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   OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18   

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OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18 (https://dejure.org/2018,25046)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.08.2018 - 13 ME 49/18 (https://dejure.org/2018,25046)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 (https://dejure.org/2018,25046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 21 Abs. 6 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall der Abschiebung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG 2004 § 21 Abs. 6 als Anspruchsgrundlage für Aufenthaltstitel; vorläufiger Rechtsschutz gegen Befristungsentscheidung

  • rechtsportal.de

    § 21 Abs. 6 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall der Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Denn nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie kann allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, schon nicht wirksam eintreten; vielmehr bedarf es dafür einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung, die auch seine Dauer festlegen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8.2017 - BVerwG 1 A 3.17 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 13.7.2017 - BVerwG 1 VR 3.17 -, juris Rn. 71 f.).

    Eine damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2017, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09

    Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    (2) Auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht (vgl. zur Möglichkeit der Verlängerung einer nach § 18 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.3.2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 3; GK-AufenthG, § 21 Rn. 2 (Stand: November 2011)).

    Dieser Personenkreis bedarf keiner Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG und muss deshalb die hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllen; vielmehr kann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 AufenthG und unter Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltszwecks und der bisherigen Aufenthaltserlaubnis die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.12.2014 - 10 C 13.1035 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.3.2009, a.a.O., Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.1.2008 - OVG 12 S 146.07 -, juris Rn. 3; GK-AufenthG, § 21 Rn. 32 (Stand: Juni 2010); Hailbronner, a.a.O., § 21 Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 20.10.1995 - 1 VR 1.95

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - BVerwG 1 VR 1.95 -, juris Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 08.05.2018 - 3 Bs 46/18

    Europarechtliche Auslegung der Befristungsentscheidung gemäß AufenthG 2004 § 11

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Deren Suspendierung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage kann dem betroffenen Ausländer indes einen Vorteil und damit ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vermitteln, da das mit der behördlichen Befristungsentscheidung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vorläufig ausgesetzt würde und dem betroffenen Ausländer, der die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, nicht entgegen gehalten werden könnte (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 8.5.2018 - 3 Bs 46/18 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.6.2018 - 11 S 867/18 -, juris Rn. 2).
  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 13 ME 86/18

    Befristungsentscheidung; Rechtsbehelf; Rechtsschutzbedürfnis; Regelungsanordnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Dies hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt, mithin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessert und es deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag fehlt (vgl. Senatsbeschl. v. 3.4.2018 - 13 ME 86/18 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 VR 31.95

    Recht des Schienenverkehrs - Voraussetzungen für die Annahme einer Überschreitung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - BVerwG 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 964).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Hinsichtlich der Befristungsentscheidung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2017 ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache mit Blick auf die Fragen, ob diese auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Verfügung als die unionsrechtlich erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer anzusehen und als solche rechtmäßig ist (vgl. hierzu oben 1. und VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.3.2018 - 11 S 2776/17 -, juris Rn. 15 ff.) zwar offen.
  • OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07

    Voraussetzungen für Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Der Antragsteller erfüllt voraussichtlich schon nicht die - vollumfänglich gerichtlich überprüfbaren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29.1.2008 - 3 Bs 196/07 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 21 Rn. 12 (Stand: Februar 2013)) - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - BVerwG 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 964).
  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18
    Denn nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie kann allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, schon nicht wirksam eintreten; vielmehr bedarf es dafür einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung, die auch seine Dauer festlegen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8.2017 - BVerwG 1 A 3.17 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 13.7.2017 - BVerwG 1 VR 3.17 -, juris Rn. 71 f.).
  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung -

  • BVerwG, 09.11.1998 - 11 VR 6.98
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2008 - 12 S 146.07

    Selbständige Tätigkeit und Aufenthaltszweck

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2018 - 11 S 867/18

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer Eilrechtsschutzbeschwerde bei

  • VGH Bayern, 05.12.2014 - 10 C 13.1035

    Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt; subsidiärer Schutzstatus; Erlaubnis

