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   OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17   

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OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17 (https://dejure.org/2018,2139)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.02.2018 - 3 ZD 10/17 (https://dejure.org/2018,2139)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 (https://dejure.org/2018,2139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 38 Abs. 1 Nr. 1 DG ND; § 38 Abs. 2 DG ND; § 67 Abs. 1 BG ND; § 67 Abs. 2 S. 3 BG ND
    Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung einer Lehrerin; Beamtenrechtliche Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Begleitung des Kindes zu einer Fernsehshow im Ausland

  • JurPC

    Dienstenthebung einer Lehrerin wegen Begleitung zu einer Fernsehshow

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung einer Lehrerin; Beamtenrechtliche Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Begleitung des Kindes zu einer Fernsehshow im Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Vorläufige Dienstenthebung wegen vorgeschobener Krankmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Dschungelcamp: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mutter von Dschungelcamp-Teilnehmerin: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Krank zum Dschungelcamp: Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    "Dschungelcamp-Mutter": Vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dschungelcamp statt Schule - Mathe-Lehrerin vom Dienst suspendiert: Sie reiste mit ihrer Tochter während der Schulzeit zur RTL-Show

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Dschungelcamp": Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin wegen Besuchs der Tochter beim "Dschungelcamp" rechtmäßig - Verhalten steht Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags und Vorbildfunktion entgegen und macht Lehrkraft untragbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 1005
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2018 - 6 ZD 3/17

    Ernstliche Zweifel; vorläufige Dienstenthebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 17.3.2006 - 19 MD 8/06 - Beschluss vom 12.2.2008 - 20 ZD 11/07 - Beschluss vom 16.6.2016 - 6 ZD 1/16 - Beschluss vom 13.3.2017 - 6 ZD 1/17 - Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 4; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2016, Band 2, § 63 Rn. 11).

    Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG bereits dann gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG rechtmäßig oder rechtswidrig ist (zum Bundes- und Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 11.4.2012 - 16b DC 11.985 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 4; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 981), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 22.7.2002 - BVerwG 2 WDB 1, 02 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018, a. a O., Rn. 4).

    Diesem Maßstab wird der vom Verwaltungsgericht verwendete Obersatz (Beschlussabdruck -BA -, S. 11) - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen lägen (nur dann) vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen dieser Anordnung größer sei als die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt seien (Hervorhebung durch den Senat) - nicht (vollständig) gerecht (so auch - zum Bundesrecht - Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 5).

    Oder anders ausgedrückt: nur dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (= mindestens 51 Prozent) für den Ausspruch der Höchstmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.2001 - BVerwG 1 DB 17.01 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2006 - 1 DB 6, 06 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2012, a. a. O., Rn. 24), sind ernstliche Richtigkeitszweifel zu verneinen und der Aussetzungsantrag abzulehnen (so für das Bundesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 5 bis 8).

    Vielmehr muss aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts (lediglich) überwiegend wahrscheinlich sein, dass gegen ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 9; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rn. 3); die Höchstmaßnahme muss also nach der gebotenen überschlägigen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - BVerwG 1 DB 27.87 -, juris Rn.14; Beschluss vom 28.2.2000 - BVerwG 1 DB 26.99 -, juris Rn. 6).

    Hält sich hingegen die Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung mit derjenigen des Verbleibes im Beamtenverhältnis die Waage, so ist die Anordnung unzulässig (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a. a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 9).

    Nur ausnahmsweise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG eine intensivere Ermessensprüfung geboten (zum Bundes- und Landesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 10; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 14).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 27.09.2017 - 2 B 6.17

    Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann auf Gründen beruhen, die für die zu bestimmende disziplinarrechtliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind, insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017 - BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 - 6 D 1/14 -), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 6 LD 4/15 -).

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017, a. a. O., Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14

    Aussetzung; Dienstenthebung; Einbehaltung; Parteiwechsel; Zuständigkeitswechsel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, sofern es die vorläufige Dienstenthebung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus § 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (22. Dezember 2017) gültigen Fassung, wobei von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt auszugehen und der sich sodann ergebende Wert auf ein Viertel des Betrages zu kürzen ist (ausführlich zur Streitwertberechnung: Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 47 bis 49).

    Hinsichtlich der Einbehaltung von Dienstbezügen ist vom zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrages der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 51).

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 7/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54).

    Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 54).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 11.04.2012 - 16b DC 11.985

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; teilweise Einbehaltung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG bereits dann gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG rechtmäßig oder rechtswidrig ist (zum Bundes- und Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 11.4.2012 - 16b DC 11.985 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 4; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 981), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 22.7.2002 - BVerwG 2 WDB 1, 02 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018, a. a O., Rn. 4).

