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   OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22   

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https://dejure.org/2022,11383
OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22 (https://dejure.org/2022,11383)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.05.2022 - 13 ME 115/22 (https://dejure.org/2022,11383)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - 13 ME 115/22 (https://dejure.org/2022,11383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Fortführung des Vereteilungsverfahrens nach Entscheidung der Ausländerbehörde über Vorspracheverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 15a Abs. 1
    Fortführung des Vereteilungsverfahrens nach Entscheidung der Ausländerbehörde über Vorspracheverpflichtung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - 18 B 1537/17

    Duldung; Verteilungsverfahren; zwingende Gründe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22
    Bei der Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes ist zu beachten, dass die Bejahung oder Verneinung von zwingenden Gründen im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG durch die insoweit zuständige Ausländerbehörde keine Auswirkung darauf hat, ob ein Verteilungsverfahren unerlaubt eingereister Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, durchzuführen ist (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, juris Rn. 4; Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 15a Rn. 14 ff.; a.A. offenbar.

    Ein Verteilungsverfahren findet aber auch dann statt, wenn unter Berücksichtigung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG die länderübergreifende und die landesinterne Verteilung nur in der Weise erfolgen dürfen, dass der Ausländer dem Bundesland und der Ausländerbehörde seines bisherigen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, juris Rn. 4; Broscheit, in: Berlit, GK-AufenthG, § 15a Rn. 35 ff. (Stand: Januar 2022); Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 15a Rn. 14 ff.).

    Derartige Verzögerungen widersprechen dem Ziel des Gesetzgebers, das Verteilungsverfahren zu beschleunigen (vgl. zum Ganzen und zum Meinungsstand: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, juris Rn. 5 ff.; Broscheit, in: Berlit, GK-AufenthG, § 15a Rn. 35 ff. (Stand: Januar 2022) jeweils m.w.N.).

  • OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Vollziehbarkeit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22
    OVG Bremen, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 B 30/14 - juris Rn. 5; Dollinger, in: Kluth/.

    Aus dieser Regelung folgt aber nicht, dass die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass - bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen - kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre (vgl. zu dieser Rollenverteilung zwischen Ausländerbehörde und der die Verteilung veranlassenden Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - BVerwG 1 B 44.16 -, juris Rn. 6; abweichend OVG Bremen, Beschl. v. 25.62014 - 1 B 30/14 -, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19

    Zwingender Grund; Haushaltsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; grenznaher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22
    § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt, dass, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist (vgl. zur Auslegung des "zwingenden Grundes" bei Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft etwa: Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19 -, juris Rn. 4 ff. einerseits und OVG Bremen, Beschl v. 12.3.2021 - 2 B 476/20 -, juris Rn. 8 f. andererseits).
  • OVG Bremen, 12.03.2021 - 2 B 476/20

    Umverteilung § 15 a; Vaterschaftsanerkennung - Aussetzung der Beurkundung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22
    § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt, dass, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist (vgl. zur Auslegung des "zwingenden Grundes" bei Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft etwa: Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19 -, juris Rn. 4 ff. einerseits und OVG Bremen, Beschl v. 12.3.2021 - 2 B 476/20 -, juris Rn. 8 f. andererseits).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 3 B 33.11

    Familieneinheit; Eltern; minderjährige Kinder; Verteilung; Umverteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22
    Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 15a AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris Rn. 22) kann die Ausländerbehörde unerlaubt eingereiste Ausländer, die, wie die Antragstellerin, weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst.
  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22
    Aus dieser Regelung folgt aber nicht, dass die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass - bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen - kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre (vgl. zu dieser Rollenverteilung zwischen Ausländerbehörde und der die Verteilung veranlassenden Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - BVerwG 1 B 44.16 -, juris Rn. 6; abweichend OVG Bremen, Beschl. v. 25.62014 - 1 B 30/14 -, juris Rn. 5).
  • VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22

    Familiäre Lebensgemeinschaft; Umverteilungswunsch; Verteilungsverfahren;

    Aus dieser Regelung folgt nicht, dass in diesem Fall die Verteilung unterbliebe oder die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass - bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen - kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre (vgl. zu dieser Rollenverteilung zwischen Ausländerbehörde und der die Verteilung veranlassenden Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - BVerwG 1 B 44.16 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2022 - 13 ME 115/22 -, V.n.b.).
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