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   OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14   

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OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14 (https://dejure.org/2015,14507)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.06.2015 - 1 LC 25/14 (https://dejure.org/2015,14507)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 1 LC 25/14 (https://dejure.org/2015,14507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 BauNVO; Nr 3.1 GImRL ND; Nr 3.3 GImRL ND
    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufzuchtstalls für Ferkel mit Futtermittelsilo ; Genehmigung des Baus eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalls bei bereits bestehender Überschreitung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufzuchtstalls für Ferkel mit Futtermittelsilo ; Genehmigung des Baus eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalls bei bereits bestehender Überschreitung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neubau eines Maststalls; Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Gerüche

  • rechtsportal.de

    BauNVO § 5 ; Nr 3.1 GImRL ND; Nr 3.3 GImRL ND
    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufzuchtstalls für Ferkel mit Futtermittelsilo; Genehmigung des Baus eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalls bei bereits bestehender Überschreitung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Baugenehmigung trotz Verbesserung der Immissionssituation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 758
  • BauR 2015, 1453
  • ZfBR 2015, 594
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01

    Rücksichtnahme - Schutzanspruch eines - mittlerweile entprivilegierten -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Dies konnte im umgekehrten Falle, in dem landwirtschafsunabhängiges Wohnen in einem kleinen Bereich nur dadurch als Einzelfall entstanden war, dass ein bislang landwirtschaftlichem Wohnen gewidmetes Gebäude aus der Solidargemeinschaft der Tierhalter einseitig ausschied, Geruchshäufigkeiten deutlich über 30 oder gar 50 % der Jahresstunden als noch zumutbare Geruchsbelastung zur Folge haben (vgl. Senatsurt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313 = NVwZ-RR 2003, 24 = AUR 2003, 58).

    Hier dominiert die landwirtschaftliche Nutzung nicht (mehr) in einem Maße, welches eine Übertragung der Grundsätze rechtfertigte, welche der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, aaO) entwickelt hatte.

    Das entspricht dem im Senatsurt. v. 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, a.a.O.) hervorgehobenen Umstand, dass die einseitige Aufgabe landwirtschaftlich bezogenen Wohnens in einer im Übrigen ausschließlich und intensiv landwirtschaftlich geprägten Umgebung den Schutzanspruch herabsetzen kann.

    Es ist aber auch nicht (mehr) sowie in dem Weiler, welchen der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24) zu beurteilen gehabt hatte.

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2014 - 1 LB 164/13

    Außenbereich; Geruch; Geruchsbeeinträchtigung; Geruchsbelastung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Die landwirtschaftliche Betriebe und zugeordnete Wohnnutzungen auch nach Aufgabe der Landwirtschaft treffende Pflicht, bei fortbestehender landwirtschaftlicher Prägung des Gebiets Geruchsbelästigungen in einem über die Richtwerte der GIRL hinausgehenden Umfang hinzunehmen, gilt nur im Außenbereich (vgl. Senat, Urt. v. 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -, juris Rn. 37 39 = BauR 2015, 464).

    Hier greife außerdem die vom Senat im Urteil 26.11.2014 - 1 LB 164/13 - entwickelte "besondere Rücksichtnahmepflicht landwirtschaftlicher Betriebe untereinander", denn die Kläger hätten 1997 einen Resthof erworben, dessen Stallgebäude - einschließlich Mistplatte - sie für ihre Pferdehaltung weiter nutzten.

    Mit der Sachlage, die der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2014 (- 1 LB 164/13 -, juris = BauR 2015, 464) zu beurteilen hatte, ist der Fall deshalb nicht vergleichbar.

    Die darin begründete Pflicht, Geruchsbelästigungen in einem über die Richtwerte der GIRL hinausgehenden Umfang hinzunehmen, betrifft nur Grundstücke im Außenbereich, die entweder landwirtschaftlich genutzt werden oder aber - bei fortbestehender landwirtschaftlicher Prägung der Umgebung - landwirtschaftlich genutzt wurden (Senat, Urt. v. 26.11.2014, a. a. O., Rn. 37-39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2007 - 7 A 1434/06

    Zumutbarkeit von Gerüchen im Dorfgebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse beruhen auf fachwissenschaftlichen Gutachten und Untersuchungen; sie geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = RdL 2008, 63 = BRS 71 Nr. 58, Juris-Rdnrn. 57 f.; Urt. v. 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE -, RdL 2009, 174 = BRS 74 Nr. 22, Juris-Rdnr. 115; Nds.OVG, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 -, RdL 2010, 347 = BRS 76 Nr. 161, Juris-Rdnr. 47 ff.; Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240, Juris-Rdnrn. 6 und 7).

