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   OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20   

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OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20 (https://dejure.org/2020,15024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.06.2020 - 5 ME 91/20 (https://dejure.org/2020,15024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2020 - 5 ME 91/20 (https://dejure.org/2020,15024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 S 1 BeamtStG; § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG; Art 74 Abs 1 Nr 27 GG; § 19 Abs 4 BG ND; § 7 Abs 3 S 1 LbV ND; § 7 Abs 3 S 2 LbV ND
    Bewährung; Elternzeit; Höchstdauer der Probezeit; Probezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 64
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20
    Bei dem Begriff der Bewährung handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, juris Rn 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 C 43.99 -, juris Rn 23).

    Nur dieser ist in der Lage, den Gleichbehandlungsanspruch im Hinblick auf den Zugang zu den von ihm eingerichteten öffentlichen Ämtern zu wahren und durchzusetzen; nur der Dienstherr ist befugt, das Anforderungsprofil dieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn 24).

    Die Entlassungsverfügung kann daher insoweit nur daraufhin überprüft werden, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 28.82 -, juris Rn 19; Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn 20).

    Auf der Rechtsfolgenseite entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, juris Rn 35), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012 - 5 LB 301/10 -, juris Rn 74), dass dem Dienstherrn hinsichtlich der Entlassung eines Beamten auf Probe ein Ermessensspielraum dann nicht zusteht, wenn die mangelnde Bewährung aufgrund nicht behebbarer Mängel feststeht, und dass mit dem in dieser Vorschrift verwendeten Wort "kann" allein der Möglichkeit Rechnung getragen wird, die Probezeit gemäß § 9 NLVO zu verlängern, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20
    Die Entlassungsverfügung kann daher insoweit nur daraufhin überprüft werden, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 28.82 -, juris Rn 19; Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn 20).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2009 - 5 ME 25/09

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20
    Dabei ist maßgebend für die Rechtmäßigkeitsprüfung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn 28; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn 9).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20
    Dabei ist maßgebend für die Rechtmäßigkeitsprüfung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn 28; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn 9).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 301/10

    Aufhebung einer Entlassungsverfügung bei Vorliegen einer unwirksamen Zustimmung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20
    Auf der Rechtsfolgenseite entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, juris Rn 35), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012 - 5 LB 301/10 -, juris Rn 74), dass dem Dienstherrn hinsichtlich der Entlassung eines Beamten auf Probe ein Ermessensspielraum dann nicht zusteht, wenn die mangelnde Bewährung aufgrund nicht behebbarer Mängel feststeht, und dass mit dem in dieser Vorschrift verwendeten Wort "kann" allein der Möglichkeit Rechnung getragen wird, die Probezeit gemäß § 9 NLVO zu verlängern, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20
    Der Sinn und der Zweck der Begründung des Statusverhältnisses eines Probebeamten bestehen darin, die Feststellung zu ermöglichen, ob er in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als dem Regeltyp eines Beamtenverhältnisses den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, juris Rn 9 f.).
  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 CB 25.84

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung - Dauer der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20
    Dabei liegt mangelnde Bewährung bereits dann vor, wenn nachhaltige Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird (BVerwG, Beschluss vom 10.10.1985 - BVerwG 2 CB 25.84 -, juris Rn 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 C 43.99

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Befristung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20
    Bei dem Begriff der Bewährung handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, juris Rn 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 C 43.99 -, juris Rn 23).
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20

    Charakterliche Eignung; persönliche Eignung

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei dieser Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2010 - 5 ME 268/10 - Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 - vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2020 - 5 ME 91/20 - sowie Beschluss vom 21.9.2015 - 5 ME 152/15 - [beide zur Halbierung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe]).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23

    Beurteilungsspielraum; Sicherheitsüberprüfung; Weiterbeschäftigung; Entlassung

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG , bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei dieser Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nord ÖR 2014, 11) zu halbieren ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2010 - 5 ME 268/10 - Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 - Beschluss vom 8.6.2020 - 5 ME 91/20 - Beschluss vom 21.2.2023 - 5 ME 122/22).
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