    Oder anders ausgedrückt: nur dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (= mindestens 51 Prozent) für den Ausspruch der Höchstmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.2001 - BVerwG 1 DB 17.01 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2006 - 1 DB 6, 06 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2012, a. a. O., Rn. 24), sind ernstliche Richtigkeitszweifel zu verneinen und der Aussetzungsantrag abzulehnen (so für das Bundesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 5 bis 8).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 1 DB 27.87

    Einbehaltung von Gehaltsteilen - Disziplinare Höchstmaßnahme - Dienstentfernung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Vielmehr muss aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts (lediglich) überwiegend wahrscheinlich sein, dass gegen ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 9; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rn. 3); die Höchstmaßnahme muss also nach der gebotenen überschlägigen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - BVerwG 1 DB 27.87 -, juris Rn.14; Beschluss vom 28.2.2000 - BVerwG 1 DB 26.99 -, juris Rn. 6).

    Hält sich hingegen die Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung mit derjenigen des Verbleibes im Beamtenverhältnis die Waage, so ist die Anordnung unzulässig (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a. a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 9).

  • VG Schleswig, 20.02.2017 - 8 B 54/16

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Am 14. November 2016 erhob sie bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage gegen die - kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abordnungsverfügung (8 A 332/16) und suchte dort zudem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (8 B 54/16).

    Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das gegen die Abordnung an die Oberschule H. gerichtete Klageverfahren (8 A 322/16) sowie das betreffende Eilverfahren (8 B 54/16) übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden diese Verfahren mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. Januar 2017 eingestellt.

  • VG Lüneburg, 07.12.2017 - 10 B 2/17

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Bemessung; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
    Diese Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass das betreffende Interview vom 12. Januar 2018 in der ...-Zeitung erschienen ist und die Antragstellerin hierin gerade entgegen den Hinweisen in der Abordnungsverfügung über interne Dienstangelegenheiten - hier: Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren 10 B 2/17 - mit Journalisten einer bundesweit erscheinenden Zeitung gesprochen hat, ohne die Antragsgegnerin über die entsprechende Presseanfrage zu informieren und das weitere Vorgehen in dieser Sache mit ihr abzustimmen.
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • BVerwG, 16.07.1981 - 1 C 99.76

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Bedingung für eine Aufenthaltserlaubnis -

  • BVerwG, 21.06.2000 - 1 D 49.99

    Veruntreuung von Nachnahmegeld in Höhe von 220 DM durch einen Beamten - Keine

  • BVerwG, 11.01.2007 - 1 D 16.05

    Bundespolizeibeamter; Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten;

  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • VG Lüneburg, 17.04.2019 - 10 A 6/17

    Disziplinarklage gegen Lehrerin

  • VGH Bayern, 13.11.2008 - 16b DS 08.704

    Strafgerichtliche Verurteilung in 1. Instanz zu einer auf Bewährung ausgesetzten

  • BVerwG, 28.02.2000 - 1 DB 26.99

    Voraussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamtes ist die

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 DB 17.01

    Befugnis zur Unterzeichnung eines disziplinargerichtlichen Beschlusses - Einfluss

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 20 ZD 11/07

    Berechnung des Streitwertes in Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung und

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05

    Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angeordneten vorläufigen

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19

    Dschungelcamp; Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses; Lösung von

    Am 28. Februar 2017 beantragte die Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 3 ZD 10/17 die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie die Aussetzung der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge.

    Dieser gab das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2018 (- 3 ZD 10/17 -, juris) statt und lehnte den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge ab.

    An dieser Einschätzung, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2018 (a. a. O.) im (Eil-Verfahren) betreffend den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge vertreten hat, hält er auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten weiterhin fest.

    c) Der erkennende Senat ist ferner der Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit im zeitlichen Nachgang des Dienstvergehens - insbesondere im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 3 ZD 10/17 - und ihre fehlende Distanzierung hiervon erschwerend zu berücksichtigen ist.

    Der erkennende Senat registriert zwar, dass die Beklagte - soweit ersichtlich - seit Ergehen der Beschwerdeentscheidung am 9. Februar 2018 zum Aktenzeichen 3 ZD 10/17 öffentliche Äußerungen nicht mehr getätigt hat.

    Denn diese Tätigkeit war die verfahrensrechtliche Reaktion auf den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 im Eilverfahren zum Aktenzeichen 10 B 2/17, den die Klägerin im Beschwerdeverfahren angefochten hatte und der durch Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Februar 2018 (a. a. O.) geändert worden ist.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2023 - 3 MD 7/23
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 NDiszG erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 17.3.2006 - 19 MD 8/06 - Beschluss vom 12.2.2008 - 20 ZD 11/07 - Beschluss vom 16.6.2016 - 6 ZD 1/16 - Beschluss vom 13.3.2017 - 6 ZD 1/17 - Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 1.4.2022 - 3 MD 4/22 -).

    Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG bereits dann gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG rechtmäßig oder rechtswidrig ist (zum Bundes- und Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 11.4.2012 - 16b DC 11.985 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 4; Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, Rn. 898), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 22.7.2002 - BVerwG 2 WDB 1, 02 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 24; Herrmann, a. a. O., Rn. 897).

    Oder anders ausgedrückt: nur dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.2001 - BVerwG 1 DB 17.01 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2006 - 1 DB 6, 06 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2012 - 16 b DC 11.985 -, juris Rn. 24), sind ernstliche Richtigkeitszweifel zu verneinen und der Aussetzungsantrag abzulehnen (für das Bundesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 5 bis 8; für das Landesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 28).

