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   OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22   

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OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22 (https://dejure.org/2022,4733)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.03.2022 - 14 MN 171/22 (https://dejure.org/2022,4733)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. März 2022 - 14 MN 171/22 (https://dejure.org/2022,4733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Maskenpflicht mehr in Clubs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Niedersachsen: Vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen - Die Regelungen der Corona-VO sind keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 464/21

    2-G-Plus-Regelung; Diskothek; Kapazitätsbeschränkung; Maskenpflicht; Warnstufen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat die Antragstellerin ersichtlich auch nur für den Fall des Erfolgs des auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 12 Abs. 3 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelten speziellen Maskenpflicht in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gestellt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 31).

    Diese Regelungen lassen es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 9; v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 13).

    Es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).Für den Senat steht nach der bisherigen Rechtsprechung des zuvor zuständigen 13. Senats und nach eigener, unabhängiger Überprüfung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24, Beschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 28.2.2022, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html).

    Dabei besteht - angesichts zahlreicher Medienberichte über konkrete Ausbruchsgeschehen Ende des vergangenen Jahres in Deutschland (siehe nur https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/coronavirus/Corona-Quarantaene-fuer-alle-Besucher-von-drei-Diskos-in-SH,disco290.html und https://www.rnd.de/panorama/trittau-party-im-fun-parc-als-superspreader-event-100-corona-infizierte-an-weihnachten-26Z5QZVFEJASXPOTUDKZGKZGGQ.html) - auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Geschehen in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen besonders infektionsrelevant ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 49 und v. 3.8.2021 - 13 MN 352/21 -, juris Rn. 33; vgl. dahingehend auch die Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 24.8.2021, Nds. GVBl. 2021 S. 608 f.: " nahezu explosionsartiger Infektionsverbreitung ... durch Besucherinnen und Besucher von Diskotheken und Clubs ").

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 14 MN 144/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Fußballspiele; Fußballstadion; Kontaktbeschränkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2022 - 14 MN 144/22 -, juris Rn. 62; BayVGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).

    Die vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2022 - 14 MN 144/22 -, juris Rn. 68; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 611).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - 13 MN 369/21

    Corona; Geimpfte; Masken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Diese Zielrichtungen wahren die besonderen Anforderungen des § 28a Abs. 3 IfSG (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 369/21 -, juris, Rn. 22), der nach § 28a Abs. 7 Satz 3 für Schutzmaßnahmen nach Satz 1 - hier nach § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG - entsprechend anzuwenden ist.

    Dies bedeutet, dass sich auch geimpfte Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 369/21 -, juris Rn. 27 m.w.N.; siehe auch RKI, Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen? im FAQ zur Wirksamkeit einer Impfung gegen COVID-19, Stand: 7.2.2022, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html).

  • OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21

    Corona-Pandemie: Erforderlichkeit des "2-G-" bzw. des "2-G-Plus-" Zugangsmodells

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).Für den Senat steht nach der bisherigen Rechtsprechung des zuvor zuständigen 13. Senats und nach eigener, unabhängiger Überprüfung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24, Beschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 28.2.2022, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html).

    Dabei stellt auch die Maskenpflicht für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung dar (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 13 MN 378/21

    7-Tage-Inzidenz; Betriebsbeschränkung; Club; Corona; Disko; Hospitalisierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Diese Regelungen lassen es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 9; v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 13).

    Dabei besteht - angesichts zahlreicher Medienberichte über konkrete Ausbruchsgeschehen Ende des vergangenen Jahres in Deutschland (siehe nur https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/coronavirus/Corona-Quarantaene-fuer-alle-Besucher-von-drei-Diskos-in-SH,disco290.html und https://www.rnd.de/panorama/trittau-party-im-fun-parc-als-superspreader-event-100-corona-infizierte-an-weihnachten-26Z5QZVFEJASXPOTUDKZGKZGGQ.html) - auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Geschehen in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen besonders infektionsrelevant ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 49 und v. 3.8.2021 - 13 MN 352/21 -, juris Rn. 33; vgl. dahingehend auch die Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 24.8.2021, Nds. GVBl. 2021 S. 608 f.: " nahezu explosionsartiger Infektionsverbreitung ... durch Besucherinnen und Besucher von Diskotheken und Clubs ").

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können nicht nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 25 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).

    Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 -3 C 16.11 -, juris Rn. 32).

