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   OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21   

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https://dejure.org/2022,4428
OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21 (https://dejure.org/2022,4428)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 (https://dejure.org/2022,4428)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 12 MS 172/21 (https://dejure.org/2022,4428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs 1 BImSchV 9; § 15 Abs 3 S 2 BauGB; § 35 Abs 3 S 3 BauGB
    Bestimmtheit, hinreichende; Vorbescheid, immissionsschutzrechtlicher; Vorbescheidsantrag; Windenergieanlage; Zurückstellung; Zurückstellung, faktische

Papierfundstellen

  • BauR 2022, 1034
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2021 - 12 KN 159/18

    Abwägungsmaterial; Ausschlusszone; Ermessensunterschreitung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Allerdings ergibt sich der Umriss der Ausschlusszone - also das negative dieser beiden Planungsziele - erst als logisches Endergebnis aus dem Abzug der Positivflächen (= Konzentrationszonen) vom Planungsraum im Außenbereich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 110).

    Aus der - allein dem Prozessrecht geschuldeten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, BVerwGE 170, 26 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24) - Beschränkung des Tenors eines stattgebenden Normenkontrollurteils auf die Ausschlusswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) eines Flächennutzungsplans lässt sich daher nichts zugunsten der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von "Sondergebieten für Windenergieanlagen" folgern, die in demselben Plan mit der Ausschlusswirkung korrespondierend dargestellt wurden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 113).

    Im Übrigen wäre es selbst dann nicht unproblematisch anzunehmen, dass die Darstellungen der Sondergebiete nach den anzuwendenden Grundsätzen über die Teilunwirksamkeit von Normen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - BVerwG 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14, und Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, a. a. O., juris, Rnrn. 122 ff.) materiell-rechtlich Bestand haben könnten, wenn gegen sie nichts einzuwenden wäre, mäße man sie an den Maßstäben, die für reine Positivplanungen gelten.

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2019 - 12 KN 152/17

    Antragsänderung; Ausschlusswirkung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsmangel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Konzentrationsflächenplanungen durch den beschließenden Senat (vgl. Urt. v. 18.2.2019 - 12 KN 152/17 -, BauR 2019, 941 ff., hier zitiert nach juris) für unwirksam erklärt worden seien.

    Zwar hatte der beschließende Senat diese beiden Planänderungen durch sein Urteil vom 18. Februar 2019 - 12 KN 152/17 - (BauR 2019, 941 ff., hier zitiert nach juris) lediglich insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollten.

    Zum anderen beruht der Umstand, dass der beschließende Senat die 23. und 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen nicht vollständig für unwirksam erklärt hat, keineswegs darauf, dass die Darstellungen der "Sondergebiete für Windenergieanlagen" ihrerseits frei von Bedenken gewesen wären (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.2.2019 - 12 KN 152/17 -, a. a. O., juris, Rnrn. 51 ff.), sondern lediglich auf der Unzulässigkeit einer (auch) sie streitgegenständlich einschließenden Normenkontrolle (Nds. OVG, Urt. v. 18.2.2019 - 12 KN 152/17 -, a. a. O., juris, Rn. 30, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2021 - 12 KN 11/19

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konfliktbewältigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Allerdings ergibt sich der Umriss der Ausschlusszone - also das negative dieser beiden Planungsziele - erst als logisches Endergebnis aus dem Abzug der Positivflächen (= Konzentrationszonen) vom Planungsraum im Außenbereich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 110).

    Aus der - allein dem Prozessrecht geschuldeten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, BVerwGE 170, 26 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24) - Beschränkung des Tenors eines stattgebenden Normenkontrollurteils auf die Ausschlusswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) eines Flächennutzungsplans lässt sich daher nichts zugunsten der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von "Sondergebieten für Windenergieanlagen" folgern, die in demselben Plan mit der Ausschlusswirkung korrespondierend dargestellt wurden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 113).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2018 - 5 S 1398/18

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Zwecke der Errichtung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Für den Regelfall - und so auch hier - gefährdet ein Windenergieanlagenbauvorhaben das negative Planungsziel einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie folglich erst dann nicht mehr, wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer der Konzentrationszonen liegen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.6.2015 - 8 B 178/15 -, juris, Rn. 22., und Beschl. v. 17.12.2020 - 8 B 1317/20 -, NVwZ-RR 2021, 289 ff. [290, Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, NVwZ-RR 2019, 144 ff. [146, Rn. 35]).

