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   OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19   

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OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19 (https://dejure.org/2020,37796)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 (https://dejure.org/2020,37796)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. November 2020 - 8 LB 97/19 (https://dejure.org/2020,37796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 53 BRAO; § 14 Abs 1 S 1 RVS
    Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeitsrente; Einstellung der beruflichen Tätigkeit; Einstellung der Tätigkeit; Rechtsanwaltsversorgung; Tätigkeit, Einstellung; Vertreter

  • Anwaltsblatt

    § 53 BRAO
    Berufsunfähigkeitsrente nur, wenn anwaltliche Tätigkeit erkennbar eingestellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2021, 107
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.02.2016 - 4 BN 46.15

    Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der "Verkaufsflächenuntergrenze" hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    In dem Normenkontrollverfahren legte der Kläger im Oktober 2015 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ein (4 BN 46.15).

    Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 beantragte der Kläger in dem Normenkontrollverfahren OVG Nordrhein-Westfalen 10 D 44/13.NE, BVerwG 4 BN 46.15 bei dem Bundesverwaltungsgericht, das Rubrum zu berichtigen.

    Am 4. Mai 2016 unterschrieb der Kläger in dem Verfahren OVG Nordrhein-Westfalen 10 D 44/13.NE, BVerwG 4 BN 46.15 ein Empfangsbekenntnis.

    Diese Selbstvertretung erfolgte insbesondere dadurch, dass er in dem Verfahren 4 BN 46.15 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2016 einen Rubrumsberichtigungsantrag gestellt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2015 - 10 D 44/13

    Wirksamkeitsprüfung von "Sonstigen Festsetzungen" zum Schallschutz i.R. der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    In dem Verfahren 10 D 44/13.NE war er selbst Antragsteller, in dem später hierzu verbundenen Verfahren 10 D 68/14.NE war er Prozessbevollmächtigter einer Eigentümergemeinschaft, der er angehörte.

    Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 beantragte der Kläger in dem Normenkontrollverfahren OVG Nordrhein-Westfalen 10 D 44/13.NE, BVerwG 4 BN 46.15 bei dem Bundesverwaltungsgericht, das Rubrum zu berichtigen.

    Mit Schriftsatz unter dem Rechtsanwalts-Briefkopf des Klägers vom 14. März 2016 wurde in dem Normenkontrollverfahren OVG Nordrhein-Westfalen 10 D 44/13.NE Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Kostenfestsetzung beantragt.

    Am 4. Mai 2016 unterschrieb der Kläger in dem Verfahren OVG Nordrhein-Westfalen 10 D 44/13.NE, BVerwG 4 BN 46.15 ein Empfangsbekenntnis.

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2009 - 8 LB 7/08

    Berufsunfähigkeitsrente vom zahnärztlichen Versorgungswerk in Niedersachsen nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    Ein abweichendes Verständnis würde die aus allen Mitgliedern des Beklagten bestehende Solidargemeinschaft übermäßig in Anspruch nehmen, da die Berufsunfähigkeitsrente nicht ausschließlich aus den Beiträgen des einzelnen Mitgliedes, sondern zumindest anteilig aus den Mitteln aller Mitglieder des Beklagten finanziert wird (Senatsbeschl. v. 12.2.2009 - 8 LB 7/08 -, juris Rn. 33).

    Darauf, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 12.2.2009 - 8 LB 7/08 -, juris Rn. 36) oder auch nur Rechnungen gestellt wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2009 - 17 A 629/05 -, juris Rn. 58), kommt es nicht an; das ergibt sich daraus, dass die Satzung nicht die Einkünfte selbst, sondern um des klaren Nachweises willen die Tätigkeit in den Blick nimmt.

    Nicht hinreichend ist die Bestellung eines Vertreters, weil dies allein nicht ausschließt, dass der Antragsteller weiterhin Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit erzielt (vgl. § 53 Abs. 9 Satz 1 BRAO; vgl. zur Zahnärzteversorgung Senatsbeschl. v. 12.2.2009 - 8 LB 7/08 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 14.01.1999 - 8 L 5642/98

    Begriff der Berufsunfähigkeit eines Arztes;; Alterssicherung; Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    Das Tatbestandsmerkmal der Einstellung der beruflichen Tätigkeit konkretisiert neben denjenigen der Berufsunfähigkeit und ihrer Dauer das versicherte Risiko (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.1.1999 - 8 L 5642/98 -, juris Rn. 9).