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).Für den Senat steht nach der bisherigen Rechtsprechung des zuvor zuständigen 13. Senats und nach eigener, unabhängiger Überprüfung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24, Beschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 28.2.2022, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2022 - 14 MN 144/22 -, juris Rn. 62; BayVGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    Der Senat ist der Auffassung, dass in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Hauptsache grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 14 MN 154/22 -, juris Rn. 55; vgl. auch bereits NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 - juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22
    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 12. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Intensivstationen in den Krankenhäusern infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 13 MN 487/20

    Folgenabwägung; gebietsbezogen; Infektionsgeschehen; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2021 - 13 MN 352/21

    7-Tage-Inzidenz; Berufsausübungsfreiheit; Club; Diskothek; Inzidenzwert;

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 14 MN 154/22

    Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 182/20

    Bewirtungsverbot; Corona; Einkaufscenter; Normenkontrolleilantrag;

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Corona-Schutz; Besuchsrecht in Pflegewohnheimen; Besuch bei schwerkrankem Vater

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20

    Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand;

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

  • BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05

    Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor;

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 13 MN 280/20

    Antragsbefugnis; Corona; Geschlossene Gesellschaft; Hochzeit; öffentlicher Raum

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 14 MN 197/22

    Änderungsveordnung; Corona-Pandemie; Diskothek; Maskenpflicht; Neuregelung;

    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat mit Beschluss vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 - juris) § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. 2022 S. 111), sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, vorläufig außer Vollzug gesetzt hat.

    Sie kann geltend machen, durch die in § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, und zwar sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit darin das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelt ist, in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 7).

    a) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 -, juris) § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, und die darin bestimmte Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, ebenso wie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass es sich dabei zwar um geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahmen auf Grundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG handele, die gemäß § 32 Sätze 1 und 2 IfSG durch Rechtsverordnung angeordnet werden durften, die formell rechtmäßig seien und die im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns, die gewählte Art der Schutzmaßnahmen sowie den von Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis nicht zu beanstanden seien (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 12 ff.).

    Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchten bzw. in einer solchen tätig seien, sowie der Bevölkerung im Übrigen (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 31 ff.).Die in § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, vorgesehene Ausnahmeregelung gelte nur für Einrichtungen unter freiem Himmel und vermöge daher einen solchen Ausgleich nicht zu schaffen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen typischerweise überhaupt Außenanlagen (z. B. Terrassen) hätten (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 40).

    Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, wonach bei Einnahme eines Sitzplatzes die Maske abgenommen werden dürfe, gelte im Übrigen bereits ihrem Wortlaut nach nicht für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 34).

    c) Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die ab dem 19. März 2022 geltenden Maskenpflichten, soweit sie ihrem Inhalt nach nicht bereits in dem von ihr geführten Verfahren 14 MN 171/22 vorgebracht wurden und in der Entscheidung zu diesem Verfahren bereits berücksichtigt wurden, ändern hieran nichts.

    Die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18. März 2022, in Bezug auf Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen oder Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, geregelten Maskenpflichten durften zu Recht - wie bereits zuvor - auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG in der bis zum 18. März 2022 gültigen Fassung (im Folgenden IfSG a.F.) - gestützt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 12).

    Mit den angepassten Regelungen - insbesondere auch mit den angepassten Regelungen hinsichtlich der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen - verfolgt der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens nach wie vor die legitimen Ziele (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 20), der unkontrollierbaren Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken, das Allgemeinwohl und das gesamte niedersächsische Gesundheitswesen zu schützen, insbesondere eine Überlastung der Intensivstationen in den Krankenhäusern zu verhindern (vgl. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.3.2022, S. 7).

    (2) Dass die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht geeignet sind, diese Ziele zu erreichen, hat die Antragstellerin durch ihre Ausführungen nicht dargelegt und ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22).

    Denn auch vollständig geimpfte bzw. genesene Personen können sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der Omikron-Variante, infizieren und andere Personen damit anstecken, woran der Umstand, dass Besucher einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen haben (sog. 2-G-Plus Regelung), und dienstleistende Personen nach § 12 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung der sog. 3-Regelung unterfallen, nichts ändert (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 23).

    Die in § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 geregelten Maskenpflichten in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtung stellen ohne Frage einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber solcher Einrichtungen dar (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 32).

    Aus Sicht des Verordnungsgebers erfolgte damit eine "Klarstellung" als Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 11. März 2022 (- 14 MN 171/22 -), dahingehend, dass auch in Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden dürfe, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen worden sei.

    Einrichtungen, Sitzplätze nicht in ausreichender Zahl vorgehalten (- 14 MN 171/22 -, juris Rn. 40).

    Vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber in der Öffentlichkeit kommuniziert hatte, dass bereits ab dem 4. März 2022 in Einrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bei Einnahme des Sitzplatzes keine Maske getragen werden müsse, obwohl dies der Rechtslage nicht entsprach, und sich auch die Betreiber nicht gegen eine solche vermeintliche Regelung gewandt haben, insbesondere auch die Antragstellerin in dem Verfahren 14 MN 171/22 von einer solchen Regelung ausging, ist der Umfang möglicher wirtschaftlicher Einbußen für den Senat nicht zu bemessen.

