.2015 - 8 ME 149/15
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.10.1992 - BVerwG 1 B 23.92 -, NJW 1993, 2066, 2067; Beschl. v. 8.1.1991 - BVerwG 1 B 137.90 -, Buchholz 350 § 73 BRAO Nr. 2) und auch des Senats (Urt. v. 27.9.1991 - 8 L 48/89 -, Umdruck, S. 5; Beschl. v. 26.7.1990 - 8 L 32/89 -, Umdruck, S. 6) ist geklärt, dass die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse dient, wie auch die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern nicht die Wahrung individueller Belange bezweckt.
  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.09.2015 - 8 ME 149/15
    Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) ist die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde unbegründet.
  • BVerwG, 20.10.1992 - 1 B 23.92

    Zu den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO (hier: Beanstandung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.09.2015 - 8 ME 149/15
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.10.1992 - BVerwG 1 B 23.92 -, NJW 1993, 2066, 2067; Beschl. v. 8.1.1991 - BVerwG 1 B 137.90 -, Buchholz 350 § 73 BRAO Nr. 2) und auch des Senats (Urt. v. 27.9.1991 - 8 L 48/89 -, Umdruck, S. 5; Beschl. v. 26.7.1990 - 8 L 32/89 -, Umdruck, S. 6) ist geklärt, dass die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse dient, wie auch die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern nicht die Wahrung individueller Belange bezweckt.
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