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   OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20   

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OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20 (https://dejure.org/2021,9074)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.04.2021 - 1 ME 140/20 (https://dejure.org/2021,9074)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. April 2021 - 1 ME 140/20 (https://dejure.org/2021,9074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 5c BImSchG; § 3 Abs 5d BImSchG; § 62 BauO ND; § 68 BauO ND; Art 13 EUV 18/2012
    Abbrucharbeiten; Abwägung, nachvollziehende; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Faktoren, störfallspezifische; Nachbarwiderspruch; Verfristung; Seveso-III-Richtlinie; Seveso-Richtlinie; Sicherheitsabstand; Störfall; störfallspezifisch; Widerspruchsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kenntnis von Abbrucharbeiten = Kenntnis von Baugenehmigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Lebensmittelmarkt in Alfeld darf vorerst nicht gebaut werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kenntnis von Abbrucharbeiten = Kenntnis von der Baugenehmigung? (IBR 2021, 323)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 1049
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Bei der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands i.S. von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Seveso-III-Richtlinie und § 3 Abs. 5c BImSchG sind neben anlagenseitigen auch vorhabenseitige störfallspezifische Faktoren zu berücksichtigen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 18).

    Große Verbrauchermärkte werden in Rechtsprechung und Literatur durchgängig als "öffentlich genutzte Gebäude" angesehen (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 14 - Gartencenter mit 9.368 qm Verkaufsfläche; OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 59, insoweit bestätigend VG Köln, Urt. v. 28.8.2019 - 23 K 2083/18 -, juris Rn. 27 - Lebensmittelmarkt mit 799 qm Verkaufsfläche; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 50 Rn. 13).

    Dabei ist die Abschätzung der im Einzelfall relevanten störfallspezifischen Faktoren in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich (zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 17 f.; s.a. Oerder/Schwertner/Wörheide, BauR 2018, 436 [444 f.] m.w.N., auch zur a.A.).

    Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art ("sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 22; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 63; noch zur Vorgängervorschrift).

    Unterbleibt die im Vorhabenzulassungsverfahren erforderliche Abwägung, hat das Gericht die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen selbst vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 23, 25, 26, 38 f.).

    Ist der angemessene Abstand demgegenüber schon bisher nicht eingehalten, greift der Wertungsspielraum der Genehmigungsbehörden (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 24).

    In all diesen Fällen ist eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB abzulehnen, weil es einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des Rechts der Vorhabenzulassung, sondern nur eine förmliche Planung Rechnung zu tragen vermag (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 35).

    Für die nachvollziehende Abwägung geht der Senat im Eilverfahren davon aus, dass in diese einerseits die sozioökonomischen Faktoren und andererseits das Abstandsgebot selbst einzustellen sind (s.a. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 39 "dem Abstandserfordernis gegenüberstehen").

    Ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, muss in einem zweiten Schritt bewertet werden, ob ein Unterschreiten des angemessenen Abstands im Einzelfall ausnahmsweise aufgrund von nicht-störfallspezifischen, sozioökonomischen Belangen vertretbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 15, 19).

    Eine bestehende Vorbelastung ist im Störfallrecht Voraussetzung des Wertungsspielraums, den Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Seveso-III-Richtlinie eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 11-13, 34) und damit Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung.

    Als einen entscheidenden Aspekt für die Gewichtung der widerstreitenden Interessen sieht der Senat neben dem Ausmaß der Unterschreitung des angemessenen Abstands (s.o. unter (2)) die durch das Vorhaben eintretende Risikoveränderung gegenüber der bisherigen Situation an (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 13: "welche Risiken"; s.a. EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 -, Slg 2011, I-8311 = juris Rn. 43 und Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau, S. 13).

  • VG Karlsruhe, 22.01.2020 - 2 K 194/19

    Bestandsschutz beim Brandabstand von Gebäuden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Dabei dürfen vorhabenseitige Belange, die bereits für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands relevant sind, nicht nochmals im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung berücksichtigt werden (so aber bspw. OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 76 f. in Anlehnung an die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, beschlossen am 18. April 2018, S. 12; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 67 f. und v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 57).

    Allerdings kann das "einfache" Interesse des Bauherrn an einer wirtschaftlich möglichst sinnvollen Nutzung des betreffenden Grundstücks aufgrund der Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Seveso-III-Richtlinie zugrundeliegenden Wertung regelmäßig nicht geeignet sein, die nachvollziehende Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen (vgl. Uechtritz, NVwZ 2013, 724 [725]; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 55).

