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   OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22   

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OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22 (https://dejure.org/2023,9675)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.03.2023 - 3 LD 7/22 (https://dejure.org/2023,9675)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. März 2023 - 3 LD 7/22 (https://dejure.org/2023,9675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BeamtStG § 33 Abs. 1 Satz 3; BeamtStG § 34 Satz 3; StAG § 30
    Bill Gates; great reset; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie; reichsbürgertypisch; Treuepflicht; Verfassungstreue; Verfassungstreuepflicht; Entfernung eines Kriminalhauptkommissars aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen die Treue- und Wohlverhaltenspflicht; ...

  • IWW

    BeamtStG33 I 3; BeamtStG34 Satz 3; StAG30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bill Gates; great reset; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie; reichsbürgertypisch; Treuepflicht; Verfassungstreue; Verfassungstreuepflicht; Entfernung eines Kriminalhauptkommissars aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen die Treue- und Wohlverhaltenspflicht; ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Berufung eines niedersächsischen Kriminalhauptkommissars gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolglos

  • haz.de (Pressemeldung)

    "Reichsbürger": Hannovers Ex-Polizist Michael Fritsch bleibt entlassen

  • ndr.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.12.2020)

    Fall Fritsch: Reichsbürgerverdacht bei der Polizei Hannover

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (57)

  • BVerwG, 02.12.2021 - 2 A 7.21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    aa) Die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten ( § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ; ebenso § 60 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -) , gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten ( BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88; Günter, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2023, Bd. 1, § 33 BeamtStG Rn. 3).

    Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt ( BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 28).

    Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 27); ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 89).

    Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht ( BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 28), die entsprechende politische Überzeugung also bewusst und erkennbar nach außen betätigt.

    Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein ( BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 28 m. w. Nw.).

    Insoweit genügt, wenn der Beamte die entsprechende politische Überzeugung bewusst und erkennbar nach außen betätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1977 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 - , juris Rn. 31. So kann ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen etwa darin liegen, dass ein Beamter seine der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufende Einstellung durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kundtut, und zwar selbst dann, wenn er seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den "Anderen" abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 29).

    Nach der auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen Definition (www.verfassungsschutz.de) sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren (diese Definition zugrunde legend auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5, 19 -, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 15; in diesem Sinne der Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer bzw. der Negierung der Existenz der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 4, 12; Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 93; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 33f.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2020 - 24 ZB 20.418 -, juris Rn. 9).

    für eine Zugehörigkeit des Betreffenden zur "Reichsbürgerbewegung" bzw. dafür spricht, dass sich der Betreffende zumindest die Ideologie der "Reichsbürgerbewegung" inhaltlich zu eigen gemacht hat und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert ( BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 31 bis 43; OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 7f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 21.3.2019 - OVG 11 S 16.19 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, Rn. 4 bis 7, 36, 38, 45).

    Diese Erklärungen sind, weil sie im Rechtsverkehr mit Behörden abgegeben wurden, auch von erheblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 31).

    Seine deutsche Staatsangehörigkeit war auch nicht von behördlicher Seite - etwa, weil dieser Status aus historischen Gründen zweifelhaft und dies erst im Vorfeld des Antragszeitpunkts behördlicherseits aufgefallen wäre - in Frage gestellt worden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 109; auf diesen Gesichtspunkt abstellend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 32).

    Eine einheitliche "Reichsbürgerbewegung" gibt es zwar - wie ausgeführt - nicht; vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum (hierauf hinweisend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7/21 -, juris Rn. 33), das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für "Justizopfer", bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris 110).

    Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG es verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 30).

    Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt ( BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 28.11.2001 - 16 D 00.2077 -, juris Rn. 155).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20

    Recht auf Beweisteilnahme; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    aa) Die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten ( § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ; ebenso § 60 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -) , gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten ( BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88; Günter, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2023, Bd. 1, § 33 BeamtStG Rn. 3).

    Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG , dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88).

    Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 27); ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 89).

    Nach der auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen Definition (www.verfassungsschutz.de) sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren (diese Definition zugrunde legend auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5, 19 -, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 15; in diesem Sinne der Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer bzw. der Negierung der Existenz der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 4, 12; Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 93; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 33f.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2020 - 24 ZB 20.418 -, juris Rn. 9).

    Damit hat er im Rechtsverkehr gegenüber staatlichen Behörden - und folglich nach außen - objektiv zum Ausdruck gebracht, vom Fortbestehen des Staates/Königreichs Preußen auszugehen und damit die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und seiner föderalen Gliederungen in Abrede gestellt, wie dies - bei allen Unterschieden im Detail - gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der "Reichsbürger" ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 102).

    Der dargestellten Rechtsauffassung, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne nachvollziehbaren Grund und unter Verwendung einer oder mehrerer der bezeichneten Angaben dafür spricht, dass der Betreffende "reichsbürgertypisch" die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert, ist der erkennende Senat gefolgt (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 106) und hält hieran weiterhin fest.