    Mit der Verwendung des Wortes "endgültig" an nicht entscheidungserheblicher Stelle und im Zusammenhang mit einer anderen Alterssicherungsordnung hat der Senat in dem Beschluss vom 14. Januar 1999 (- 8 L 5642/98 -, juris Rn. 3) entgegen dem Beklagtenvorbringen nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen.

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17

    Anspruchsausschluss; Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeitsrente; Depression;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    Dementsprechend sind die seinerzeit geltenden Leistungsvoraussetzungen zugrundezulegen (vgl. Senatsurt. v. 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, NdsVBl. 1999, 20, juris Rn. 3; v. 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 25).

    Kennzeichnend für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ist demnach die unabhängige und eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung durch Beratung und Vertretung von Rechtsuchenden bzw. im Fall des Syndikusrechtsanwalts des Arbeitgebers (Senatsurt. v. 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2009 - 17 A 629/05

    Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aufgrund einer dauerhaften erheblichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    Darauf, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 12.2.2009 - 8 LB 7/08 -, juris Rn. 36) oder auch nur Rechnungen gestellt wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2009 - 17 A 629/05 -, juris Rn. 58), kommt es nicht an; das ergibt sich daraus, dass die Satzung nicht die Einkünfte selbst, sondern um des klaren Nachweises willen die Tätigkeit in den Blick nimmt.

    Ausnahmsweise mag es unschädlich sein, wenn nach einer nach außen manifestierten zunächst vollständigen Einstellung später einige wenige, einmalig gebliebene Arbeitsleistungen erbracht werden, die lediglich versuchsweise beziehungsweise aus Gefälligkeit vorgenommen wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2009 - 17 A 629/05 -, juris Rn. 60); das kann offen bleiben.

  • VG Karlsruhe, 13.02.2014 - 2 K 16/14

    Verbot einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    In sachlichem Zusammenhang mit dem Normenkontrollantrag führte der Kläger in eigenem Namen ein Klage- (2 K 16/14) und ein Eilverfahren (2 L 137/14; OVG B-Stadt 10 B 402/14) gegen eine Baugenehmigung vor dem VG B-Stadt.

    So muss nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger sich auch in dem Klageverfahren 2 K 16/14 vor dem VG Münster nach Beginn des beantragten Rentenzeitraums selbst vertreten hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 17 A 681/16

    Beanspruchung einer Berufsunfähigkeitsrente von einer berufsständischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    Erforderlich ist, dass die Einstellung nach außen manifestiert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.1.2003 - 4 A 245/01 -, juris Rn. 5; Urt. v. 14.7.2017 - 17 A 681/16 -, juris Rn. 84).
  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 5.10

    LKW-Maut; Erstattung; manuelle Mauterhebung; Fehlbuchung; Vollstornierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    Das betrifft sowohl die fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage auf Berufsunfähigkeitsrente als auch die Leistungsklage auf Zinszahlung, die mit der Verpflichtungsklage verbunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.6.2011 - 9 C 5.10 -, NVwZ-RR 2012, 189, juris Rn. 5, 22).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.1998 - 8 L 1233/97

    Berufsunfähigkeit; Zahnarzt; Berufsunfähigkeitsrente; Funktionsverlust der linken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2020 - 8 LB 97/19
    Dementsprechend sind die seinerzeit geltenden Leistungsvoraussetzungen zugrundezulegen (vgl. Senatsurt. v. 16.3.1998 - 8 L 1233/97 -, NdsVBl. 1999, 20, juris Rn. 3; v. 26.4.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 25).
  • VG Freiburg, 29.07.2015 - 1 K 1414/13

    Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente für Rechtsanwälte

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LB 212/05

    Anspruch eines eingebürgerten und im Bundesgebiet tätigen Arztes auf Gewährung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2003 - 4 A 245/01

    Nichterbringen von Arbeitsleistungen auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit

  • VG Köln, 14.03.2017 - 7 K 5145/15

    Selbstvertretung in eigener Sache steht Annahme der Berufsunfähigkeit entgegen

  • VG Münster, 20.03.2014 - 2 L 137/14

    Berücksichtigung des Bebauungsplans bei einer Genehmigung für den Neubau eines

  • BVerwG, 23.03.2017 - 9 C 1.16

    Berufung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; Entstehung; Klageerweiterung;

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.859

    Kein Ruhegeld bei Dozententätigkeit des Rechtsanwalts trotz Berufsunfähigkeit

    Die Gewährung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit sei deshalb abhängig davon, dass diese Tätigkeit unterbleibe (m.V.a. OVG Lüneburg, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19).

    Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, hier allerdings wegen des auf den Zeitraum ab 1. November 2019 bezogenen Begehrens der Klägerin auch die jeweilige Sach- und Rechtslage in den entsprechenden vergangenen Zeiträumen (vgl. Nds.OVG, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19 - juris Rn. 44).

    Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bezweckt die Abdeckung des Risikos, aus gesundheitlichen Gründen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater kein hinreichendes Einkommen (mehr) zu haben und nimmt damit eine existenzsichernde Funktion wahr (vgl. VG München, U.v. 15.11.2017 - M 12 K 15.5695 - juris Rn. 37; U.v. 21.4.2011 - M 12 K 09.672 - juris Rn. 35; insoweit auch Nds.OVG, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Das Ruhegeld bzw. die Berufsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle der üblicherweise von den Mitgliedern erzielten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, soll derartige Einkünfte aber nicht ergänzen (vgl. VG München, U.v. 15.11.2017 - M 12 K 15.5695 - juris Rn. 37; U.v. 21.4.2011 - M 12 K 09.672 - juris Rn. 35; Nds.OVG, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (Nds.OVG, U.v. 12.11.2020 - 8 LB 97/19 - juris Rn. 49), nach der die einzustellende berufliche Tätigkeit die Tätigkeit im Rechtsanwaltsberuf sei, welches sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung (Nds.RVS) und dem Zweck der Rente ergebe, die Berufs- und nicht die Erwerbsunfähigkeit abzusichern, weshalb eine anderweitige selbständige oder nichtselbständige Betätigung, ob mit ihr Einkünfte erzielt werden oder nicht, unschädlich sei, da zum Rechtsanwaltsberuf diejenigen Tätigkeiten gehörten, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beziehungsweise den Fortbestand der Zulassung rechtfertigten, wohingegen es nicht ausreiche, dass eine juristische Ausbildung für die Tätigkeit förderlich oder notwendig ist.

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2021 - 10 LB 96/20

    Bestandskraft; Prozesszinsen

    Der Senat legt den Klageantrag der Klägerin dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass sie keine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Prozesszinsen begehrt, sondern seine Verurteilung zur Zahlung im Wege der Leistungsklage (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn. 46).

    Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung der § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in dem tenorierten Umfang auch einen Anspruch auf die von ihr im Berufungsverfahren im Wege der Erweiterung des Klageantrags gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.2017 - 9 C 1.16 -, juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 7.5.1975 - VII C 101.72 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.11.2020 - 8 LB 97/19 -, Rn. 44, sowie Beschluss vom 4.5.2017 - 5 LB 6/16 -, juris Rn. 44; Dawin/Buchheister in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 142 Rn. 5; Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 142 Rn. 14; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 264 Rn. 14) geltend gemachten Prozesszinsen.

  • VG Berlin, 15.03.2023 - 12 K 249.19
    Denn Versorgungsansprüche gegen eine Rechtsanwaltsversorgungseinrichtung unterliegen dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 850 i.V.m. § 850c ZPO (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2007 - BVerwG 6 B 40/07 - juris, Rn. 11, offen BGH, Beschluss vom 25. August 2004, a.a.O., Rn. 13), weil sie wie Arbeitseinkommen der Deckung des Lebensbedarfs dienen und Ersatzleistungen für regelmäßig erzielte Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit darstellen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. November 2020 - 8 LB 97/19 - juris, Rn. 52).
  • VG Aachen, 07.05.2021 - 5 K 2582/18

    Hauptantrag; Berufsunfähigkeit; Einstellen der Tätigkeit; Arbeitsverhältnis;

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn 50ff. Vgl. zum Erfordernis des Einstellens der beruflichen Tätigkeit als Grundvoraussetzung für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 - 17 A 629/05 -, juris Rn. 55 (Zahnarzt); Beschluss vom 20. Mai 2014 - 17 A 694/13 -, juris.
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