    Ein Überwiegen der Interessen des Bauherrn wird von einigen Stimmen ausnahmsweise dann angenommen, wenn sich die angestrebte Nutzung "aufdrängt", etwa im Fall der Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs oder wenn alternative wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ausscheiden (Uechtritz, NVwZ 2013, 724 [725]; dem folgend: Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau, S. 12; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 55; OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 76).

    Diese Beseitigung der nicht mehr standsicheren und - jedenfalls soweit es den Lebensmittelmarkt betrifft - seit langem leerstehenden Bestandsbebauung stellt störfallrechtlich einen erstrebenswerten Zustand dar, denn dem Erfordernis angemessener Sicherheitsabstände ist gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) Seveso-III-Richtlinie "langfristig" Rechnung zu tragen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 63).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - 7 A 3893/19
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Große Verbrauchermärkte werden in Rechtsprechung und Literatur durchgängig als "öffentlich genutzte Gebäude" angesehen (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 14 - Gartencenter mit 9.368 qm Verkaufsfläche; OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 59, insoweit bestätigend VG Köln, Urt. v. 28.8.2019 - 23 K 2083/18 -, juris Rn. 27 - Lebensmittelmarkt mit 799 qm Verkaufsfläche; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 50 Rn. 13).

    Dabei dürfen vorhabenseitige Belange, die bereits für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands relevant sind, nicht nochmals im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung berücksichtigt werden (so aber bspw. OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 76 f. in Anlehnung an die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, beschlossen am 18. April 2018, S. 12; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 67 f. und v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 57).

    Ein Überwiegen der Interessen des Bauherrn wird von einigen Stimmen ausnahmsweise dann angenommen, wenn sich die angestrebte Nutzung "aufdrängt", etwa im Fall der Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs oder wenn alternative wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ausscheiden (Uechtritz, NVwZ 2013, 724 [725]; dem folgend: Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau, S. 12; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 55; OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 76).

    Vorliegend handelt es sich nicht um den Fall einer jahrelangen durchgehenden Nutzung eines Lebensmittelmarktes, der nunmehr geringfügig erweitert werden soll und dadurch eine geringe Risikoerhöhung mit sich bringt (dazu: OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 77) und auch nicht um einen Fall der Risikoverringerung.

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13

    Öffentlich genutztes Gebäude in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art ("sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 22; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 63; noch zur Vorgängervorschrift).

    Bei der nachvollziehenden Abwägung sind deshalb gleichsam (nur) bipolar die für die Ansiedlung des Vorhabens sprechenden sozioökonomischen Belange des Bauherrn dem in der Seveso-III-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Interesse gegenüberzustellen, die Folgen eines "schweren Unfalls" durch Einhaltung der angemessenen Abstände zu begrenzen (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 66).

    Dabei dürfen vorhabenseitige Belange, die bereits für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands relevant sind, nicht nochmals im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung berücksichtigt werden (so aber bspw. OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 76 f. in Anlehnung an die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, beschlossen am 18. April 2018, S. 12; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 67 f. und v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 57).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebot, angemessene Abstände zu wahren, nicht nur in den Fällen des Heranrückens einer schutzbedürftigen Nutzung an den Störfallbetrieb gilt, sondern auch in den Fällen, in denen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen innerhalb eines Störfallbetriebes durchgeführt werden (Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 74).

  • VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein öffentlich genutztes Gebäude in der Nähe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Denn Verbrauchermärkte sind dazu bestimmt und geeignet, ohne Einschränkungen von der Öffentlichkeit - einem grundsätzlich unbeschränkten und wechselnden Personenkreis - aufgesucht zu werden, der nicht auf das richtige Verhalten im Alarmierungsfall vorbereitet werden kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N - BRS 83 Nr. 56 = juris Rn. 41 - "Drive-In"-Baumarkt; Beschl. v. 22.10.2020 - 4 B 1371/20 -, BauR 2021, 511 = juris Rn. 11).

    Wäre für die Annahme eines öffentlich genutzten Gebäudes eine gewisse Kundenfrequenz erforderlich (so: OVG NRW, Urt. v. 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE -, BRS 74 Nr. 6 = juris Rn. 177 f.; Schoen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2020, § 50 BImSchG Rn. 113; a.A. Hess. VGH, Urt. v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, BRS 83 Nr. 56 = juris Rn. 41; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, 436 [439]) oder die "Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Besucherinnen und Besucher", so wäre sie im vorliegenden Fall gegeben.

    Dabei dürfen vorhabenseitige Belange, die bereits für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands relevant sind, nicht nochmals im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung berücksichtigt werden (so aber bspw. OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 76 f. in Anlehnung an die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, beschlossen am 18. April 2018, S. 12; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 67 f. und v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 57).

