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   OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18   

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OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18 (https://dejure.org/2020,2605)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 (https://dejure.org/2020,2605)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 13 LA 491/18 (https://dejure.org/2020,2605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 SGB 2; § 8 SGB 2; § 47 SGB 5; § 43 Abs 2 SGB 6; § 10 RuStAG; § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 RuStAG; § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO; § 124a Abs 4 S 4 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO
    Antrag auf Zulassung der Berufung; besondere Schwierigkeiten, verneint; Divergenz, verneint; Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; ernstliche Zweifel, verneint; Lebensunterhaltssicherung; Sachverhalts- und Beweiswürdigung; sozialrechtliche Obliegenheitsverletzung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08

    Anspruch auf Einbürgerung, Ausschluss - bei Sozialhilfebezug; Arbeitslosigkeit,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StAG ist erfüllt, wenn dem Einbürgerungsbewerber aktuell und in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt nach dem Maßstab des SGB II oder des SGB XII für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - BVerwG 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 163 - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 31).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 160 f. - juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 251 (Stand: November 2015); Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, StAG, § 10 Rn. 39).

    Zum einen erfordert dieser Zusammenhang in quantitativer Hinsicht stets, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung der Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 161 - juris Rn. 23; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 f.).

    Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzgebers, Personen mit achtjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen, hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für einen aktuellen schädlichen Sozialleistungsbezug mitursächliches Verhalten in der Vergangenheit (dessen Wirkungen unabänderlich geworden sind) nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 163 f. - juris Rn. 28; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33).

    Zudem beschränkt sich die Auskunft des Jobcenters der Region Hannover vom 4. Mai 2016 eben nicht auf die Angabe, es habe gegen die Klägerin keine Sanktionen verhängt (vgl. zur Bedeutung einer solchen Auskunft: BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 159 f. - juris Rn. 20).

    Dass das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Auskunft den dem Einbürgerungsbewerber obliegenden Nachweis, dass er Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht zu vertreten hat, als geführt ansieht, ist nicht zu beanstanden, zumal an diesen Nachweis auch deswegen keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, weil der Einbürgerungsbewerber bei einer nachträglichen einbürgerungsrechtlichen Neubewertung seiner zurückliegenden Bemühungen um Arbeit in Beweisnot geraten kann, da er keinen Anlass hatte, entsprechende Bemühungen systematisch zu erfassen und beweissicher zu dokumentieren (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 160 - juris Rn. 20).

    Die Beklagte meint, besondere Schwierigkeiten bereite die Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - BVerwG 5 C 22.08 - auf den vorliegenden Fall nur eingeschränkt anwendbar sei (Schriftsatz der Beklagten v. 11.12.2018, dort S. 5), und ergäben sich daraus, "dass für die Frage des Vertretenmüssens i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG der Sachverhalt auch hinsichtlich in der Vergangenheit liegender Zeiträume aufzuklären ist, was dadurch erschwert wird, dass die Klägerin jedenfalls vor Beantragung ihrer Einbürgerung keinen Anlass hatte, Nachweise zu sammeln oder aufzubewahren" (Schriftsatz der Beklagten v. 11.12.2018, dort S. 9).

    - BVerwG 5 C 22.08 - und des Senats vom 13. November 2013 - 13 LB 99/12 - abgewichen, da es für eine Verneinung des Vertretenmüssens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG habe genügen lassen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet gewesen sei, und die sozialrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens für unbeachtlich gehalten habe.

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 13 LB 144/15

    Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StAG ist erfüllt, wenn dem Einbürgerungsbewerber aktuell und in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt nach dem Maßstab des SGB II oder des SGB XII für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - BVerwG 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 163 - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 31).