  • BVerwG, 29.04.1974 - IV C 21.74

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Schaffung von

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20

    Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen

    Es bedarf keiner Erörterung, ob unter dieser Formulierung ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal dergestalt zu verstehen ist, dass auch nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Zweck beibehalten werden muss (in diese Richtung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 3; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 10.08.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn. 21), oder ob mit dieser Formulierung lediglich klargestellt werden soll, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dieser Bestimmung keinen Zweckwechsel darstellt, der teilweise gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (z. B. nach § 16b Abs. 4 AufenthG) und der im Übrigen die Frage des Widerrufs (§ 52 AufenthG) der bisherigen sowie der Notwendigkeit einer anderen Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) aufwerfen könnte (in diese Richtung BT-Drs. 16/5065, S. 168; Bodenbender, in: GK-AufenthG, Juni 2010, § 21 Rn. 32; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 27. Ed. 01.07.2020, § 21 AufenthG Rn. 16; siehe auch Hailbronner, AuslR, Okt. 2019, § 21 AufenthG Rn. 26 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Für die Begründetheit des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an, wenn der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung offen bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 -, DVBl. 1974, 566; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.8.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn. 11).
  • VG Darmstadt, 27.04.2021 - 6 L 1229/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot, Erlöschen eines Aufenthaltstitels

    Infolgedessen vermag eine Anfechtungsklage weder teilweise noch insgesamt aufschiebende Wirkung zu entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 74, Nds. OVG, Beschluss vom 23.02.2021 - 8 ME 126/20 - juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 10.08.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn 8; VG Hannover, Beschluss vom 12.03.2021 - 12 B 6459/20 -, juris Rn. 18 ff, die die Statthaftigkeit annehmen; a.A. offenbar Sächs. OVG, Beschuss vom 10.12.2019 - 3 B 288/19 -, juris Rn. 18).

    Dies kann dem betroffenen Ausländer einen Vorteil und damit ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vermitteln, da das mit der behördlichen Befristungsentscheidung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vorläufig ausgesetzt würde und dem betroffenen Ausländer, der die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, nicht entgegen gehalten werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn 9).

  • VG Darmstadt, 18.11.2022 - 6 L 1941/21
    Infolgedessen vermag eine Anfechtungsklage weder teilweise noch insgesamt aufschiebende Wirkung zu entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 74, Nds. OVG, Beschluss vom 23.02.2021 - 8 ME 126/20 - juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 10.08.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn 8; VG Hannover, Beschluss vom 12.03.2021 - 12 B 6459/20 -, juris Rn. 18 ff, die die Statthaftigkeit annehmen; a.A. offenbar Sächs. OVG, Beschuss vom 10.12.2019 - 3 B 288/19 -, juris Rn. 18).

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann dem Antragsteller mithin einen rechtlichen Vorteil verschaffen, denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird das gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG behördlich angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot suspendiert und kann dem betroffenen Ausländer, der die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt, nicht (mehr) entgegen gehalten werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn 9).

  • VG Berlin, 06.06.2019 - 35 K 240.18

    Visum zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

    Sie sind als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 -, juris, Rn. 6; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, Stand: September 2017, AufenthG § 21 Rn. 14) und müssen kumulativ vorliegen.
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 13 ME 331/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylantrag; Asylerstantrag;

    Denn selbst die positive Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinderte gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den Erlass der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2019 nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 10.8.2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn. 24; GK-AufenthG, § 59 Rn. 54 ff. (Stand: Dezember 2016)).
  • VG Wiesbaden, 12.01.2021 - 4 L 893/20

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der

    Auf der Grundlage dieser Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist man sodann davon ausgegangen, dass § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG nicht nur auf den Widerspruch und die Klage Anwendung findet, soweit diese sich gegen die behördlichen Befristungsentscheidungen richten, sondern auch auf das konkludent zugleich mit der behördlichen Befristungsentscheidung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, juris, Rn. 8f m.w.N. und Funke-?Kaiser, in: GK-?AufenthG, Stand: September 2019, § 84 Rn. 56 ff).
  • VG Schleswig, 20.06.2019 - 1 B 46/19

    Einstweiliger Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht

    Bezüglich der Abschiebungsandrohung ist er als Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 VwGO statthaft, da der Widerspruch hiergegen nach § 248 Abs. 2 Satz 2 LVwG als bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, Rn. 7, juris).
  • VG Arnsberg, 10.04.2018 - 3 L 1158/18
    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, juris, Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10.
  • VG Gelsenkirchen, 14.02.2019 - 8 K 1382/17

    Ausweisung, Fiktionswirkung, Aufenthaltserlaubnis, faktischer Inländer,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 24. September 2018 - 4 K 2563/17 -, juris Rn. 98; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 6 K 4004/17.A -, juris Rn. 183.
  • VG Düsseldorf, 07.09.2018 - 24 K 3032/18
  • VG Gelsenkirchen, 08.02.2019 - 9a L 165/19

    Nigeria Ablehnung als offensichtlich unbegründet Einreise- und Aufenthaltsverbot

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