    Zu Zeiten, in denen die Geruchsimmissionsrichtlinie einen gesonderten Wert für Dorfgebiete nicht aufwies, rechtfertigte man die Möglichkeit, die zumutbare Geruchshäufigkeit grundsätzlich auf bis zu 20% der Jahresstunden erhöhen zu können, mit der Überlegung, der Richtliniengeber habe keine starre, gleichsam mathematische Grenze für die Zumutbarkeit von Tierhaltungs-gerüchen aufstellen, sondern die GIRL dem Rechtsanwender mit der Maßgabe an die Hand geben wollen, zu prüfen, ob "nach Lage der Dinge" eine Ausschöpfung des Korridors zwischen 15 und 20 % der Jahresgeruchsstunden angezeigt oder - auch das kam als umgekehrter Fall ernstlich in Betracht - nicht sogar der Wert von 15 % der Jahresstunden nicht einmal sollte erreicht werden dürfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, a.a.O., Juris-Rdnr. 51; Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, a.a.O., Juris-Rdnr. 14).

    Die Entscheidung des OVG Münster vom 20.9.2007 (- 7 A 1434/06 -, a.a.O., Juris-Rdnr. 63) betraf einen Bereich, in dem Wohnungen auf einem Areal realisiert werden sollten, das - anders als hier - durch landwirtschaftliche Nutzung mit beachtlicher Tierhaltung geprägt war.

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2012 - 1 ME 128/12

    Umfang eines Baugenehmigungsverfahrens; Neubeurteilung aller Belästigungen bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Der Senat hat sich mit diesen Fragen bereits mehrfach befasst und in seinem Beschl. v. 8.11.2012 - 1 ME 128/12 - hierzu ausgeführt:.

    Es mag sein, dass in Düste sonstiges Wohnen und landwirtschaftliche Tierhaltung nicht in der Weise aufeinandertreffen, wie dies im Sachverhalt des Beschlusses vom 8. November 2012 - 1 ME 128/12 - anzutreffen war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2009 - 7 D 129/07

    Zumutbarkeit von Lärm

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse beruhen auf fachwissenschaftlichen Gutachten und Untersuchungen; sie geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = RdL 2008, 63 = BRS 71 Nr. 58, Juris-Rdnrn. 57 f.; Urt. v. 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE -, RdL 2009, 174 = BRS 74 Nr. 22, Juris-Rdnr. 115; Nds.OVG, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 -, RdL 2010, 347 = BRS 76 Nr. 161, Juris-Rdnr. 47 ff.; Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240, Juris-Rdnrn. 6 und 7).

    Die Entscheidung des OVG Münster vom 25. März 2009 (- 7 D 129/07.NE -, a.a.O., Juris-Rdnr. 126) betraf ein Haus, das im Außenbereich gelegen war und nicht landwirtschaftlich bezogenem Wohnen diente.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2007 - 12 LA 14/07

    Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als geeignetes Hilfsmittel für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse beruhen auf fachwissenschaftlichen Gutachten und Untersuchungen; sie geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = RdL 2008, 63 = BRS 71 Nr. 58, Juris-Rdnrn. 57 f.; Urt. v. 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE -, RdL 2009, 174 = BRS 74 Nr. 22, Juris-Rdnr. 115; Nds.OVG, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 -, RdL 2010, 347 = BRS 76 Nr. 161, Juris-Rdnr. 47 ff.; Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240, Juris-Rdnrn. 6 und 7).

