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   OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22   

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OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22 (https://dejure.org/2023,3573)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.02.2023 - 10 LB 100/22 (https://dejure.org/2023,3573)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 10 LB 100/22 (https://dejure.org/2023,3573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EUV 1306/2013 Art 6 I; EUV 1306/2013 Art 77 II Buchst e; EUV 1306/2013 Art 77 VI; EUV 1307/2013 Art 43 I; EUV 1307/2013 Art 43 II Buchst c; EUV 1307/2013 Art 43 IX; EUV 640/2014 Ar... t 26 II; EUV 640/2014 Art 28 I; EUV 640/2014 Art 4 I; EUV 809/2014 Art 4
    Flächen, brachliegende; Gewalt, höhere; Greeningprämie; Günstigkeitsprinzip; Irrtum, offensichtlicher; Kürzung; Ökologisierungszahlung; Sanktion, verwaltungsrechtliche; Umstände, außergewöhnliche; Verwaltungssanktion; Kürzung und Sanktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flächen, brachliegende; Gewalt, höhere; Greeningprämie; Günstigkeitsprinzip; Irrtum, offensichtlicher; Kürzung; Ökologisierungszahlung; Sanktion, verwaltungsrechtliche; Umstände, außergewöhnliche; Verwaltungssanktion; Kürzung und Sanktion

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 7.10

    Landwirtschaft; Flächenzahlung; Kulturpflanzen-Ausgleichszahlung; Übererklärung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (Az.: 3 C 7.10) habe eine Rückforderung insgesamt Sanktionscharakter, wenn eine Beihilfe wegen einer Unregelmäßigkeit zusätzlich gekürzt werde.

    Damit wird letztlich immer weniger als der wegen des Verstoßes gegen Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 rechtswidrig erlangte Vorteil entzogen bzw. nicht gewährt, was nach Art. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 als verwaltungsrechtliche Maßnahme und nicht als Verwaltungssanktion nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zu qualifizieren wäre ( Art. 4 Abs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 7.10 -, juris Rn. 16 f. zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 ).

    Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 sanktioniert damit eine Unterschreitung der auszuweisenden ÖVF ab einer bestimmten Größe bis hin zum völligen Ausschluss von der Beihilfe (bei mehr als 20 % bis 50 % Abweichung) und gegebenenfalls (bei mehr als 50 % Abweichung) mit einer "zusätzlichen Sanktion" (vgl. Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 VO (EU) Nr. 640/2014 ) und baut daher systematisch auf Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 auf (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, juris Rn. 16 f. zu Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 ).

    Auch müssen die Kürzung nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 und die zusätzliche Sanktion nach Art. 28 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 , anders als das Verwaltungsgericht meint, in der vorliegenden Konstellation auch nicht so verstanden werden, dass sie gemeinsam eine Verwaltungssanktion darstellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, juris Rn. 18 ff. zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 , Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ).

    Damit handelt es sich hier um eine andere Konstellation, als die, auf die sich die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (Az.: 3 C 7.10) beziehen.

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 10 LA 394/18

    Agrarumweltmaßnahme; Angaben; Förderantrag; Gutgläubigkeit; Irrtum,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Gemäß Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 kann die zuständige Behörde darüber hinaus offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können (vgl. zu den Anforderungen bei Anträgen auf Auszahlung einer Zuwendung für eine Agrarumweltmaßnahme Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 7 f.).

    Der Verwaltungs- und Kontrollaufwand der zuständigen Stelle soll damit geringgehalten werden, erlaubt aber nicht ein "Sich-Blind-Stellen" gegenüber präsenten Erkenntnissen (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 8, 20).

    Maßgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalls, wie sich aus Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 ergibt (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 9).

    Die Gutgläubigkeit des Begünstigten entfällt in der Regel, wenn er die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt hat, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise, also in besonders schwerem Maße verletzt hat (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 22; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 3.9.2012 - 3 B 9.12 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 f., sowie Senatsbeschluss vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 40).

  • VG Neustadt, 09.08.2019 - 2 K 127/19

    Erfüllung der Greening Verpflichtungen; "geringfügiger" Charakter eines Verstoßes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Nach dem Hinweis der Einzelrichterin, unter anderem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 9. August 2019 (Az.: 2 K 127/19.NW), legte die Beklagte am 10. Februar 2021 die Anlage 2 zum Sammelantrag vor und half der Klage insoweit ab, als die Sanktionierung der Greeningprämie (Kürzung der Fläche um 40, 1560 ha) nicht mehr aufrechterhalten wurde, wodurch sich nach den Berechnungen der Beklagten eine neue beihilfefähige Fläche von 133, 5870 ha ergab (Bl. 65 d.A.).