    Seine deutsche Staatsangehörigkeit war auch nicht von behördlicher Seite - etwa, weil dieser Status aus historischen Gründen zweifelhaft und dies erst im Vorfeld des Antragszeitpunkts behördlicherseits aufgefallen wäre - in Frage gestellt worden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 109; auf diesen Gesichtspunkt abstellend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 32).

    Denn dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im deutschen Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt ( OVG NRW, Beschluss vom 26.6.2019 - 20 B 822/18 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 109), und auch für das Nicht-EU-Ausland - etwa für die Auswanderung in die USA - reicht u. a. ein gültiger Reisepass aus (s. telefonische Auskunft der Deutschen Botschaft in Washington, Bl. 40/Beiakte 1 Bd.1).

    Eine einheitliche "Reichsbürgerbewegung" gibt es zwar - wie ausgeführt - nicht; vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum (hierauf hinweisend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7/21 -, juris Rn. 33), das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für "Justizopfer", bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris 110).

    Kleinster gemeinsamer Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammer dieses Spektrums ist indes die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5, 19 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021- 3 LD 1/20 -, juris 110).

    Denn die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen ( BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 - Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 - Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 133; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

    Vielmehr hätte es ihm oblegen, etwaige, seine eigene Person oder sein persönliches Lebensumfeld betreffende - also aus seiner Privatsphäre stammende und daher nur ihm selbst bekannte - belastende Umstände im vorliegenden Verfahren zu offenbaren und substantiiert darzutun, dass diese Umstände sein seinerzeitiges Verhalten beeinflusst hätten, nunmehr aber überwunden seien, wenn er hieraus für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten wollte (so Nds. OVG, Urteil vom 20.2.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 145).

    Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 154).

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19

    Dschungelcamp; Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses; Lösung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten ( § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG ) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt ( BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Denn die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen ( BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 - Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 - Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 133; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

    Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 101; Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -).

    Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind; der Beamte muss also geradezu "aus der Bahn geworfen" worden sein ( BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 103).

    Die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist danach zu fragen, wie der Dienstherr oder die Allgemeinheit urteilen würde, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 141).

    Für diese gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 - Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 141).

    Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch ein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leistet und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil über sein Dienstvergehen öffentlich berichtet worden ist (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 - Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 - Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris 141).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    Mit der Vorgabe, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, von einem Beamten unterhalb dieser "Erheblichkeitsschwelle" kein wesentlich anderes Sozialverhalten zu erwarten als von jedem anderen Bürger ( BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 11).

    Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt deshalb in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab ( BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15).

    Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu ( BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 12).

    Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist ( BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15).

    Dabei ist in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten - also seinen Dienstposten - abgestellt worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8.5.2001 - BVerwG 1 D 20.00 -, juris Rn. 25); in seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hieran jedoch nicht mehr festgehalten und sieht seither das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne als Bezugspunkt des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an ( BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13).

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, welches sein Beruf erfordert ( BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15).

    Beamte realisieren die "Machtstellung" des Staates ( BVerfG, Urteil vom 27.4.1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rn. 65), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" ( BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - BVerwG 2 C 51.13 -, juris Rn. 26) dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15).

    Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG , dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88).

    Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen ( BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 16).

    Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 27); ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 89).

    Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht ( BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 28), die entsprechende politische Überzeugung also bewusst und erkennbar nach außen betätigt.

    Insoweit genügt, wenn der Beamte die entsprechende politische Überzeugung bewusst und erkennbar nach außen betätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1977 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 - , juris Rn. 31. So kann ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen etwa darin liegen, dass ein Beamter seine der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufende Einstellung durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kundtut, und zwar selbst dann, wenn er seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den "Anderen" abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88).

    Oder anders ausgedrückt: Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 23.2.2012 - BVerwG 2 B 143.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.6.2013 - BVerwG 2 B 50.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 2 B 100.13 -, juris Rn. 7).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten ( § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG ) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 7 A 10555/19

    Waffenrechtliche Erlaubnisse zu Recht wegen "Reichsbürger"-Verhaltens widerrufen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    Nach der auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen Definition (www.verfassungsschutz.de) sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren (diese Definition zugrunde legend auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5, 19 -, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 15; in diesem Sinne der Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer bzw. der Negierung der Existenz der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 4, 12; Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 93; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 33f.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2020 - 24 ZB 20.418 -, juris Rn. 9).

    für eine Zugehörigkeit des Betreffenden zur "Reichsbürgerbewegung" bzw. dafür spricht, dass sich der Betreffende zumindest die Ideologie der "Reichsbürgerbewegung" inhaltlich zu eigen gemacht hat und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert ( BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 31 bis 43; OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 7f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 21.3.2019 - OVG 11 S 16.19 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, Rn. 4 bis 7, 36, 38, 45).

    Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch "Reichsbürger" beruht darauf, dass in der "Reichsbürgerszene" die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 36).

    Eine einheitliche "Reichsbürgerbewegung" gibt es zwar - wie ausgeführt - nicht; vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum (hierauf hinweisend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7/21 -, juris Rn. 33), das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für "Justizopfer", bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris 110).