    Es bestehen keine Bedenken dagegen, diesen Kriterienkatalog, der hier das für eine Zurückstellung erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, NVwZ-RR 2019, 144 ff. [146 Rn. 35]) gewährleistet, als Ausdruck des damals aktuellen Planungsstandes der Beigeladenen zu betrachten, obwohl nicht feststellbar ist, dass sich deren Vertretungskörperschaft bis dahin zu den Kriterien ausdrücklich positioniert hätte.

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 12 KN 64/14

    Flächennutzungsplan; Freileitung; Konzentrationsflächenplanung; Problemfeld;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Deshalb muss in einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen voraussichtlich auf absehbare Zeit die Errichtung von (grundsätzlich) mehreren Anlagen möglich sein, die wirtschaftlich betrieben werden können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 79).

    Dies erfordert (spätestens) im Rahmen der Auswahl unter den Potentialflächen und beim Zuschnitt der Konzentrationszonen eine Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang auf einer Potenzialfläche Problemfelder (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, a. a. O., juris, Rn. 85) liegen, die sich auch und gerade unter dem Blickwinkel des Artenschutzes ergeben können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 8 B 178/15

    Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Der beschließende Senat folgt, was die Voraussetzungen derartiger Gefährdungen von Planungsprozessen angeht, im Grundsatz der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 2.6.2015 - 8 B 178/15 -, juris, Rnrn. 16 bis 26., m. w. N.), die den Beteiligten bekannt ist und deshalb hier keiner Wiedergabe bedarf.

    Für den Regelfall - und so auch hier - gefährdet ein Windenergieanlagenbauvorhaben das negative Planungsziel einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie folglich erst dann nicht mehr, wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer der Konzentrationszonen liegen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.6.2015 - 8 B 178/15 -, juris, Rn. 22., und Beschl. v. 17.12.2020 - 8 B 1317/20 -, NVwZ-RR 2021, 289 ff. [290, Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, NVwZ-RR 2019, 144 ff. [146, Rn. 35]).

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 7.14

    Konzentrationszonenplanung; Ziel der Raumordnung; Verbindlicherklärung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Im Übrigen wäre es selbst dann nicht unproblematisch anzunehmen, dass die Darstellungen der Sondergebiete nach den anzuwendenden Grundsätzen über die Teilunwirksamkeit von Normen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - BVerwG 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14, und Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, a. a. O., juris, Rnrn. 122 ff.) materiell-rechtlich Bestand haben könnten, wenn gegen sie nichts einzuwenden wäre, mäße man sie an den Maßstäben, die für reine Positivplanungen gelten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 8 B 1317/20
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Für den Regelfall - und so auch hier - gefährdet ein Windenergieanlagenbauvorhaben das negative Planungsziel einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie folglich erst dann nicht mehr, wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer der Konzentrationszonen liegen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.6.2015 - 8 B 178/15 -, juris, Rn. 22., und Beschl. v. 17.12.2020 - 8 B 1317/20 -, NVwZ-RR 2021, 289 ff. [290, Rn. 10]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, NVwZ-RR 2019, 144 ff. [146, Rn. 35]).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17

    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Denn die Voraussetzungen für eine Verwirkung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.10.2019 - 12 KS 118/17 -, juris, Rn. 88, m. w. N.) des Antragsrechts der Beigeladenen nach § 15 Abs. 3 BauGB sind nicht erfüllt.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2019 - 12 ME 105/18

    Antragsbefugnis; Einwirkungsbereich; gemeinsame Anlage; Interimsverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21
    Denn nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, BauR 2019, 1136 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 44) dürfte erst jenseits eines Abstandes im Ausmaß der 15-fachen Anlagenhöhe eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche von Windparks auf das Landschaftsbild auszuschließen sein.
  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2021 - 12 LB 110/19

    Ausklammerung artenschutzrechtlicher Belange; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit;

  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 2.19

    Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04

    Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • VGH Bayern, 05.12.2013 - 22 CS 13.1757

    Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 127/17

    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid;

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2017 - 12 ME 163/17

    Antragskonkurrenz zwischen für Windenergieanlagen gestellten Anträgen auf Erlass

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17

    Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Landschaftsschutzgebiet;

  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 22 CS 14.1224

    (Zur Befugnis des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu erlassen und

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2020 - 12 KN 243/17

    Ausfertigung; Konzentrationsflächenplanung; Regionales Raumordnungsprogramm;