  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Die Verfristung des Widerspruchsrechts des Nachbarn, dem die Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben wurde, knüpft an den Zeitpunkt an, zu dem sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 11.9.2018 - 4 B 34.18 -, BRS 86 Nr. 184 = juris Rn. 9, 11).

    Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Baugenehmigung erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren (BVerwG, Beschl. v. 11.9.2018 - 4 B 34.18 -, BRS 86 Nr. 184 = juris Rn. 9, 11; bestätigt Beschl. v. 21.1.2021 - 4 B 15.20 -, juris Rn. 6; Urt. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris Leitsatz 2 und Rn. 25; Senatsurt. v. 17.1.1997 - 1 L 6347/95 -, BRS 59 Nr. 195 = juris Rn. 9 f.).

    Soweit dieser Aspekt auf die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts der Antragstellerin abzielt, muss der Senat darüber nicht befinden, weil die Verwirkung nach Eintritt der Bestandskraft wegen Versäumung der Widerspruchsfrist keine Rolle mehr spielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2018 - 4 B 34.18 -, BRS 86 Nr. 184 = juris Rn. 14).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Solche störfallspezifischen vorhabenseitigen Faktoren sind beispielsweise die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung, die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen (EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 -, Slg 2011, I-8311 = juris Rn. 43 f.), Nutzungseinschränkungen sowie bauliche Anforderungen an das Vorhaben, das an den Störfallbetrieb heranrückt.

    Als einen entscheidenden Aspekt für die Gewichtung der widerstreitenden Interessen sieht der Senat neben dem Ausmaß der Unterschreitung des angemessenen Abstands (s.o. unter (2)) die durch das Vorhaben eintretende Risikoveränderung gegenüber der bisherigen Situation an (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 13: "welche Risiken"; s.a. EuGH, Urt. v. 15.9.2011 - C-53/10 -, Slg 2011, I-8311 = juris Rn. 43 und Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau, S. 13).

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Zusätzliche Voraussetzung für die Annahme einer nachprägenden Wirkung im Störfallrecht ist, dass der Altbestand legal errichtet und genutzt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 -, BRS 81 Nr. 122 = juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.12.2011 - 2 A 2645/08 -, BRS 78 Nr. 181 = juris Rn. 146).

    Das Abstandserfordernis dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht der Antragstellerin auf Erhaltung ihres Betriebs und ihrem Interesse auf betriebliche Entwicklung (BVerwG, Beschl. v. 3.12.2009 - 4 C 5.09 -, BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 22 und v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2015 - 2 A 1394/13

    Wann ist ein Ersatzbauvorhaben im Außenbereich zulässig?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Rechtlich knüpft dieses Argument entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht an den Bestandsschutz an, weil ein durch eine Baugenehmigung ursprünglich vermittelter formeller Bestandsschutz jedenfalls mit vollständiger Beseitigung der Bausubstanz durch Abbruch des Gebäudes erloschen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, BRS 50 Nr. 86 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 6.2.2015 - 2 A 1394/13 -, BRS 83 Nr. 97 = juris Rn. 53 f.).

    Eine fortwirkende Berücksichtigungsfähigkeit von Altbestand ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB unter der Voraussetzung anerkannt, dass nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung oder mit der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung zu rechnen ist, etwa, indem über die Genehmigung einer Neubebauung oder einer neuen Nutzung ein Verwaltungsverfahren anhängig ist (BVerwG, Beschl. v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; s.a. OVG NRW, Urt. v. 6.2.2015 - 2 A 1394/13 -, juris Rn. 87 f.).

  • VG Hamburg, 04.09.2015 - 9 E 3623/15

    Grundsatz von Treu und Glauben; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20
    Der "sichtbare Beginn der Bauausführung" bzw. "deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten" sind ein häufiger (vgl. z.B. VGH BW, Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, BRS 79 Nr. 183 = juris Rn. 40 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2015 - 9 E 3623/15 -, juris Rn. 31, 37), aber dennoch nur der späteste (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 20.12.2005 - OVG 10 B 10.05 -, juris Rn. 23) unter den möglichen Anknüpfungspunkten dafür, dass sich die Erteilung einer Baugenehmigung aufdrängen muss.

    bb) Der Senat lässt offen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass für den Beginn der Jahresfrist nicht nur die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Baugenehmigung erforderlich ist, sondern zusätzlich zu fordern ist, dass der Nachbar hierdurch ausgelöste Risiken und Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen muss (BA S. 15 = juris Rn. 38 unter Verweis auf: VGH BW, Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, BRS 79 Nr. 183 = juris Rn. 36 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2015 - 9 E 3623/15 -, juris Rn. 20; Burzynska/Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 189; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 70 Rn. 21; a.A.: VG München, Urt. v. 6.10.2005 - M 11 K 04.2630 -, juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 17.01.1997 - 1 L 6347/95