    Zu Zeiten, in denen die Geruchsimmissionsrichtlinie einen gesonderten Wert für Dorfgebiete nicht aufwies, rechtfertigte man die Möglichkeit, die zumutbare Geruchshäufigkeit grundsätzlich auf bis zu 20% der Jahresstunden erhöhen zu können, mit der Überlegung, der Richtliniengeber habe keine starre, gleichsam mathematische Grenze für die Zumutbarkeit von Tierhaltungs-gerüchen aufstellen, sondern die GIRL dem Rechtsanwender mit der Maßgabe an die Hand geben wollen, zu prüfen, ob "nach Lage der Dinge" eine Ausschöpfung des Korridors zwischen 15 und 20 % der Jahresgeruchsstunden angezeigt oder - auch das kam als umgekehrter Fall ernstlich in Betracht - nicht sogar der Wert von 15 % der Jahresstunden nicht einmal sollte erreicht werden dürfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, a.a.O., Juris-Rdnr. 51; Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, a.a.O., Juris-Rdnr. 14).

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2014 - 1 LA 60/13

    Zumutung von Tierhaltungsgerüche an mehr als 20 v.H. der Jahresstunden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    In seinem Beschluss vom 9. April 2014 (1 LA 60/13, RdL 2014, 208) hat der Senat diese Auffassung nochmals bekräftigt und insbesondere dazu ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2008 - 10 A 1666/05

    Baugenehmigung zur Errichtung einer Reithalle zur Pensionspferdehaltung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Zugunsten des angegriffenen Vorhabens ficht damit auch nicht die Entscheidung des OVG Münster vom 12. August 2008 (- 10 A 1666/05 -, nur Juris, dort Rdnr. 19).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LB 45/08

    Durchgreifende Reduzierung von Betriebsgerüchen durch den Einsatz von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 10. November 2009 (- 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = BRS 74 Nr. 185 = RdL 2010, 43).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 3 S 1467/07

    Bebauungsplan; Bestandsschutz für Schweinemastbetrieb trotz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 LC 25/14
    Der Baden-Württembergische VGH hatte in seinem Urteil vom 4. März 2009 (- 3 S 1467/07 -, RdL 2011, 346 = BRS 74 Nr. 164) für ein faktisches Dorfgebiet angenommen, in begründeten Einzelfällen dürfe die Jahresgeruchsstundenzahl auf 20 % der Jahresstunden gesteigert werden.
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 12 LB 213/07

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Verlängerung der Geltungsdauer

  • VG Hannover, 28.03.2019 - 4 B 5526/18

    Abluftreinigung; Antragsbefugnis; Beteiligung; Bioaerosole; Chemowäscher;

    Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse beruhen auf fachwissenschaftlichen Gutachten und Untersuchungen; sie geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (Nds. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 1 LC 25/14 -, juris, Rn. 23).

    In begründeten Einzelfällen soll es dem Auslegungshinweis zufolge allerdings zulässig sein, zwischen Dorfgebieten und dem Außenbereich Zwischenwerte zu bilden, was zu Werten von bis zu 20 % am Rand des Dorfgebietes führen kann (Nds. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 1 LC 25/14 -, juris, Rn. 24; VG Hannover, Urteil vom 20.07.2018 - 4 A 1590/17 -, juris, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind sogar über 25 % liegende Belastungen zumutbar i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB, falls sich die über 25 % der Jahresstunden liegende und damit "zu hohe" Geruchsbelastung durch das betreffende Vorhaben vermindere oder allenfalls "nicht wahrnehmbar" erhöhe (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 1 LC 25/14 -, juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch Beschluss des 12. Senats vom 26.04.2018 - 12 LA 83/17 -, juris, Rn. 53).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2021 - 1 LC 120/17

    Biogasanlage; Einwirkungsbereich; Familienprojekt; Geruchsimmission;

    Das Urteil vom 9. Juni 2015 (- 1 LC 25/14 -, BRS 83 Nr. 157 = juris), mit dem der Senat der Berufung der Klägerin - das Verfahren ihres Ehemannes ist eingestellt worden - stattgegeben hat, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die mit Beschluss vom 7. April 2016 (- 4 B 37.15 -, BauR 2016, 1285 = juris) zugelassene Revision des Beigeladenen durch Urteil vom 27. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2018 - 1 LC 180/16