    Der Senat und das beschließende Gericht haben bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Geschehen in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen besonders infektionsrelevant ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22

    Antragsbefugnis; Corona-Pandemie; Maskenpflicht; Signatur

    Ein Antragsteller ist nur antragsbefugt, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine ihn belastende Wirkung entfalten können (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 6).

    Im Übrigen wäre der Antrag - selbst wenn dieser jedenfalls im Hinblick auf die allein in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 1a der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bzw. Atemschutzmaske (soweit nicht das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, betroffen ist, vgl. zur diesbezüglichen vorläufigen Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris) als zulässig angesehen würde - jedenfalls unbegründet.

    Diesen Einschätzungen und den ihnen zugrundeliegenden Erwägungen schließt sich der 14. Senat nach unabhängiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage, unter Berücksichtigung des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG und des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 28) sowie unter Abwägung sämtlicher für und gegen eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden Argumente vollumfänglich an und verweist wegen der Einzelheiten darauf (vgl. auch zur Maskenpflicht in Schulen die Senatsbeschl. v. 7.3.2022 - 14 MN 173/22 -, juris Rn. 15 u. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 23).

    Insbesondere können sich Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG auch gegen Nichtstörer richten, selbst wenn diese im Zusammenhang mit COVID-19 geimpft oder genesen sind (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 14).

    Denn insoweit räumt § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG ihm ein Ermessen ein (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 30).

  • OLG Celle, 17.10.2023 - 2 ORbs 278/23

    Corona, Befreiuung von der Maskenpflicht, Vorlage eines ärztlichen Attestes,

    Darüber hinaus hegt der Senat keine Bedenken, dass die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022, die - wie dargelegt - in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage finden, formell nicht rechtmäßig sein könnten (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 11. März 2022 - 14 MN 171/22 -, juris; vom 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris; vom 11. November 2020 - 13 MN 485/20 -, juris).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 2021 nicht zu entscheiden hatte, ob die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot an einen Bußgeldtatbestand in einer Niedersächsischen Corona-Verordnung auch nach etwa zwei Jahren COVID-19-Pandemie in Niedersachsen noch als deutlich reduziert anzusehen sind (vgl. OLG Celle, 2 Ss (OWi) 261/21, Rn. 39, juris), war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 23. Februar 2022 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt besonders hohen und stagnierenden Infektionsgeschehens (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2022 - 14 MN 171/22 -, Rn. 13, juris) weiterhin von einer unveränderten Ausgangslage für den Verordnungsgeber in einem dynamischen Pandemieverlauf auszugehen.

  • OVG Niedersachsen, 02.06.2022 - 14 MN 259/22

    FFP-2; Maske; Maskenpflicht; ÖPNV

    Anders als in dem vom Antragsteller herangezogenen Verfahren 14 MN 171/22 (Maskenpflicht in Diskotheken) ist § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung einer solchen rechtskonformen Auslegung zugänglich.

    Auch in dem Verfahren 14 MN 171/22 hatte der Senat die Möglichkeit einer rechtskonformen Auslegung der Regelung geprüft, sich dazu aus den in seinem Beschluss vom 11. März 2022 (veröffentlicht in juris) im Einzelnen dargelegten Gründen, die hier nicht vorliegen, aber nicht in der Lage gesehen.

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2022 - 14 MN 217/22

    FFP-2; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

    Für den Senat steht fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24, Beschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22).

    Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus reduziert - auch bei vollständig geimpften bzw. genesene Personen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22) - das Risiko der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs, wirkt einer unkontrollierten Verbreitung des Virus in einem großen und in seiner Zusammensetzung unüberschaubaren Personenkreis entgegen und leistet damit zugleich einen Beitrag, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen.

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2022 - 14 MN 321/22

    Corona; Maske; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

    Für den Senat steht fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22).
  • VG Mainz, 17.11.2022 - 1 L 652/22

    Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr aktuell bestätigt

    Für das Gericht steht fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 25. November 2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.; Beschluss vom 11. März 2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 12.09.2022 - 15 E 3142/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung, in Verkehrsmitteln des

    Für die Kammer steht fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.12.2021, 13 MN 464/21, juris Rn. 24, Beschluss vom 25.11.2020, 13 MN 487/20, juris Rn. 83 m.w.N.; Beschluss vom 11.3.2022, 14 MN 171/22, juris Rn. 22).
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