    Baugenehmigung; Fehlende Bekanntmachung; Widerspruch; Frist; Kindergarten

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2012 - 10 S 2693/09

    Nachbarwiderspruch gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines

  • OVG Thüringen, 20.12.2004 - 1 EO 1077/04

    Eilantrag einer Nachbargemeinde gegen die auf der Grundlage eines unwirksamen

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 10 D 121/07

    Bebauungsplan für Steinkohlekraftwerk in Datteln unwirksam

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 1 ME 99/19

    Außenbereich; Eigentumsrecht; Gebot der Rücksichtnahme; Grunddienstbarkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2011 - 2 A 2645/08

    Erteilung eines Bauvorbescheids zur Wohnnutzung eines ehemaligen

  • VG Köln, 28.08.2019 - 23 K 2083/18
  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll

  • VGH Hessen, 22.10.2020 - 4 B 1371/20

    Baurechts; Zulassung eines "Frühstückshotels" innerhalb des angemessenen

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2005 - 10 B 10.05

    Verwirkung des Rechts auf Einlegung eines Widerspruchs; Beginn der Verwirkung mit

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2014 - 1 ME 70/14

    Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung bei Abweichungen des errichteten

  • BVerwG, 21.01.2021 - 4 B 15.20

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2015 - 1 LA 151/14

    Aliud; Bestandsgebäude; Erweiterung; Nachtragsbaugenehmigung; Neubau; Sanierung;

  • BVerwG, 17.02.1989 - 4 B 28.89

    Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei nicht bekanntgegebener

  • VG München, 06.10.2005 - M 11 K 04.2630
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2019 - 1 KN 20/17

    Abwägungsfehler; Abwägungsgebot; Antragsbefugnis; einjähirge Antragsfrist;

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2022 - 1 LA 153/20

    Beseitigungsanordnung; Beseitigungsverfügung; Bestandsschutz; Ermessen;

    Der Bestandsschutz erfasst (von einzelnen Ausnahmen abgesehen, wie bspw. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) nur den vorhandenen Bestand; er endet mithin mit der Beseitigung der Anlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, BRS 50 Nr. 86 = BauR 1991, 55 = juris Rn. 22; Senatsbeschl. v. 14.4.2021 - 1 ME 140/20 -, NVwZ-RR 2021, 1049 = BauR 2021, 1088 = juris Rn. 55 m.w.N.) und umfasst nicht den Bau einer neuen Anlage am gleichen Standort.
  • VG Hannover, 22.07.2022 - 12 B 5486/21

    Allgemeines Wohngebiet desorientiert; Bestandskraft; Drittschutz;

    Zur Frage, ab wann die einjährige Frist zur Erhebung eines Widerspruchs für einen Nachbarn zu laufen beginnt, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 14.04.2021 - 1 ME 140/20 -, juris Rn. 16 f.):.
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2022 - 1 ME 71/22

    Baugenehmigung; Bauherr; Jahresfrist; Nachbar; nachbarliches

    Der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis nehmen konnte, tritt ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste - beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung - und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 14.4.2021 - 1 ME 140/20 -, NVwZ-RR 2021, 1049 = juris Rn. 16 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2023 - 1 LA 105/22

    Abluftgeschwindigkeit; Einwirkungsbereich; Familienprojekt; gemeinsame

    Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d.h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern (Senatsbeschl. v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 -, NVwZ-RR 2014, 802 = BRS 82 Nr. 171 = juris Rn. 11; v. 14.4.2021 - 1 ME 140/20 -, BauR 2021, 1088 = juris Rn. 27).
  • VG Hannover, 23.11.2021 - 12 B 4000/21

    Aliud; Formelle Illegalität; Legalisierungsbemühungen; Nutzung

    Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern (Nds. OVG, Beschluss vom 16.6.2014 - 1 ME 70/14 -, juris, Rn. 11; sowie zur Abgrenzung von Baugenehmigung und Nachtragsbaugenehmigung: Nds. OVG, Beschlüsse vom 14.4.2021 - 1 ME 140/20 -, juris, Rn. 27, und 2.3.2015 - 1 LA 151/14 -, juris, Rn. 11; OVG Münster, Beschlüsse vom 22.4.2013 - 2 A 1891/12 -, juris, Rn. 7; 13.12.2012 - 2 B 1250/12 -, juris, Rn. 15; VG Hannover, Beschluss vom 23.9.2020 - 12 B 2730/20 -, juris, Rn. 48).
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