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   OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20   

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OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20 (https://dejure.org/2023,2550)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.02.2023 - 1 KN 63/20 (https://dejure.org/2023,2550)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - 1 KN 63/20 (https://dejure.org/2023,2550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BauGB § 1 Abs. 4; LROP 2017 Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 1; LROP 2017 Plansatz Nr. 2.3 (03) Satz 3; LROP 2017 Plansatz Nr. 2.3 (08)
    Beeinträchtigungsverbot; Einzelhandel; großflächiger Einzelhandel; Einzelhandel: Sortimentsbeschränkung; Grundsatz der Raumordnung; Integrationsgebot; Kongruenzgebot; Kongruenzraum; Raumordnung; Sortiment; Sportartikel; Sportfachmarkt; Sportschuhe; zentraler ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigungsverbot; Einzelhandel; großflächiger Einzelhandel; Einzelhandel: Sortimentsbeschränkung; Grundsatz der Raumordnung; Integrationsgebot; Kongruenzgebot; Kongruenzraum; Raumordnung; Sortiment; Sportartikel; Sportfachmarkt; Sportschuhe; zentraler ...

  • ibr-online

    Was sind zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Integrationsgebots?

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag der Stadt Delmenhorst gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde Stuhr zur Errichtung eines Sportfachmarktes sowie Klage gegen die diesbezügliche Baugenehmigung erfolgreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2012 - 1 KN 152/10

    Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots sowie Raumordnungsrechts durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Sie können der Gemeinde aber auch einen gewissen "Entscheidungskorridor" lassen, innerhalb dessen sie Festsetzungen und Konkretisierungen treffen darf (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 87).

    Ein Verstoß gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot, dessen Zielcharakter in der Senatsrechtsprechung ebenfalls seit langem geklärt ist (vgl. nur Urt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 172), liegt hingegen nicht vor.

    Zur Beurteilung, wann eine wesentliche Beeinträchtigung eines Zentralen Ortes und integrierten Versorgungstandortes in Gestalt eines zentralen Versorgungsbereichs - hier der Innenstadt der Antragstellerin - vorliegt, kann auf die Rechtsprechung zur Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche ( § 34 Abs. 3 BauGB ) zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 176; Senatsbeschl. v. 28.9.2015 - 1 MN 144/15 -, BauR 2015, 1944 = BRS 83 Nr. 29 =juris Rn. 40; v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 40).

    Auch mit der Hilfe von Zentralitätskennziffern oder einem sortimentsbezogenen Vergleich von Verkaufsflächen kann das (Nicht-)Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen auf ausgeglichene Versorgungsstrukturen belegt werden (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 169, 175, 222 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 57, 59 f.).

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2021 - 1 MN 154/20

    Anschmiegen; Beeinträchtigungsverbot; Begründungslast; Darlegungslast;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Zur Beurteilung, wann eine wesentliche Beeinträchtigung eines Zentralen Ortes und integrierten Versorgungstandortes in Gestalt eines zentralen Versorgungsbereichs - hier der Innenstadt der Antragstellerin - vorliegt, kann auf die Rechtsprechung zur Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche ( § 34 Abs. 3 BauGB ) zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 176; Senatsbeschl. v. 28.9.2015 - 1 MN 144/15 -, BauR 2015, 1944 = BRS 83 Nr. 29 =juris Rn. 40; v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 40).

    Ein tauglicher Maßstab sind die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 39 f. m.w.N.).

    Dabei stellt die 10 %-Schwelle nach der Rechtsprechung des Senats einen sachlichen Anhaltspunkt - aber nicht mehr - für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche dar (vgl. Beschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 42).

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Das muss nicht alles im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt, sondern kann auch in anderen zentralen Versorgungsbereichen einer Standortgemeinde gesichert/erreicht werden ( BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308 = BRS 71 Nr. 89 ; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590 = BRS 74 Nr. 97 ).

    Es gibt jedoch auch andere Methoden, die sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten als geeignet erweisen können, um zu beurteilen, ob die ökonomischen Fernwirkungen eines Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs bzw. eines Zentralen Ortes beeinträchtigen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 14).

  • VG Hannover, 09.02.2022 - 4 A 3897/20

    Abwägung; Beeinträchtigungsverbot; großflächiger Einzelhandelsbetrieb;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Die dagegen von der Antragstellerin am 17. Juli 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover - nachdem es bereits am 27. Oktober 2020 den Eilantrag abgelehnt hatte (- 4 B 3898/20 -) - mit Urteil vom 9. Februar 2022 unter Zulassung der Berufung abgewiesen (- 4 A 3897/20- ).

    Dagegen ist - worauf schon das Verwaltungsgericht Hannover im Verfahren gegen die Baugenehmigung abgestellt hat (vgl. Urt. v. 9.2.2022 - 4 A 3897/20 -, juris Rn. 86) - u.a. nicht nachvollziehbar, weshalb im Verträglichkeitsgutachten der Antragstellerin die dort angenommenen Umsatzumverteilungen von etwa 0, 27 Mio. EUR nicht ins Verhältnis zu dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2017 von der Antragstellerin selbst ermittelten Bestandsumsatz von etwa 3, 4 Mio. EUR gesetzt werden (= ca. 7,9 %), sondern zu dem in der Auswirkungsanalyse ermittelten geringeren Wert von etwa 2, 3 Mio. EUR (= ca. 11, 6 %).