    Geruch; Schicksalsgemeinschaft; Schweinehaltung; heranrückende Wohnbebauung

    Hiervon geht auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung aus (vgl. nur Senatsurt. v. 9.6.2015 - 1 LC 25/14 -, ZfBR 2015, 594 = RdL 2015, 241 = juris Rn. 37).
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2018 - 12 LA 83/17

    Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung der

    Der erste Senat des Niedersächsischen OVG hat in den überwiegend bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen dementsprechend zwar über 25 % liegende Belastungen als zumutbar i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB eingestuft, dies jedoch damit begründet, dass sich die zuvor über 25 % der Jahresstunden liegende und damit "zu hohe" Geruchsbelastung durch das betreffende Vorhaben vermindere oder allenfalls "nicht wahrnehmbar" erhöhe (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.6.2015 - 1 LC 25/14 -, juris; Urt. v. 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, juris Rn. 28 ff., 38; Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, juris).
  • VG Osnabrück, 28.04.2016 - 2 A 89/14

    Abschneidekriterium; Beurteilungsgebiet; Bioaerosol; Biotop; Brandschutzkonzept;

    Zumutbar können abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, sogar Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus sein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.08.2015 - 12 LA 120/14 - juris, mit Hinweis auf Nds. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 1 LC 25/14 -, AUR 2015, 275, juris, 2. Leitsatz; Urteil vom 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464, juris Rdn. 37; Urteil vom 25.07.2002 - 1 LB 980/01 -, juris Rdn. 16; Beschluss vom 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, juris Rdn. 41; BayVGH, Beschluss vom 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 -, juris; vgl. Urteil vom 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rdn. 50 ff. m.N.; Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i.d.F. der LAI v. 29.2.2008, Nds. MBl.
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2015 - 12 LA 120/14

    Außenbereich; Einzelfallbetrachtung; Geruchsimmissionen; Maststall; Nachbar;

    Zumutbar können abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, sogar Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus sein (Nds. OVG, Urt. v. 9.6.2015 - 1 LC 25/14 -, AUR 2015, 275, juris, 2. Leitsatz; Urt. v. 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464, juris Rdn. 37; Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, juris Rdn. 16; Beschl. v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, juris Rdn. 41; Bay. VGH, Beschl. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 -, juris; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rdn. 50 ff. m.N.; Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i.d.F. der LAI v. 29.2.2008, Nds. MBl.
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2020 - 1 LC 63/18

    Abluftreinigung; Abluftreinigungsanlage; Anlagenart; Außenklimastall; Geruch;

    Der Senat hält an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (insbes. Senatsurt. v. 9.6.2015 - 1 LC 25/14 -, BRS 83 Nr. 157 = juris Rn. 20 ff.) nicht weiter fest und schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2019 - 1 LB 10/16

    Baugenehmigung; Nachbarklage gegen einen (zweiten) Schweinemaststall;

    Zu dieser Auffassung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgehenden Entscheidung (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.06.2015 - 1 LC 25/14 -, Rn. 37 bei juris) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass diese den rechtlichen Maßstab verkenne, weil die Geruchsimmissions-Richtlinie nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden dürfe und auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nr. 1 Abs. 4 GIRL ohnehin nur sinngemäß Anwendung finde.
  • VG Schleswig, 17.07.2015 - 8 B 17/15

    Unzumutbarkeit der - berechnet - von einem Rinderstall ausgehenden

    Schon der gegenüber Wohngebieten (0,10) für Dorfgebiete erhöhte Immissionswert (0,15) berücksichtigt, dass dort auf Landwirtschaft vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.06.2015 - 1 LC 25/14 -, juris, Rnr. 34).
  • VG Ansbach, 18.06.2021 - AN 17 K 20.00626

    Unzulässigkeit der Rinderhaltung im Dorfgebiet wegen Geruchsbelästigung

    Die Vorrangklausel bedeutet keinen absoluten Vorrang in den genannten Beziehungen, auch nicht im Hinblick auf Emissionen (vgl. auch Söfker in EZBK, BauNVO, 142. EL Mai 2021, § 5 Rn. 15; OVG Lüneburg, U.v. 9.6.2015 - 1 LC 25/14).
  • VG Hannover, 20.07.2018 - 4 A 1590/17

    Dorfgebiet; Etikettenschwindel; Geruch; Kleinsiedlungsgebiet;

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