    Dies sei bei dem hier vorliegenden Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 , wie auch das Verwaltungsgericht Neustadt in einer ähnlich gelagerten Konstellation ausgeführt habe (Az.: 2 K 127/19.NW), der Fall, weil der Kläger alle nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen bestehende Verpflichtungen eingehalten und lediglich die Angaben in der Anlage 2 zu seinem Antrag nicht zutreffend gewesen seien.

    Denn diese Regelung ist auf Kürzungen nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 nicht anwendbar (auch zwischen Kürzungen und Sanktionen differenzierend VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9.8.2019 - 2 K 127/19.NW -, juris Rn. 33; VG Oldenburg, Urteil vom 22.10.2018 - 12 A 1902/16 -, n.v. zu Art. 24 VO (EU) 640/2014 ; a.A. VG Regensburg, Urteil vom 15.10.2020 - RO 5 K 20.135 -, juris Rn. 17 f.).

    Insoweit gelten für die Betriebs- und die Greeningprämie nämlich abweichende Anforderungen, so dass eine aus der Erzeugung genommene Ackerfläche mit dem Nutzungscode 591 nicht zwingend mit einer Brachfläche im Sinne der Codierung 62 übereinstimmen muss (so im Ergebnis auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9.8.2019 - 2 K 127/19.NW -, juris Rn. 28):.

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2011 - 10 LB 172/10

    Analoge Anwendbarkeit von Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 auf Anträge hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Für die Überzeugungsbildung der Behörde ist dabei grundsätzlich ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügend, das vernünftige, nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (Senatsbeschluss vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Die Gutgläubigkeit des Begünstigten entfällt in der Regel, wenn er die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt hat, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise, also in besonders schwerem Maße verletzt hat (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 22; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 3.9.2012 - 3 B 9.12 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 f., sowie Senatsbeschluss vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 40).

    Dies gilt umso mehr, als nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung zu den Pflichten der Beihilfeempfänger gehört, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken, so dass die von ihnen beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind ( Senatsurteile vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 m.w.N., und vom 5. Juli 2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.), weshalb von ihnen erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung ihres Antrags besondere Sorgfalt anwenden (Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 38).

  • EuGH, 17.10.2002 - C-208/01

    Parras Medina

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-804/21 -, juris Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-330/14 -, juris Rn. 58 zu Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1122/2009 ; EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 19 zu Agrarverordnungen; BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 15 f.; Senatsurteil vom 17.1.2012 - 10 LB 58/10 -, juris Rn. 54).

    Der Beweis des Vorliegens von höhere Gewalt begründenden Umständen obliegt dem Antragsteller ( EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08

    Landwirtschaft; Flächenzahlungen; Unregelmäßigkeit; offensichtlicher Fehler;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Der Irrtum ist grundsätzlich dann offensichtlich, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 20 zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 ; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.11.2021 - 6 A 311/19 -, juris Rn. 39 zu Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 ).

    Liegen die Voraussetzungen des Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 vor, so muss die Behörde den Irrtum als offensichtlich anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags gestatten oder sogar selbst von Amts wegen vornehmen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustünde ( BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 19 zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 ).

  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 11.14

    Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; zusätzlicher betriebsindividueller Betrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Der Irrtumsbegriff, den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus ( BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.7.2019 - 12 A 2946/17 -, juris Rn. 29).

    Die Gutgläubigkeit des Begünstigten entfällt in der Regel, wenn er die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt hat, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise, also in besonders schwerem Maße verletzt hat (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 22; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 3.9.2012 - 3 B 9.12 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 f., sowie Senatsbeschluss vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2012 - 10 LB 96/10

    Vorliegen eines gesonderten Antrags für die Erteilung von OGS-Genehmigungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Die Gutgläubigkeit des Begünstigten entfällt in der Regel, wenn er die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt hat, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise, also in besonders schwerem Maße verletzt hat (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 22; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 3.9.2012 - 3 B 9.12 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 f., sowie Senatsbeschluss vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 40).