    Fehlt es danach schon aktuell an einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, ist die zusätzliche Prognose (vgl. zu dieser im Einzelnen: Berlit, in: GK-StAR, StAG, § 10 Rn. 240 ff. (Stand: November 2015)), ob sie ihren Lebensunterhaltsbedarf auch in absehbarer Zukunft eigenständig decken können wird, ohne zumindest auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen zu sein, oder ob eine gegenwärtige Lebensunterhaltssicherung voraussichtlich unbeständig sein wird, entbehrlich (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 31; v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 33).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 160 f. - juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 251 (Stand: November 2015); Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, StAG, § 10 Rn. 39).

    Zum einen erfordert dieser Zusammenhang in quantitativer Hinsicht stets, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung der Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 161 - juris Rn. 23; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 f.).

    Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzgebers, Personen mit achtjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen, hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für einen aktuellen schädlichen Sozialleistungsbezug mitursächliches Verhalten in der Vergangenheit (dessen Wirkungen unabänderlich geworden sind) nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 163 f. - juris Rn. 28; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33).

    Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich (§ 10 SGB II, § 11 SGB XII) nicht erwerbsverpflichtet sind, haben den Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34).

    15 Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.2.2017 - 19 A 416/14 -, juris Rn. 34 (mangelnde allgemeine Eigenverantwortung, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2016, a.a.O., Rn. 43 ff.; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., juris Rn. 48 (mangelndes Bemühen um hinreichende Aus- und Fortbildung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018, a.a.O., Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 35 (mangelndes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder mangelnde Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von der bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. (Verweigerung des Abschlusses oder mangelnde Erfüllung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 29 ff. (mangelnde Aufgabe eines die Unterhaltssicherung hindernden Nikotinkonsums)).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; v. 13.11.2013, a.a.O. Rn. 35; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 254 (Stand: November 2015) m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2013 - 13 LB 99/12

    Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG aufgrund der Stellung als jüdischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    Fehlt es danach schon aktuell an einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, ist die zusätzliche Prognose (vgl. zu dieser im Einzelnen: Berlit, in: GK-StAR, StAG, § 10 Rn. 240 ff. (Stand: November 2015)), ob sie ihren Lebensunterhaltsbedarf auch in absehbarer Zukunft eigenständig decken können wird, ohne zumindest auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen zu sein, oder ob eine gegenwärtige Lebensunterhaltssicherung voraussichtlich unbeständig sein wird, entbehrlich (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 31; v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 33).

    15 Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.2.2017 - 19 A 416/14 -, juris Rn. 34 (mangelnde allgemeine Eigenverantwortung, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2016, a.a.O., Rn. 43 ff.; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., juris Rn. 48 (mangelndes Bemühen um hinreichende Aus- und Fortbildung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018, a.a.O., Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 35 (mangelndes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder mangelnde Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von der bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. (Verweigerung des Abschlusses oder mangelnde Erfüllung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 29 ff. (mangelnde Aufgabe eines die Unterhaltssicherung hindernden Nikotinkonsums)).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; v. 13.11.2013, a.a.O. Rn. 35; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 254 (Stand: November 2015) m.w.N.).

    Die Klägerin unterscheidet sich insoweit auch von einer Einbürgerungsbewerberin, die sich im Hinblick auf nur zukünftige, bessere Erwerbschancen anstelle einer Arbeitsaufnahme für eine berufliche Fortbildung entscheidet (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris), weil sie sich gerade nicht gegen eine Arbeitsaufnahme entschieden hat, sondern dafür, eine Situation beizubehalten, die sie bei objektiver Betrachtung kaum verbessern kann.".

    - BVerwG 5 C 22.08 - und des Senats vom 13. November 2013 - 13 LB 99/12 - abgewichen, da es für eine Verneinung des Vertretenmüssens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG habe genügen lassen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet gewesen sei, und die sozialrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens für unbeachtlich gehalten habe.

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

    Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2017.

    Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 50; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2018 - 19 E 129/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    15 Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.2.2017 - 19 A 416/14 -, juris Rn. 34 (mangelnde allgemeine Eigenverantwortung, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2016, a.a.O., Rn. 43 ff.; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., juris Rn. 48 (mangelndes Bemühen um hinreichende Aus- und Fortbildung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018, a.a.O., Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 35 (mangelndes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder mangelnde Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von der bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. (Verweigerung des Abschlusses oder mangelnde Erfüllung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 29 ff. (mangelnde Aufgabe eines die Unterhaltssicherung hindernden Nikotinkonsums)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2016 - 19 A 1670/13

    Einbürgerungsbegehren einer syrischen Staatsangehörigen in den deutschen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    15 Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.2.2017 - 19 A 416/14 -, juris Rn. 34 (mangelnde allgemeine Eigenverantwortung, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2016, a.a.O., Rn. 43 ff.; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., juris Rn. 48 (mangelndes Bemühen um hinreichende Aus- und Fortbildung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018, a.a.O., Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 35 (mangelndes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder mangelnde Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von der bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. (Verweigerung des Abschlusses oder mangelnde Erfüllung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 29 ff. (mangelnde Aufgabe eines die Unterhaltssicherung hindernden Nikotinkonsums)).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 1 S 184/14

    Einbürgerung bei krankheitsbedingtem Unvermögen, sprachliche und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    15 Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.2.2017 - 19 A 416/14 -, juris Rn. 34 (mangelnde allgemeine Eigenverantwortung, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2016, a.a.O., Rn. 43 ff.; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., juris Rn. 48 (mangelndes Bemühen um hinreichende Aus- und Fortbildung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018, a.a.O., Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 35 (mangelndes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder mangelnde Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von der bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. (Verweigerung des Abschlusses oder mangelnde Erfüllung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 29 ff. (mangelnde Aufgabe eines die Unterhaltssicherung hindernden Nikotinkonsums)).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 1 S 923/13

    Einbürgerung von Ausländern; Vertretenmüssen eines die Unterhaltssicherung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    15 Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.2.2017 - 19 A 416/14 -, juris Rn. 34 (mangelnde allgemeine Eigenverantwortung, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2016, a.a.O., Rn. 43 ff.; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., juris Rn. 48 (mangelndes Bemühen um hinreichende Aus- und Fortbildung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018, a.a.O., Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 35 (mangelndes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder mangelnde Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von der bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. (Verweigerung des Abschlusses oder mangelnde Erfüllung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 29 ff. (mangelnde Aufgabe eines die Unterhaltssicherung hindernden Nikotinkonsums)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2017 - 19 A 2368/15

    Zurechnungszusammenhang für Verletzungen sozialrechtlicher Obliegenheitspflichten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    15 Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.2.2017 - 19 A 416/14 -, juris Rn. 34 (mangelnde allgemeine Eigenverantwortung, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2016, a.a.O., Rn. 43 ff.; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., juris Rn. 48 (mangelndes Bemühen um hinreichende Aus- und Fortbildung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018, a.a.O., Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 35 (mangelndes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder mangelnde Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von der bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. (Verweigerung des Abschlusses oder mangelnde Erfüllung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 29 ff. (mangelnde Aufgabe eines die Unterhaltssicherung hindernden Nikotinkonsums)).

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 5 LA 64/06

    Anforderungen an eine durch einen Zweitbeurteiler geänderten Plausibilisierung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18
    Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Abweichung vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 16; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 107 (Stand: Oktober 2015)).
  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 10 ZB 16.2594

    Leinenzwang für Schäferhunde wegen konkreten Gefahr

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2019 - 13 LA 131/19

    Abwenden; Antrag auf Zulassung der Berufung; Einbürgerung; PKK; Sich-Abwenden

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2016 - 8 LA 40/16

    Verhängung einer Wohnsitzauflage bei einer mangelnden selbstständigen

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2017 - 8 LA 162/16

    Anzeigepflicht; Auskunftspflicht; Berufsaufsicht; Hebamme; Meldepflicht;

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • OVG Sachsen, 08.01.2010 - 3 B 197/07

    Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht und Zulassung der Berufung

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 18.09.2006 - 10 B 55.06

    Voraussetzungen der Zulassung der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90

    Zurücktreten der Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage bei

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 13 LA 129/17

    Gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2017 - 19 A 416/14

    Einbürgerungsanspruch eines ukrainischen Staatsbürgers unter Hinnahme von

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 13 PA 252/16

    Beweiserhebung; Einbürgerung; Entscheidungsreife; grundsicherungsrechtliche

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 13 LC 41/19

    Einbürgerung; Erwerbsminderung; geringfügige Beschäftigung; Rente; gesetzliche

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 5 C 22.08 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 13; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 33; GK-StAR, § 10 StAG Rn. 251, Stand: November 2015; Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, StAG, § 10 Rn. 39).