    Hält sich hingegen die Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung mit derjenigen des Verbleibs im Beamtenverhältnis die Waage, so ist die Anordnung unzulässig (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 1 DB 27.87 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 29; Beschluss vom1.4.2022 - 3 MD 4/22 -).

    Nur ausnahmsweise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG eine intensivere Ermessensprüfung geboten (zum Bundes- und Landesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 30).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2021 - 14 MB 1/21

    Vorläufige Dienstenthebung wegen unerlaubtem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

    Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17, juris Rn. 44).

    Die nach der Aufdeckung des Dienstvergehens zunächst erfolgte Weiterbeschäftigung der Antragstellerin wirkt sich insoweit nicht maßnahmemildernd aus (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann im Übrigen auf Gründen beruhen, die für die zu bestimmende disziplinarrechtliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind, insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m.w.N.), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 50 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2022 - 3 MD 6/21

    Ersetzen von Rechtsgrundlagen

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnungen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 NDiszG erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 17.3.2006 - 19 MD 8/06 - Beschluss vom 12.2.2008 - 20 ZD 11/07 - Beschluss vom 16.6.2016 - 6 ZD 1/16 - Beschluss vom 13.3.2017 - 6 ZD 1/17 - Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 25.11.2019 - 3 ZD 5/19 - Beschluss vom 2.2.2021 - 3 ZD 12/20 -).

    Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnungen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 NDiszG rechtmäßig oder rechtswidrig sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 11.4.2012 - 16b DC 11.985 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 16.6.2016 - 6 ZD 1/16 - Beschluss vom 9.2.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 25.11.2019 - 3 ZD 5/19 -, Beschluss vom 2.2.2021 - 3 ZD 12/20 -), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 22.7.2002 - BVerwG 2 WDB 1, 02 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 - 3 ZD 7/17 - Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 9.2.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 25.11.2019 - 3 ZD 5/19 - Beschluss vom 2.2.2021 - 3 ZD 12/20 -).

    Oder anders ausgedrückt: nur dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (= mindestens 51 Prozent) für den Ausspruch der Höchstmaßnahme besteht, sind ernstliche Richtigkeitszweifel zu verneinen und der Aussetzungsantrag abzulehnen (Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2018, a. a. O., Rn. 25 ff., m. w. N.; Beschluss vom 20.3.2019 - 3 ZD 10/18 - Beschluss vom 25.11.2019 - 3 ZD 5/19 - Beschluss vom 2.2.2021 - 3 ZD 12/20 -).

    Hält sich die Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung hingegen mit derjenigen des Verbleibs im Beamtenverhältnis die Waage, ist die Anordnung unzulässig (Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2018, a. a. O., Rn. 29, m. w. N.; Beschluss vom 20.3.2019 - 3 ZD 10/18 - Beschluss vom 25.11.2019 - 3 ZD 5/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2022 - 3 MD 8/22

    Anhörung; Einbehaltung von Dienstbezügen; gestreckt auftretende

    Es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (st. Rspr., vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 63 Abs. 2 BDG: BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10, Beschluss vom 28.11.2019 - BVerwG 2 VR 3.19 -, juris Rn. 22 m. w. N.; zu § 58 Abs. 2 NDiszG: Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 4).

    Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 11.1.2018 - 3 ZD 3/17 -, juris Rn. 4).

    Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 11.1.2018 - 6 ZD 3/17 -, juris Rn. 9; vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 1 BDG: BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 - BVerwG 2 VR 3.19 -, juris Rn. 21).

  • VG Bremen, 14.03.2024 - 8 V 2822/23

    Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung - Anhörungsmangel;

    Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 11.1.2018 - 3 ZD 3/17 -, juris Rn. 4).
  • VG Greifswald, 15.11.2019 - 11 B 1033/19

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen demnach nicht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (= mindestens 51 Prozent) für den Ausspruch der Höchstmaßnahme besteht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.02.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris, Rn. 24 und 28).

    Ist die von der Norm vorausgesetzte Prognose sachlich gerechtfertigt, sind weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.02.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris, Rn. 30).

  • VG Wiesbaden, 20.01.2023 - 28 L 42/22

    Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der

    Ist die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, wie vorliegend sachlich gerechtfertigt, sind weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 30).
  • VG Wiesbaden, 23.03.2022 - 25 L 10/21

    Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung des Ruhegehalts

    Ist die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, wie vorliegend sachlich gerechtfertigt, sind weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2018 -3 ZD 10/17 -, juris Rn. 30).
  • VG Düsseldorf, 03.04.2019 - 35 L 148/19

    Vorläufige Dienstenthebung der Ersten Beigeordneten der Stadt Haan ausgesetzt

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 3d B 1064/16.O -, juris, Rn. 9 (zu §§ 38, 63 LDG NRW); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 -, juris, Rn. 24 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 16b DS 10.1120 -, juris, Rn. 34; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris, Rn. 19 m.w.N. (jeweils zu §§ 38, 63 BDG).
  • VG Wiesbaden, 13.07.2021 - 25 L 258/21

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung; Verdacht des

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