  • OVG Hamburg, 19.07.2001 - 2 Bs 370/00

    Zulässigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilregelung über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05

    Geltungsdauer eines Bauvorbescheids

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 14 S 3566/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Zurückstellung

    Unabhängig davon wäre es dem Beigeladenen aber auch nicht verwehrt gewesen, aus Anlass von Vorbescheidsanträgen Planungsvorstellungen erst zu entwickeln oder - wie hier - seine in der Vergangenheit bereits erfolglos konkretisierten Vorstellungen durch Fassung eines Aufstellungsbeschlusses aufzugreifen und fortzuführen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnZW 2018, 469, juris Rn. 33; davon ebenfalls ausgehend NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 -12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 25).

    Dem hier maßgeblichen Fachrecht lassen sich allerdings normative Vorgaben für eine Bearbeitungsdauer entnehmen, die für die Konkretisierung der Erforderlichkeit eines Zeitraums für die Bearbeitung herangezogen werden können (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 45 ff.).

    § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV verpflichtet die Behörde hingegen, ohne dass es auf eine irgendwie geartete Vollständigkeit des Antrags ankäme (so auch NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 46).

    Auch fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 der 9. BImSchV, so dass insoweit die Frage dahinstehen kann, ob eine solche überhaupt im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erforderliche Bearbeitungszeiten begründen kann (tendenziell ablehnend vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 47).

    Auch kann jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der es erst nach der Stellung des Zurückstellungsantrags zu einer Verzögerung gekommen ist, von keiner Verlagerung der "Sanktion" auf einen unbeteiligten Dritten die Rede sein (vgl. dazu NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 47).

    Dies gilt selbst dann, wenn man insoweit von einem Ermessensfehler in Gestalt einer Ermessensüberschreitung ausginge, weil ein - durch die Norm wohl grundsätzlich gewährter (so auch NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 68, a. A. Stock in Ernst u.a., BauGB, 145. EL, § 15 Rn. 98) - Ermessensspielraum hinsichtlich der Bemessung der Zurückstellungsfrist verletzt worden wäre.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2023 - 12 KS 104/21

    Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit;

    Er ermöglicht keine weitere auf eine positive Bescheidung ausgerichtete Bearbeitung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.2.2022 - 12 MS 172/21 -, BauR 2022, 1034 ff. , hier zitiert nach juris, Rn. 48) und bietet daher auch nicht die Grundlage dafür, die Genehmigungsbehörde zu seiner erneuten Bescheidung zu verpflichten.

    Das hat folgenden rechtlichen Hintergrund (Nds. OVG, Beschl. v. 14.2.2022 - 12 MS 172/21 -, a. a. O., juris, Rn. 66): Ein positiver Vorbescheid verbindet gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG eine (Vorab-) Entscheidung über nur einzelne - deshalb vom Vorhabenträger in seinem Antrag nach § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV genau anzugebende - Genehmigungsvoraussetzungen des Vorhabens mit dessen günstiger vorläufiger Gesamtbeurteilung im Übrigen (vgl. die entsprechende Regelung für die Teilgenehmigung in § 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BImSchG ).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2023 - 12 MS 134/22

    Investitionskosten; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Windenergieanlage;

    Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass § 15 Abs. 3 BauGB entsprechend anwendbar ist, wenn die für das Vorhaben begehrte Entscheidung keine Baugenehmigung, sondern - wie hier - ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffender immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ist (Nds. OVG, Beschl. v. 14.2.2022 - 12 MS 172/21 -, BauR 2022, 1034 ff. , hier zitiert nach juris, Rn. 15, m. w. N.).

    In den Fällen einer (noch) ausreichenden Differenz ist dagegen über die genaue Länge der Frist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.2.2022 - 12 MS 172/21 -, a. a. O., juris, Rn. 68; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2022 - 14 S 3566/21 -, a. a. O., juris, Rn. 57) - wobei allerdings die Frist in aller Regel nicht länger als die errechnete Differenz zu bemessen sein wird.

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 12 KS 133/21

    Anlagenschutzbereich; Bundeswehr; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid;

    Um dies beurteilen zu können, hat der jeweilige Antragsteller seinem Vorbescheidsantrag hinreichend aussagekräftige Unterlagen beizufügen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.2.2022 - 12 MS 172/21 - juris, Rn. 52, m. w. N).
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