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   OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21   

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OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21 (https://dejure.org/2021,7917)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.04.2021 - 13 MN 170/21 (https://dejure.org/2021,7917)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. April 2021 - 13 MN 170/21 (https://dejure.org/2021,7917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ein- und Rückreisende und die Niedersächsische Quarantäneverordnung

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Die vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).

    Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).

    Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 13 B 1770/20

    Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation, Auslandsreisen würden eine signifikante zusätzliche Infektionsgefahr nicht begründen, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 36ff.).

    Es ist festzuhalten, dass eine unterschiedliche Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, wenn und soweit mit Blick auf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein sachlicher Differenzierungsgrund besteht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20

    Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für den Senat - ebenso wie offenbar für das Bundesverfassungsgericht (vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - v. 9.6.2020 - 1 BvR 1230/20 - v. 28.4.2020 - 1 BvR 899/20 -, alle veröffentlicht in juris) - in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie jedenfalls nicht offensichtlich (siehe nur Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 33 ff.).

    Würde sie es tun, wäre sie voraussichtlich unübersichtlich und schwer handhabbar und würde damit ihren infektionsschützenden Zweck verfehlen (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 116; v. 28.10.2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 22. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 16) ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für den Senat - ebenso wie offenbar für das Bundesverfassungsgericht (vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - v. 9.6.2020 - 1 BvR 1230/20 - v. 28.4.2020 - 1 BvR 899/20 -, alle veröffentlicht in juris) - in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie jedenfalls nicht offensichtlich (siehe nur Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 33 ff.).

    Denn ohne diesen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach den derzeit nur vorliegenden Erkenntnissen erheblich erhöhen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v 7.4.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 28.4.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 12 f.).

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 130/21

    Corona; Gastronomie; Restaurant; Schließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 NV ist die Verordnung von der das Ministerium vertretenden Ministerin ausgefertigt und ordnungsgemäß im Internet verkündet worden (vgl. zur Wirksamkeit der Verkündung Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 130/21 -, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat sieht die Voraussetzungen des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 12 IfSG angesichts der Ausbreitung von COVID-19 weiterhin als gegeben an (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 130/21 -, juris Rn. 15 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2020 - 13 B 968/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer im Rahmen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Dieses Vorgehen stützt die Festsetzung von Risikogebieten auf eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn 81).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 520/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Quarantäneanordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Würde sie weitere Parameter enthalten, könnte eine im Einzelfall ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwar ausgeschlossen werden; eine infektionsschützende Wirkung würde eine derartige Verordnung allerdings mangels Verständlichkeit kaum noch entfalten (vgl. Senatsbeschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 44).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.), effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt.
  • OVG Niedersachsen, 05.06.2020 - 13 MN 195/20

    Corona-Pandemie: Neuregelung zur Quarantäne für Reiserückkehrer voraussichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.04.2021 - 13 MN 170/21
    Bei der Anordnung einer Absonderung für Einreisende nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung handelt es sich zwar um eine erhebliche Freiheitsbeschränkung für einen bestimmten Zeitraum, die aber Art. 104 Abs. 1 GG unterfällt, nicht hingegen um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. Senatsbeschl. v. 5.6.2020 - 13 MN 195/20 -, juris Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 182/20

    Bewirtungsverbot; Corona; Einkaufscenter; Normenkontrolleilantrag;

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2020 - 1 S 1792/20

    Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; Einstufung der Türkei als

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2020 - 13 MN 390/20

    Corona-Pandemie; Fitnessstudio; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Visier

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - 13 MN 396/20

    Absonderung; Anzeigepflicht; ausländisches; Befreiungsregelung;

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

  • BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1230/20

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Beschränkungen des

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 24/22

    Absonderung; Ausland; Corona; Einreise; Quarantäne; Reiserückkehrer; Risikogebiet

    Die Verpflichtung wird aber nicht durch weitere Vorkehrungen begleitet, die einen zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlichen physischen Zwang bewirken könnten (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.4.2021 - 11 S 61/21 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschl. v. 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 43 f. m.w.N.; zu Affenpocken: VG München, Beschl. v. 6.7.2022 - M 26b S 22.3317 -, juris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch: NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 48; a.M. VG B-Stadt, Beschl. v. 13.5.2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 35).

    Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 31 m.w.N.; vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 30; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.4.2021 - OVG 11 S 61/21 -, juris Rn. 20).

    Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 -, Rn. 32 m.w.N.; vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 31; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.4.2021 - OVG 11 S 61/21 -, juris Rn. 21).

    Wohl aber hat er seine Regelungen, die nur "unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind", erlassen werden können, auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 32; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.4.2021 - OVG 11 S 61/21 -, juris Rn. 21).

    Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen." (vgl. z.B. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Archiv_Risikogebiete/Risikogebiete_2021-03-12.pdf?--blob=publicationFile; vgl. zudem die Zitate bei NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 33, VGH BW, Beschl. v. 18.3.2021 - 1 S 872/21 -, juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 75).".

    Dieses Vorgehen stützt die Feststellung von ausländischen Risikogebieten sowie die Annahme eines Ansteckungsverdachts bei Einreise aus einem solchen Risikogebiet auf eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 33; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.4.2021 - OVG 11 S 61/21 -, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn 81).

    Die Einstufung eines (ganzen) Landes - hier insbesondere Schweden - als "Risikogebiet" kann nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein, da die Einstufung nicht in § 1 Abs. 1 bis 3 der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vorgenommen wurde (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 34; ThürOVG, Beschl. v. 5.5.2021 - 3 EN 251/21 -, juris Rn. 95).

    Dass es diesen Spielraum in der Betrachtung ganz Schwedens überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 34; ThürOVG, Beschl. v. 5.5.2021 - 3 EN 251/21 -, juris Rn. 95).

    Die Feststellung, Ansteckungsverdächtiger zu sein, ist nicht in Abhängigkeit von dem durchschnittlichen Infektionsrisiko in der Bevölkerung zu sehen, sondern liegt immer dann vor, wenn aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass die betroffene Person Krankheiterreger aufgenommen hat (NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 28).

  • OVG Thüringen, 20.12.2023 - 3 N 250/21

    Corona-Pandemie: Quarantäneanordnung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer

    Die Regelungen, die nur "unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind", erlassen werden konnten, hatte der Verordnungsgeber dennoch auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - juris Rn. 32).

    Diese Risikobewertung, die vom Verordnungsgeber durch den Verweis auf die festgestellten Risikogebiete übernommen wurde, erfolgte nach Auffassung des Senats auf einer hinreichend aussagekräftigen Tatsachengrundlage (so bereits OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - Rn. 33 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - Rn 81 - jeweils juris), sodass für Rückkehrer aus Risikogebieten mithin ein hinreichend konkreter Bezug zur Infektionsgefahr anzunehmen war (so auch § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG in der Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020, BGBl. I. S. 2397).

    Praktikabilität und Einfachheit des Rechts können generalisierende Regelungen rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - Rn. 179 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - Rn. 45 - jeweils juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2021 - 11 S 61.21

    Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Quarantäne, Absonderung, Rückkehrer,

    Allerdings ist eine Verfassungswidrigkeit der auf §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1, 32 Satz 1 IfSG gestützten SARS-CoV-2-QuarV wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht wahrscheinlich (zur Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen im IfSG siehe zuletzt OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 20).

    Es spricht einiges dafür, dass die vorliegende Regelung sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, da von § 1 SARS-CoV-2-QuarV nur diejenigen erfasst werden, die sich in einem bestimmten Zeitraum in einem Gebiet aufgehalten haben, dass als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG eingestuft war, und Rückkehrer aus einem solchen Gebiet Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - , juris Rn. 27 ff.).

    Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 30).

    Wohl aber hat er seine Regelungen, die nur unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, erlassen werden können, auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 32).

