Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 09.02.2009 - 11 OB 417/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Vereinsrecht: Verwaltungsgerichtliche Beschlagnahmeanordnung; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Anordnungsverfahren; Rechtsschutz
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Vereinsrecht: Verwaltungsgerichtliche Beschlagnahmeanordnung; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Anordnungsverfahren; Rechtsschutz
- Judicialis
Beschlagnahmeanordnung nach § 4 Abs.5 VereinsG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschlagnahmeanordnung nach § 4 Abs.5 VereinsG : Beschlagnahme: Gefahr im Verzug (Vereinsrecht), Beschlagnahmeanordnung: Vereinsrecht; Gefahr im Verzug: Vereinsrecht (Beschlagnahme); Vereinsrecht: Beschlagnahmeanordnung
- Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnungsverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde; Möglichkeit der Ermittlungsbehörde zur Anordnung einer Beschlagnahme in Gefahr im Verzug; Feststellungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage als Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 22.10.2008 - 6 E 6/08
- OVG Niedersachsen, 09.02.2009 - 11 OB 417/08
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2009, 517
- DVBl 2009, 466
Wird zitiert von ... (5)
- VG Karlsruhe, 22.09.2017 - 3 K 12552/17
Beschlagnahme eines E-Mail-Accounts wegen Vereinsverbots
Die richterliche Bestätigung einer nichtrichterlich angeordneten Beschlagnahme eines E-Mail-Accounts zum Vollzug eines Vereinsverbots ist eine eigenständige Entscheidung, bei der nicht zu prüfen ist, ob die Verbotsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nichtrichterliche Anordnung - wie etwa Gefahr im Verzug - zu Recht bejaht hat (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 -).Die gerichtliche Bestätigung nach § 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 entsprechend ist eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Beschlagnahmeanordnung des Gerichts, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 - juris m.w.N.).
Hierfür stehen andere prozessuale Mittel zur Verfügung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 - a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2009 - 1 L 100.08 - juris).
- OVG Niedersachsen, 19.02.2009 - 11 OB 398/08
Vereinsrecht: Bestimmtheit einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung; Umdeutung …
Werden nämlich bei einer Durchsuchung Beweismittel aufgefunden und ist eine Beschlagnahme erforderlich (§ 4 Abs. 4 S. 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die Verbotsbehörde bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 5 S. 1 VereinsG) die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, sofern schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. BVerfG, U. v. 20.2.2001 - 2 BvR 1444/00 -, NJW 2001, 1121; Nds. OVG, B. v. 9.2.2009 - 11 OB 417/08 -, www.dbovg.niedersachsen.de). - OVG Niedersachsen, 09.02.2009 - 11 OB 393/08
Vereinsrecht: Anforderungen an eine richterliche Durchsuchungsanordnung
Deren Verstrickung wurde vielmehr durch die Beschlagnahmeanordnung der Antragstellerin begründet und durch den im Verfahren 11 OB 417/08 angegriffenen Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2008 bestätigt. - OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10
Beschlagnahme nach dem Vereinsgesetz
Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Ermittlungsbehörde - wie hier - grundsätzlich nicht darüber zu entscheiden, ob ihre Beschlagnahmeanordnung rechtmäßig war; es trifft vielmehr eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Beschlagnahmeanordnung, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 9.2.2009 - 11 OB 417/08 -, NdsRPfl 2009, 146 ff. = NVwZ-RR 2009, 517 ff. = NdsVBl 2009, 207 ff., m. w. N., auch zum Folgenden). - OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2010 - 1 L 83.10
Beschwerde; vereinsrechtliche Ermittlungen; behördlich angeordnete Durchsuchung …
Soweit der Antragsgegner darüber hinaus meint, sich gegen die Anordnung der Durchsuchung durch die Verbotsbehörde mit der Beschwerde wenden zu können und insbesondere beanstandet, es habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen, verkennt er, dass er sich gegen diese behördliche Maßnahme im Verwaltungsrechtsweg mit einer nachträglichen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) wenden kann und insoweit keine Rechtsschutzlücke besteht, die durch das vorliegende Verfahren zur Gewährleistung eines den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden effektiven Rechtsschutzes geschlossen werden müsste (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - NVwZ-RR 2009, 517).