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   OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 9 LB 263/21   

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https://dejure.org/2022,11382
OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 9 LB 263/21 (https://dejure.org/2022,11382)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.05.2022 - 9 LB 263/21 (https://dejure.org/2022,11382)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 9 LB 263/21 (https://dejure.org/2022,11382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs 1 KAG ND; § 6a Abs 1 KAG ND; § 96 Abs 6 S 3 WasG ND
    Anschluss; Festsetzungsverjährung; Genehmigung; Grundstücksanschluss; Herstellung, tatsächliche; Inanspruchnahmemöglichkeit; Kalkulationssicherheit; Kanalbaubeitrag; Kleinkläranlage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2003 - 9 ME 60/03

    Abwasserkanal; betriebsfertige Herstellung; Entwässerung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 9 LB 263/21
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. November 2021 (9 LA 415/19) ausgeführt hat, setzt nach seiner Rechtsprechung die Erhebung eines Beitrags nach § 6 Abs. 1 NKAG allerdings auch im Kanalbaubeitragsrecht voraus, dass der Grundstückseigentümer die auf Dauer gesicherte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung hat und ihm dadurch dauerhaft besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (Beschlüsse vom 21.9.2006 - 9 LA 2/06 - juris Rn. 6 und vom 4.6.2003 - 9 ME 60/03 - juris Rn. 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.7.1995 - 9 M 1462/95 - juris Rn. 19).

    Besteht diese Möglichkeit für die Entwässerung eines Grundstücks oder bestimmter Teilflächen davon aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht, so fehlt es hinsichtlich dieser (folglich nicht bevorteilten) Grundstücksflächen an der - für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlichen - betriebsfertigen Herstellung im Rechtssinn (Beschluss vom 4.6.2003, a. a. O., Rn. 2; vgl. Senatsbeschluss vom 21.9.2006, a. a. O., Rn. 6; Blomenkamp, a. a. O., § 8 Rn. 1050 und Unkel, daselbst, § 8 Rn. 542).

    Durch die Herstellung des Anschlusses an irgendeiner Stelle wird im Regelfall die gesamte Grundstücksfläche bevorteilt, weil es der Eigentümer fast immer in der Hand hat, nach der ihm obliegenden Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage alle bebaubaren Teile seines großen Grundstücks über den Anschluss zu entwässern (Senatsbeschluss vom 4.6.2003 - 9 ME 60/03 - juris Rn. 2).

    Nur wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit für die Entwässerung eines Grundstücks oder bestimmter Teilflächen davon aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht besteht, fehlt es hinsichtlich dieser (folglich nicht bevorteilten) Grundstücksflächen an der - für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlichen - betriebsfertigen Herstellung im Rechtssinn (Senatsbeschluss vom 4.6.2003, a. a. O., Rn. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 9 LB 263/21
    Dem steht - anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1992 (- 2 A 2024/89 - juris) entgegen.

    In diesem besonderen Fall, in dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme an sich - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - nicht bestanden hätte, wird das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Vorteils mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation lediglich vermutet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 - juris Rn.41 - 43).

    Ein derartiger, nicht an einen betriebsfertigen Kanal vor dem Grundstück hergestellter Anschluss muss nach dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht nur real existieren, sondern rechtlich gesichert und mit Wissen und im Einverständnis der Gemeinde hergestellt sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.5.1992, a. a. O., Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2006 - 9 LA 2/06

    Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Eigenentsorgung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 9 LB 263/21
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. November 2021 (9 LA 415/19) ausgeführt hat, setzt nach seiner Rechtsprechung die Erhebung eines Beitrags nach § 6 Abs. 1 NKAG allerdings auch im Kanalbaubeitragsrecht voraus, dass der Grundstückseigentümer die auf Dauer gesicherte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung hat und ihm dadurch dauerhaft besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (Beschlüsse vom 21.9.2006 - 9 LA 2/06 - juris Rn. 6 und vom 4.6.2003 - 9 ME 60/03 - juris Rn. 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.7.1995 - 9 M 1462/95 - juris Rn. 19).

    Besteht diese Möglichkeit für die Entwässerung eines Grundstücks oder bestimmter Teilflächen davon aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht, so fehlt es hinsichtlich dieser (folglich nicht bevorteilten) Grundstücksflächen an der - für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlichen - betriebsfertigen Herstellung im Rechtssinn (Beschluss vom 4.6.2003, a. a. O., Rn. 2; vgl. Senatsbeschluss vom 21.9.2006, a. a. O., Rn. 6; Blomenkamp, a. a. O., § 8 Rn. 1050 und Unkel, daselbst, § 8 Rn. 542).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.1995 - 9 M 1462/95
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 9 LB 263/21
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. November 2021 (9 LA 415/19) ausgeführt hat, setzt nach seiner Rechtsprechung die Erhebung eines Beitrags nach § 6 Abs. 1 NKAG allerdings auch im Kanalbaubeitragsrecht voraus, dass der Grundstückseigentümer die auf Dauer gesicherte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung hat und ihm dadurch dauerhaft besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (Beschlüsse vom 21.9.2006 - 9 LA 2/06 - juris Rn. 6 und vom 4.6.2003 - 9 ME 60/03 - juris Rn. 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.7.1995 - 9 M 1462/95 - juris Rn. 19).
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