  • BVerwG, 22.12.2009 - 4 B 25.09

    Geeignetheit von lediglich untergeordneten Sachverständigengutachten zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Es ist insbesondere nach dem von ihr eingeholten Verträglichkeitsgutachten aus November 2020, das im Sportsegment Umsatzumverteilungen zu ihren Lasten von 11, 6 % prognostiziert, auf Vorschädigungen ihrer Innenstadt verweist und im Sportsegment zu einer Zentralitätskennziffer von nur 66 % kommt, während die Antragsgegnerin schon ohne das Vorhaben eine solche von 414 % aufweist, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass von dem angegriffenen Bebauungsplan unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihren zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ausgehen (vgl. insoweit auch die Wertung des § 11 Abs. 3 BauNVO und dazu BVerwG, Beschl. v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 -, BauR 2010, 740 = juris Rn. 6) und der Plan unter zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern leidet.

    Angesichts der prognostizierten Umsatzumverteilungen von immerhin 7, 5 %, dem vorgeschädigten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt der Antragstellerin und den weit auseinanderfallenden Zentralitätskennziffern bestand bei einer Gesamtbetrachtung der städtebaulichen Wirkungsfaktoren aufgrund unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zwar ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. insoweit auch die Wertung des § 11 Abs. 3 BauNVO und dazu BVerwG, Beschl. v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 -, BauR 2010, 740 = BRS 74 Nr. 9 = juris Rn. 6).

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Das muss nicht alles im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt, sondern kann auch in anderen zentralen Versorgungsbereichen einer Standortgemeinde gesichert/erreicht werden ( BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308 = BRS 71 Nr. 89 ; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590 = BRS 74 Nr. 97 ).

    So kann auch auf die Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs bzw. des Zentralen Ortes insgesamt oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Magnetbetriebs, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat, abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 3.4.2019 - 1 MN 129/18 -, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 1 KN 165/19

    Anzahl; Einzelhandelskonzept; Maß der baulichen Nutzung; Sondergebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 12 ff.), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urt. v. 10.12.2020 - 1 LB 43/17 -, juris Rn. 44; v. 7.7.2022 - 1 KN 165/19 -, juris Rn. 38), ist eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem Sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung herangezogenen und vom Senat mit Urteil vom 7. Juli 2022 (- 1 KN 165/19 -, juris) entschiedenen Fall, in dem es um den Platzbedarf eines Bau- und Gartenmarktes ging; dort war die Ansiedlung mehrerer Märkte aufgrund der beschränkten Größe des Baugrundstücks realistischerweise nicht zu erwarten.

  • BVerwG, 17.10.2019 - 4 CN 8.18

    Abwägungsgebot; Art der Nutzung; Auslegungsbekanntmachung; Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 12 ff.), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urt. v. 10.12.2020 - 1 LB 43/17 -, juris Rn. 44; v. 7.7.2022 - 1 KN 165/19 -, juris Rn. 38), ist eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem Sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam.

    Die mangels Rechtsgrundlage ebenfalls grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 14 ff.) ließe sich hier zwar planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 33) auslegen, weil es in dem Sondergebiet nur ein für die Art der Nutzung "Sportfachmarkt" geeignetes Baugrundstück gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 34; v. 15.12.2021 - 4 B 12.21 -, juris Rn. 7); das Sondergebiet besteht nämlich nur aus einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, das im Eigentum der Beigeladenen steht.

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 LC 83/22

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Im Berufungsverfahren hat der Senat das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 9. Februar 2023 geändert, die Baugenehmigung aufgehoben und die Revision zugelassen (- 1 LC 83/22 -).

    Dies ist hier nicht der Fall, wie sich schon daraus ergibt, dass der Senat die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2019 auf die Anfechtungsklage der Antragstellerin hin mit Urteil vom heutigen Tag (1 LC 83/22) aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aufgehoben hat.

  • BVerwG, 29.04.2010 - 4 CN 3.08

    Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; großflächiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 KN 63/20
    Das entspricht der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (08) LROP 2017, wonach aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht allein die durch das Einzelvorhaben bzw. durch Einzelhandelsagglomerationen bewirkte Umsatzumverteilung im Vordergrund steht, sondern auch Kennziffern zur Zentralitätsentwicklung und zur Nachfrageentwicklung im Einzugsbereich des Vorhabens zu berücksichtigen sind (vgl. zur Berücksichtigung i.R.d. Abwägung: BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = BRS 76 Nr. 7= juris Rn. 15 und vorgehend OVG Bremen, Urt. v. 31.10.2007 - 1 D 147/07 -, NordÖR 2008, 69 = juris Rn. 95).
  • OVG Bremen, 30.10.2007 - 1 D 147/07

    Ansiedlung eines SB Möbelmarktes in Bremen-Osterholz - Abstimmungsgebot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2011 - 2 B 1049/11

