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   OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20   

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OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20 (https://dejure.org/2020,14754)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.06.2020 - 10 LA 111/20 (https://dejure.org/2020,14754)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 (https://dejure.org/2020,14754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    §29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG; Art. 3 EMRK; Art. 4 GRC
    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage; Lage anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland; Qualifizierung der Erklärung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19

    Drohen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eines international

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Es reicht deshalb nicht, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine bloße Neubewertung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 13; GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N, Hailbronner, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 28).

    Werden - wie vorliegend - keine aktuelleren Erkenntnisse benannt, die zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung führen können, sondern im Ergebnis allein die aus Sicht der Zulassungsantragstellerin unzutreffende rechtliche und tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 18).

    Demzufolge ist die genannte Erklärung auch nicht mit der Zusage der italienischen Behörden hinsichtlich der Zuweisung einer Unterkunft bei der Überstellung von Rückkehrerfamilien zu vergleichen, sondern verweist lediglich darauf, dass in Griechenland zurückkehrende Flüchtlinge entsprechend der Anerkennungsrichtlinie behandelt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 33).

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 stellt keine Zusicherung einer zumindest zeitweisen Unterbringung des Zurückzuführenden i.S.d. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2018 (2 BvR 714/18) dar.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2018 (BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 25), die darauf verweist, dass die Kommission Rückführungen nach Griechenland zur Durchführung von Asylverfahren nur für den Fall empfehle, dass jeweils im Einzelfall auf Grund einer Zusicherung der griechischen Behörden feststehe, dass der Zurückzuführende in einer Unterkunft unterkommen könne; eine solche Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den dortigen Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, nicht abgegeben oder vom Bundesamt angefordert worden sei, kann die von der Beklagten in den Grundsatzfragen angesprochene Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als konkrete Zusicherung in diesem Sinne verstanden werden.

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2018 - 10 LA 349/18

    Divergierende Rechtsprechung; Klärungsbedürftigkeit; Vorlagebeschluss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. Senatsbeschluss vom 13.09.2018 - 10 LA 349/18 -, juris Rn. 2 ff.):.
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Die Darlegung einer Tatsachenfrage setzt außerdem eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Senatsbeschluss vom 18.02.2019 - 10 LA 27/19 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2009 - 11 LA 471/08 -, juris Rn. 5), weil eine Frage nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, die sich schon hinreichend klar aufgrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel beantworten lässt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, und vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Die Darlegung einer Tatsachenfrage setzt außerdem eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Senatsbeschluss vom 18.02.2019 - 10 LA 27/19 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2009 - 11 LA 471/08 -, juris Rn. 5), weil eine Frage nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, die sich schon hinreichend klar aufgrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel beantworten lässt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, und vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 BN 4.18

    Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2019 - 5 BN 4.18 -, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 11 LA 471/08

    Divergenzzulassung bei wesentlicher Veränderung der einer früheren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Die Darlegung einer Tatsachenfrage setzt außerdem eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Senatsbeschluss vom 18.02.2019 - 10 LA 27/19 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2009 - 11 LA 471/08 -, juris Rn. 5), weil eine Frage nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, die sich schon hinreichend klar aufgrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel beantworten lässt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, und vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553

    Generelle Zusicherungen eines EU-Mitgliedstaates bei Überstellung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2020 - 10 LA 111/20
    Denn die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde (vgl. VGH München, Beschluss vom 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553 -, Rn 20).
  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 492/21

    Rückkehrer; Griechenland; Obdachlosigkeit; Informelle Wohnmöglichkeiten;

    Insbesondere ist das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Mai - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19) die Zusicherung einer zumindest zeitweisen Unterbringung des Zurückzuführenden (BayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 30; NdsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschl. v. 27. August - 3 L 138/20 -, juris Rn. 14 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. November - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 59).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2020 - 3 L 138/20

    Berufungszulassungsbegehren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei

    Werden - wie vorliegend - keine aktuelleren Erkenntnisse benannt, die zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung führen können, sondern im Ergebnis allein die aus Sicht der Zulassungsantragstellerin unzutreffende rechtliche und tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (so auch NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Bezüglich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zu der Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unabhängig von dessen Darlegung auch deswegen nicht vor, da sich die diesbezüglichen Fragen der Beklagten anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten lassen (so bereits NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 - juris Rn. 23).

    Die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

    Eine Zusicherung bezüglich einer zumindest zeitweisen Unterbringung i.S.d. der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist darin erkennbar nicht enthalten (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 16.11.2021 - 1 LB 371/21

    Abschiebung nach Griechenland - anerkannte Schutzberechtigte; Griechenland;

    Zudem liegt eine Zusicherung bezüglich einer zumindest vorübergehenden Unterbringung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar nicht vor (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2021 - 4 LA 111/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an die Darlegung des

    Während der hier zuständige Senat in seinem Urteil vom 6. September 2019 entschieden habe, dass eine individuelle Schutzerklärung der griechischen Behörden bei Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht notwendig sei (Az. 4 LB 17/18, juris Rn. 181), gingen das OVG Münster und das OVG Lüneburg davon aus, dass sich für den Fall einer Rückführung nach Griechenland unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Griechenland stets die Erforderlichkeit einer zuvor entsprechenden einzelfallbezogenen Zusicherung durch die griechischen Behörden ergebe, und zwar ohne dass insbesondere die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 eine solche konkrete Zusicherung im Sinne der Rechtsprechung sei (OVG Münster, Beschl. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 15).

    Darüber hinaus wurde bezüglich der Fragen zu der Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 ebenfalls ausgeführt, dass diese sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten ließen (s. Beschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 13-15).

    Vielmehr lässt sich diese Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit dem OVG Münster (Beschl. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 30) und dem OVG Lüneburg (Beschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 15) dahingehend beantworten, dass es sich bei der Erklärung nicht um eine konkrete einzelfallbezogene Zusicherung im Sinne einer individuellen Schutzerklärung handelt, sondern diese sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde.

  • VG Weimar, 31.01.2022 - 6 K 868/19

    Unzulässigkeit eines Asylantrages einer in Griechenland internationalen Schutz

    Daneben ist eine Zusicherung hinsichtlich einer zumindest vorübergehenden Unterbringung i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den beiden Erklärungen ersichtlich nicht gegeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20, Rn. 15 -, zit. nach juris).
  • VG München, 13.10.2020 - M 19 S 20.50486

    Systemische Mängel im griechischen Asylverfahren (bejaht aufgrund fehlender

    Anders als das Bundesamt ausführt, kann das ministerielle Schreiben vom 8. Januar 2018 nicht als konkrete Zusicherung Gr.s verstanden werden, da diese Erklärung weder eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung trifft, noch eine Zusicherung bezüglich einer zumindest zeitweisen Unterbringung enthält (vgl. NdsOVG, B.v. 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 - juris Rn. 15, BayVGH, B.v. 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553 - Rn. 20).
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