    Zum einen erfordert dieser Zusammenhang in quantitativer Hinsicht stets, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung der Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 5 C 22.08 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 13; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 33 f.).

    Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzgebers, Personen mit achtjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen, hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für einen aktuellen schädlichen Sozialleistungsbezug mitursächliches Verhalten in der Vergangenheit (dessen Wirkungen unabänderlich geworden sind) nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 5 C 22.08 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 13; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 33).

    Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 15; v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15, juris Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    32 Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich (§ 10 SGB II, § 11 SGB XII) nicht erwerbsverpflichtet sind, haben den Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 14; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 34).

    Dies gilt auch bei dem Bezug einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 20).

    33 Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 16; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 34; v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 35; GK-StAR, § 10 StAG Rn. 254, Stand: November 2015, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 10 LA 275/19

    Bestandskraft; Klageantrag; Klageerweiterung; Verpflichtungsklage

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (Senatsbeschluss vom 05.03.2020 - 10 LA 142/18 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5).

    Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Senatsbeschluss vom 05.03.2020 - 10 LA 142/18 -, juris 1. Leitsatz und Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.01.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 23/22

    Basisprämie; Cross-Compliance-Verstoß; FFH-Gebiet; Fräsen; Natura 2000-Gebiet;

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5).

    Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2022 - 10 LA 18/22

    Erstaufforstung; Schmuckreisig; Waldbegriff; Waldeigenschaft;

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5).

    Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2020 - 10 LA 142/18

    Cross-Compliance; Mitarbeiter; Pflanzenschutzmittel; Sorgfaltspflicht

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5).

    Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.01.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 10 LA 319/18

    Ausschlussfrist; Bestandskraft

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2021 - 10 LA 176/20

    Abschreibungen; Einkommen; Gewerbebetrieb; Handelsgesellschaft, Offene; Härte,

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 04.05.2020 - 10 LA 14/19

    Beihilfefähige Fläche; Dauergrünland; Grünfutterpflanzen

    Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (Senatsbeschluss vom 05.03.2020 - 10 LA 142/18 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5).

    Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Senatsbeschluss vom 05.03.2020 - 10 LA 142/18 -, juris 1. Leitsatz und Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.01.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2023 - 10 LA 38/23

    35 %-Grenze; Dürrehilfe; Einkommensteuerbescheid; Einkünfte; Existenzgefährdung;

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2023 - 10 LA 114/22

    Richtlinie; NiB-AUM; Anbau; Förderung; Winterhart; Zwischenfrüchte; Zu den

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 LA 55/20

    Anforderungen an die Identitätsklärung bei einer Einbürgerung; Erforderlichkeit

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2021 - 5 LA 174/20

    Aufklärungspflicht; Behördengutachten; ernstliche Zweifel;

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2021 - 10 LA 250/20

    Jägerprüfung, deutsche; Prüfungsprotokoll

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 LA 22/21

    Amtsermittlungsgrundsatz; Gutachten, behördliches; Sachverständigengutachten;

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 10 LA 118/21

    Ganztagsplatz; Tageseinrichtung

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 5 LA 45/21

    Beweiswürdigung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Gutachten;

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2023 - 11 LA 380/22

    Auswahlentscheidung; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - 19 E 826/19
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2021 - 1 LB 291/16

    Staatsangehörigkeitsrecht: Einbürgerung - Lebensunterhaltssicherung und

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 2 LA 373/19

    Befangenheit; Beweiswürdigung; Bewertungsfehler; ernstliche Zweifel;

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