    Städte Rheda-Wiedenbrück und Bielefeld unterliegen mit Eilanträgen gegen

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2015 - 1 MN 144/15

    Außenbereich; Beeinträchtigungsverbot; beschleunigtes Verfahren;

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 1 KN 103/17

    Ablauf; Ausnahme; Bestimmtheit; Bestimmtheit, hinreichende; Beteiligte;

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2019 - 1 MN 129/18

    Beeinträchtigungsverbot; beschleunigtes Verfahren; Erheblichkeit; interkommunales

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2022 - 1 ME 48/22

    Dorfgebiet; Gebietserhaltungsanspruch; Gebot der Rücksichtnahme; Geruch;

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2014 - 1 MN 118/14

    Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Festsetzung; Grenzabstand; Ausnahme von

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91
  • VG Hannover, 27.10.2020 - 4 B 3898/20

    Beeinträchtigungsverbot; Einzelhandelsbetrieb; Einzelhandelskonzept;

  • BVerwG, 15.12.2021 - 4 B 12.21

    Verkaufsflächenbeschränkung in einem SO-Gebiet (Anschluss an BVerwGE 166, 378)

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2013 - 1 ME 56/13

    Hinreichende Bestimmtheit des Raumordnungsziels "Integrationsgebot"

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2016 - 1 KN 83/14
  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2016 - 1 MN 82/16

    Antragsbefugnis; Gewerbegebiet; interkommunales Abstimmungsgebot; Konkurrenz;

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2020 - 1 LB 43/17

    Unwirksamer Bebauungsplan; Abwägungsfehler; Art der baulichen Nutzung;

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 LC 83/22

    Baugenehmigung; Bebauungsplan; Decathlon; Einzelhandel; großflächiger

    Das Verwaltungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, welche planungsrechtliche Zulassungsnorm einschlägig sei, also insbesondere, ob der der Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 23/220 "Brinkum Nord Sportfachmarkt" wirksam sei; dies sei aus den im Normenkontrollverfahren (- 1 KN 63/20 -) im einzelnen vorgetragenen Gründen nicht der Fall.

    Auf den von der Klägerin am 6. April 2020 gestellten Normenkontrollantrag hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 23/220 der Beklagten "Brinkum Nord Sportfachmarkt" mit Urteil vom 9. Februar 2023 (- 1 KN 63/20 -) wegen eines formellen Fehlers sowie einer Verletzung des nicht dem Schutz der Klägerin dienenden raumordnungsrechtlichen Integrationsgebots für unwirksam erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten - auch des Normenkontrollverfahrens 1 KN 63/20 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Auf seine Ausführungen im Urteil vom 9. Februar 2023 (- 1 KN 63/20 -, dort UA S. 4 ff.) nimmt der Senat ergänzend Bezug.

    Die Baugenehmigung ist rechtswidrig, weil der Bebauungsplan Nr. 23/220 "Brinkum Nord Sportfachmarkt" vom 2. März 2020 aus den Gründen des Senatsurteils vom 9. Februar 2023 (- 1 KN 63/20 -) unwirksam und das Vorhaben auf der Grundlage der Vorgängerpläne gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig ist.

    Der Senat hat den Bebauungsplan jedoch mit dem Urteil vom 9. Februar 2023 (- 1 KN 63/20 -, UA S. 10 ff.) nicht wegen eines die Klägerin betreffenden Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB für unwirksam erklärt.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 im Normenkontrollverfahren (- 1 KN 63/20 -) ausgeführt hat, hat der Decathlon-Markt angesichts der prognostizierten Umsatzumverteilungen von immerhin 7, 5 %, dem vorgeschädigten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt der Klägerin und den weit auseinanderfallenden Zentralitätskennziffern bei Gesamtbetrachtung der städtebaulichen Wirkungsfaktoren unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Klägerin (insbes. UA S. 16 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2023 - 1 KN 55/20

    Anpassungspflicht; Beeinträchtigungsverbot; Einrichtungshaus; Integrationsgebot;

    Das Integrationsgebot, von dem eine Ausnahme zugelassen werden soll, wirkt hingegen kleinteilig und hat nicht den Schutz der Zentren benachbarter Gemeinden, sondern allein den Schutz der Zentren der Standortgemeinde zum Gegenstand (vgl. Senatsurt. v. 9.2.2023 - 1 KN 63/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Demzufolge ist das Beeinträchtigungsverbot verletzt, wenn das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der einzelnen Komponenten ausgeglichener Versorgungsstrukturen führt (vgl. Senatsurt. v. 9.2.2023 - 1 KN 63/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • VG Hannover, 09.02.2022 - 4 A 3897/20
    Die Klägerin stellte unter dem 01.04.2020 einen Normenkontrollantrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 23/220 der Beklagten, über den noch nicht entschieden ist (1 KN 63/20).
  • VG Hannover, 27.10.2020 - 4 B 3898/20
    Die Antragstellerin stellte unter dem 01.04.2020 einen Normenkontrollantrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 23/220 der Antragsgegnerin, über den noch nicht entschieden ist (1 KN 63/20).
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