    Kleinster gemeinsamer Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammer dieses Spektrums ist indes die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5, 19 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021- 3 LD 1/20 -, juris 110).

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 11.05

    Postbeamter des höheren Dienstes; Disziplinarklage (-schrift); Mitwirkung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    Ein solcher Rechtsirrtum - der Beamte erkennt zutreffend den von ihm verwirklichten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, glaubt aber, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben - kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar war ( BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - BVerwG 1 D 63.89 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.12.1991 - BVerwG 1 D 75.90 -, juris Rn. 129 ff.; Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30; Herrmann, a. a. O., Rn. 107).

    Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten ( BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30; Herrmann, a. a. O., Rn. 107).

    Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst ( BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30).

    Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt ( BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 4.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    Mit der Vorgabe, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen darstellt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, von einem Beamten unterhalb dieser "Erheblichkeitsschwelle" kein wesentlich anderes Sozialverhalten zu erwarten als von jedem anderen Bürger ( BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 11).

    Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu ( BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 12).

    Dabei ist in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten - also seinen Dienstposten - abgestellt worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8.5.2001 - BVerwG 1 D 20.00 -, juris Rn. 25); in seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hieran jedoch nicht mehr festgehalten und sieht seither das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne als Bezugspunkt des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an ( BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13).

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, welches sein Beruf erfordert ( BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten ( § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG ) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt ( BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89).

    Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung ( BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 38.10 -, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 3/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst aufgrund des Besitzes, der Speicherung

  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 3d B 296/17

    Anordnung der Durchsuchung wegen des dringenden Verdachts eines Verstoßes des

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 7/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen das

  • VGH Hessen, 20.06.2018 - 4 B 1090/18
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22

    Befangenheit; behördliches Disziplinarverfahren; inhaltliche Bestimmheit der

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 B 5.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Aussprache der Maßnahme unter

  • BVerwG, 12.02.1992 - 1 D 2.91

    Außerdienstliche Beleidigung - Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit

  • BVerwG, 26.03.2014 - 2 B 100.13

    Disziplinarrechtliche Geringfügigkeitsschwelle

  • BVerwG, 16.07.1981 - 1 C 99.76

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Bedingung für eine Aufenthaltserlaubnis -

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 6 LD 4/19

    Beweisbarkeit mehrerer Ereignisse zur Begründung der Entfernung eine

  • BVerwG, 19.02.2018 - 2 B 51.17

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen Begehung von

  • BVerwG, 28.10.2008 - 2 B 53.08

    Voraussetzungen für eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 B 143.11

    Zugriffsdelikt; erfolgreiche Aufklärungsrüge; Sachaufklärung; Anforderungen, die

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2017 - 11 ME 181/17

    Beschwerdeantrag; Darlegungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis; Reichsbürger;

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 12 A 650/19

    Polizeibeamter; Reichsbürger; Verfassungstreuepflicht; Wohlverhaltenspflicht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - 20 B 822/18

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässsigkeit; Anordnungen zur

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

  • VGH Bayern, 22.07.2020 - 24 ZB 20.418

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von "Reichsbürger"

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 11.01.2007 - 1 D 16.05

    Bundespolizeibeamter; Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten;

  • BVerwG, 01.09.2009 - 2 B 34.09

    Aberkennung des Ruhegehalts - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

  • OVG Sachsen, 03.12.2018 - 3 B 379/18

    Widerruf; Reichsbürger; Zuverlässigkeit; Anhörung; Besetzung; Waffenbesitzkarte

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 D 63.89

    Urteilsverkündung in Disziplinarverfahren - Nebentätigkeit ohne Genehmigung als

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

  • VGH Bayern, 28.11.2001 - 16 D 00.2077
  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

  • VG Göttingen, 29.01.2018 - 1 B 384/17

    Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit; dienstliche Treuepflicht; Polizeibeamter;

  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - 11 S 16.19

    Widerruf der Waffenbesitzkarte gegenüber einem Reichsbürger/Selbstverwalter

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • BVerwG, 11.12.1991 - 1 D 75.90

    Bundestagsgeschäftordnung - Verschwiegenheitsgebot - Geltungsbereich der

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 D 39.78
  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 16a D 15.2672

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis

  • VG München, 09.10.2023 - M 19L DA 23.3325

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

    Hierdurch verstößt er gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht (ebenso OVG Lüneburg, U.v. 14.3.2023 - 3 LD 7/22 - juris Rn. 192 f.).

    Dabei suggeriert er mit seinen Kommentaren eine Mitwirkung der Bundesregierung an diesem Plan und einen Einsatz der Polizei hierbei als Werkzeug und verstößt damit gegen seine Verfassungstreuepflicht (anders OVG Lüneburg, U.v. 14.3.2023 - 3 LD 7/22 - juris Rn. 128 f. und 147 ff., das durch dieses Verhalten nur die Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt sieht).

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