    Dies gilt umso mehr, als nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung zu den Pflichten der Beihilfeempfänger gehört, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken, so dass die von ihnen beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind ( Senatsurteile vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 m.w.N., und vom 5. Juli 2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.), weshalb von ihnen erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung ihres Antrags besondere Sorgfalt anwenden (Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 2946/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Der Irrtumsbegriff, den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus ( BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.7.2019 - 12 A 2946/17 -, juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2015 - 10 LB 118/10

    Flächenzahlung; Günstigkeitsprinzip; Rückforderung; Rückforderung Agrarförderung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22
    Eine wegen des Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 20.1.2015 - 10 LB 118/10 -, juris Rn. 64) konstruktiv nicht mögliche Aufspaltung einer auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhenden Rückforderung in eine verwaltungsrechtliche Maßnahme und eine verwaltungsrechtliche Sanktion droht im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil letztere hier aufgehoben worden ist.
  • OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 A 311/19

    Subvention; Zuwendung; vorzeitiger Maßnahmebeginn; Schreibfehler;

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2021 - 10 LB 201/20

    Doppelförderung; Ermessensbindung; Gleichbehandlungsgebot; Kombinationstabelle;

  • BVerwG, 04.01.2022 - 3 B 14.21

    Auszahlung einer Zuwendung nach dem Programm zur Förderung im ländlichen Raum

  • VG Regensburg, 15.10.2020 - RO 5 K 20.135

    Rückforderung und Teilrücknahme einer Greeningprämie

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 17.12.2015 - C-330/14

    Szemerey

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 10 LB 58/10

    Entbehrlichkeit eines Übertragungsantrags bei Übernahme eines

  • BVerwG, 14.07.2021 - 3 C 8.20

    Zuweisung von Zahlungsansprüchen - Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Fläche

  • BVerwG, 03.09.2012 - 3 B 9.12

    Unregelmäßigkeit bei Antrag auf Gewährung von Rinderprämien; offensichtlicher

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03

    Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt;

  • BVerwG, 05.04.2006 - 3 B 24.06

    Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines

  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51

    Versagungsgegenklage, begehrte Ausgleichszulage, Mindestgröße von 3 ha

    Der Beweis des Vorliegens höherer Gewalt obliegt dem Kläger (Nds OVG, U.v. 6.6.2023 - 10 LC 85/22 - juris Rn. 45; U.v. 14.2.2023 - 10 LB 100/22 - juris Rn. 53).
  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.50

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Direktzahlungsprogramm, DZP,

    Der Beweis des Vorliegens höherer Gewalt obliegt dem Kläger (Nds OVG, U.v. 6.6.2023 - 10 LC 85/22 - juris Rn. 45; U.v. 14.2.2023 - 10 LB 100/22 - juris Rn. 53).
  • VG Lüneburg, 06.02.2024 - 3 A 143/22

    Gutgläubigkeit; Subvention; Kürzung einer Zuwendung (ZILE) wegen grob fahrlässig

    Nicht gutgläubig in diesem Sinne handelt jedenfalls, wer die bei der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt (vgl. Nds. OVG Urt. v. 14.2.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 59; Urt. v. 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 22).
  • VG Minden, 24.10.2023 - 10 K 2630/22
    Die Kammer kann offen lassen, ob neben der Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 auch die Kürzungsvorschrift in Art. 26 Abs. Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 eine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 77 der VO (EU) Nr. 1306/2013 darstellt (dies zuletzt verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 40), denn vorliegend ist kein Fall eines geringfügigen Verstoßes im Sinne des Art. 77 Abs. 2 lit. e) der VO (EU) Nr. 1306/2013 gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2023 - 10 LC 85/22

    Agrarförderung; Beihilfefähigkeit; Direktzahlungen; höhere Gewalt;

    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-804/21 -, juris Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-330/14 -, juris Rn. 58 zu Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1122/2009 ; EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 19 zu Agrarverordnungen; BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 15 f.; Senatsurteile vom 14.2.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 52 und vom 17.1.2012 - 10 LB 58/10 -, juris Rn. 54).
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2023 - 10 LC 151/21

    Anbaudiversifizierung; Cross-Compliance-Verstoß; Dauergrünland;

    Bei der Greeningprämie handelt es sich um eine Direktzahlung im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik ( Art. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Anhang I der VO), auf deren Regelungen gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften Anwendung finden ( Senatsurteil vom 14.2.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 31).
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