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   OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20   

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OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20 (https://dejure.org/2020,2339)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 (https://dejure.org/2020,2339)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 10 ME 36/20 (https://dejure.org/2020,2339)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2009 - 4 LC 514/07

    Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20
    Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45 und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

    Dieser kann vielmehr auch insoweit eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht - schon aufgrund der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen, wenn sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen (auch) zu der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder zu erwarten ist, enthält (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45; vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5).

    Eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).

    Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 19.08.2019 - 10 ME 126/19 - Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 29.09.2015 - 4 LA 165/15 - und vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 10 ME 357/18

    Eingliederungshilfe; fachärztliche Stellungnahme; Jugendamt; Schulbegleitung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20
    Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45 und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

    Dieser kann vielmehr auch insoweit eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht - schon aufgrund der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen, wenn sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen (auch) zu der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder zu erwarten ist, enthält (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45; vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5).

    Eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).

    Seelische Behinderungen i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII sind demnach erst chronische Störungen, die die soziale Integration des Kindes nachhaltig beeinträchtigen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19; vgl. auch von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 34).

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20
    Eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).

    Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 19.08.2019 - 10 ME 126/19 - Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 29.09.2015 - 4 LA 165/15 - und vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2018 - 10 ME 198/18

    Ergehen eines Hausverbotes für ein Behördengebäude zum Schutz der Rechte der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20
    Die von der Antragstellerin binnen der Monatsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.05.2018 - 10 ME 198/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.), lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - 12 A 2468/16

    Klage auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den Besuch einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20
    Eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 4 ME 184/08

    Berücksichtigung einer fachärztlichen Stellungnahme i.R.d. § 35a Sozialgesetzbuch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20
    Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45 und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.02.2020 - 10 ME 36/20
    Eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20

    Abweichung; Attest; Eingliederungshilfe; Schule; seelische Behinderung; seelische

    Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45, und Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

    Dieser kann vielmehr auch insoweit eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht - schon aufgrund der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen, wenn sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen (auch) zu der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder zu erwarten ist, enthält (Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 45; vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5).

    Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt aber nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 19).

    Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 19.08.2019 - 10 ME 126/19 - Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 29.09.2015 - 4 LA 165/15 - und vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34; von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 42; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19).

    Seelische Behinderungen im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII sind demnach erst chronische Störungen, die die soziale Integration des Kindes nachhaltig beeinträchtigen (Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 10 ME 36/20 -, juris Rn. 7, vom 15.01.2020 - 10 ME 252/19 - und vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19; vgl. auch von Boetticher/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 35a Rn. 34).

  • VG München, 13.09.2023 - M 18 K 19.1088

    Eingliederungshilfe, Schulische Teilleistungsstörung, Legasthenietherapie,

    Zudem wurde in den Gutachten nicht nur eine Legasthenie diagnostiziert, welche eine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII alleine nicht begründen kann, sondern zudem eine seelische Störung im Form der Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert (sog. sekundäre Neurotisierung; vgl. mit ausführlicher Begründung u. a. VG Hannover, U.v. 10.2.2012 - 3 A 2962/11 - juris Rn. 22; vgl. zum unklaren Prüfungsstandort der sekundären Neurotisierung: VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 - 4 K 1152/21 - juris Rn. 84; OVG Lüneburg, B.v. 12.2.2020 - 10 ME 36/20 - juris Rn. 5 ff.; ThürOVG, U.v. 19.1.2017 - 3 KO 656/16- juris Rn. 33; VG Göttingen, U.v. 4.6.2019 - 2 A 568/16 - juris Rn 53 f.; BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 ZB 09.1251 - juris Rn. 13).
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