    Dieses Vorgehen stützt die - einer regelmäßigen Überprüfung unterliegende, zuletzt am 24. April 2021 angepasste - Ausweisung von Risikogebieten auf eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage (so bereits OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 33 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn 81).

  • OVG Thüringen, 05.05.2021 - 3 EN 251/21

    Anordnung der häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem Corona-Risikogebiet

    (4) Der Senat geht (vgl. insoweit ebenso: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - juris Rn. 47; vgl. auch für Absonderung in anderem Zusammenhang: Beschluss des Senats vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 - juris Rn. 136) davon aus, dass der mit der Anordnung der Absonderung verbundene Eingriff in das die körperliche Bewegungsfreiheit schützende Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verhältnismäßig, jedenfalls aber nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist.

    Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. April 2021 - 11 S 61/21 - juris Rn. 23; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - juris Rn. 41 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - juris Rn. 48) ausgeführt, dem sich der Senat anschließt:.

  • OVG Sachsen, 16.04.2021 - 6 B 186/21

    Querdenken-Demonstrationen in Dresden am 17. April 2021 bleiben verboten

    Die Prüfung bleibt einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - juris Rn. 20; zu Vorschiften des Landesrechts: SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 4).
  • VGH Hessen, 20.08.2021 - 8 B 1727/21

    Verhältnismäßigkeit der Absonderungspflicht eines Reisenden bei Rückkehr von

    Er hat aber bereits in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 10. Juli 2021 8 B 1455/21 - n.v.) ausgeführt, trotz der von der Antragstellerin in diesem Verfahren angegebenen Quellen und vorgetragenen ähnlichen Argumente in einer ersten Einschätzung eher der Rechtsauffassung der Oberverwaltungsgerichte Berlin-Brandenburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen zuzuneigen und schließt sich dieser nunmehr an, die allesamt keine Verletzung des Art. 104 GG erkennen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2021 - 11 S 61/21 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20 -, OVG Niedersachen, Beschluss vom 9. April 2021 - 13 MN 170/21 -, OVG Thüringen, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 EN 251/21 -, alle juris).
  • VG Bayreuth, 20.10.2021 - B 7 S 21.1105

    Quarantäneanordnung, Positiv auf das Coronavirus getestete Person, Abgrenzung

    Der Antragstellerin wurde überdies auch nicht auferlegt, sich an einer ganz bestimmten Örtlichkeit zu isolieren, noch ist ersichtlich, dass eine Überwachung der Einhaltung der Isolierungsverpflichtung durch die Behörde nur ansatzweise lückenlos stattfindet oder überhaupt realisiert werden könnte (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20; VG Saarland, B.v. 23.9.2020 - 6 L 1001/20; OVG Lüneburg, B.v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21; VG Würzburg, B.v. 30.10.2020 - W 8 S 20.1625; OVG Thüringen, B.v. 5.5.2021 - 3 EN 251/21 - juris, jeweils m.w.N.).
  • VG Hamburg, 26.10.2021 - 5 E 4373/21

    Zur einreisebedingten Absonderungspflicht eines Kleinkindes nach Aufenthalt in

    Mangels erhöhten Grads der Eingriffsintensität drängt sich nicht auf, dass eine infektionsschutzrechtliche Absonderungspflicht über eine freiheitseinschränkende Maßnahme hinaus eine freiheitsentziehende Maßnahme wäre, die nach Art. 104 Abs. 2 GG dem Richtervorbehalt unterläge (VGH Kassel, Beschl. v. 20.8.2021, 8 B 1727/21, juris Rn. 12; OVG Weimar, Beschl. v. 5.5.2021, 3 EN 251/21, juris Rn. 106; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2021, 11 S 51/21, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.4.2021, 13 MN 170/21, juris Rn. 48; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2021, 1 S 1108/21, juris Rn. 91; OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2020, 13 B 968/20, juris Rn. 41 f.).
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