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   OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23   

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OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23 (https://dejure.org/2023,7987)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.04.2023 - 10 LA 27/23 (https://dejure.org/2023,7987)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. April 2023 - 10 LA 27/23 (https://dejure.org/2023,7987)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2020 - 10 LA 3/20

    Keine Divergenzzulassung hinsichtlich Tatsachenfragen bei wesentlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.7.2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 22.7.2022 - 4 B 12.22 -, juris Rn. 6, und vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

    Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4).

    Bei Tatsachenfragen kommt eine Divergenzzulassung ferner dann nicht (mehr) in Betracht, wenn sich seit der angeführten obergerichtlichen Grundsatzentscheidung, die einen bestimmten Tatsachensatz aufgestellt hat, dessen Verbindlichkeit aber immer unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sachlage steht, die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich verändert haben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2023 - 11 A 252/23.A -, juris Rn. 5).

    Insbesondere im Bereich von Tatsachenfragen ist zu berücksichtigen, dass die Grundsätzlichkeit einer Aussage Geltung nur für die ihr zugrunde gelegte tatsächliche Erkenntnislage beansprucht (Senatsbeschluss vom 8.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2023 - 11 A 252/23.A -, juris Rn. 5).

    Denn auch im letzteren Fall ist die Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen ist, überholt und als nicht mehr relevant anzusehen (Senatsbeschluss vom 8.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.1999 - 14 A 2788/94.A -, juris Rn. 7 bis 11).

    In diesen Fällen kommt bei hinreichender Darlegung der betreffenden Grundsatzfrage(n) allein eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in Betracht (Senatsbeschluss vom 8.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2020 - 10 LA 214/19

    Befreiung; Belastungsgleichheit; Ermäßigung; Flächenverhältnis; Pauschalierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.7.2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 22.7.2022 - 4 B 12.22 -, juris Rn. 6, und vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

    Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1999 - 14 A 2788/94

    Asylverfahren; Berufung; Zulassung; Divergenz; Änderung des tatsächlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Denn auch im letzteren Fall ist die Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen ist, überholt und als nicht mehr relevant anzusehen (Senatsbeschluss vom 8.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.1999 - 14 A 2788/94.A -, juris Rn. 7 bis 11).

    Im Berufungsverfahren wäre die betreffende Tatsachenfrage nämlich einer völlig neuen Betrachtung unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnismittel zu unterziehen (vgl. zur Notwendigkeit der Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 14), ohne dass es auf die mit der Divergenzrüge angeführte unterschiedliche Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ankäme ( OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.1999 - 14 A 2788/94.A -, juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2022 - 9 LA 242/21

    Antragstellung, unverzügliche; Belehrungspflicht; Beruhen; Divergenz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.7.2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 22.7.2022 - 4 B 12.22 -, juris Rn. 6, und vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

    Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2022 - 6 A 2306/20

    Klagebefugnis; Umsetzungskonkurrenz; Förderlicher; Dienstposten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz u.a., dass die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Divergenzgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie in der Entscheidung nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.9.2022 - 6 A 2306/20 -, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.8.2022 - 9 ZB 21.2688 -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 30 zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

    Auch ist die Berufung nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist ( OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.9.2022 - 6 A 2306/20 -, juris Rn. 38 m.w.N.), da in diesem Fall das angegriffene Urteil nicht auf der Abweichung beruht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2023 - 11 A 252/23

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Bei Tatsachenfragen kommt eine Divergenzzulassung ferner dann nicht (mehr) in Betracht, wenn sich seit der angeführten obergerichtlichen Grundsatzentscheidung, die einen bestimmten Tatsachensatz aufgestellt hat, dessen Verbindlichkeit aber immer unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sachlage steht, die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlich verändert haben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2023 - 11 A 252/23.A -, juris Rn. 5).

    Insbesondere im Bereich von Tatsachenfragen ist zu berücksichtigen, dass die Grundsätzlichkeit einer Aussage Geltung nur für die ihr zugrunde gelegte tatsächliche Erkenntnislage beansprucht (Senatsbeschluss vom 8.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2023 - 11 A 252/23.A -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 37.21

    Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.7.2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 22.7.2022 - 4 B 12.22 -, juris Rn. 6, und vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

    Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 22.07.2022 - 4 B 12.22

    Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29, sowie vom 18.1.2020 - 10 LA 3/20 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.7.2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 22.7.2022 - 4 B 12.22 -, juris Rn. 6, und vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).
  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Im Berufungsverfahren wäre die betreffende Tatsachenfrage nämlich einer völlig neuen Betrachtung unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnismittel zu unterziehen (vgl. zur Notwendigkeit der Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 14), ohne dass es auf die mit der Divergenzrüge angeführte unterschiedliche Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ankäme ( OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.1999 - 14 A 2788/94.A -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2023 - 10 LA 27/23
    Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz u.a., dass die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Divergenzgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie in der Entscheidung nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.9.2022 - 6 A 2306/20 -, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.8.2022 - 9 ZB 21.2688 -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 30 zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).
  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 9 ZB 21.2688

    Nachbarklage gegen Schwimmbecken - Befreiung von der Einhaltung festgesetzter

  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 24 ZB 22.451

    Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung in einem

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2020 - 12 LA 155/20

    Aktenvollständigkeit; Fahrtenbuch; Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2023 - 3 L 82/23

    Subsidiärer Schutz für staatenlosen Palästinenser aus dem Gaza-Streifen

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (SächsOVG, Beschluss vom 9. August 2023 - 6 A 55/21.A - juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2023 - 10 LA 27/23 - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 11 A 335/23.A - juris Rn. 37).
  • VG Regensburg, 24.10.2023 - RN 15 K 23.30798

    Drittstaatenbescheid Bulgarien, freiwilliger Verzicht auf Schutzstatus

    Bezogen hat sich die Klägerseite auf eine Entscheidung des VG Karlsruhe vom 23.6.2020, Az. A 13 K 6311/19, eine Entscheidung des VG Oldenburg vom 29.4.2020, Az. 12 A 6134/17, das VG Stuttgart vom 28.12.2016, Az. A 5 K 8144/16 und den Hessischen VGH vom 4.11.2016, Az. 3 A 1322/16.A, ferner auf weitere Entscheidungen des OVG Niedersachsen vom 14.4.2023, 10 LA 27/23 und des VG Frankfurt/Oder vom 6.1.2023, Az. 10 K 803/22.
  • OLG Stuttgart, 11.08.2023 - 2 W 30/23

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführender Suchmaschineneintrag

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (SächsOVG, Beschluss vom 9. August 2023 - 6 A 55/21.A - juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2023 - 10 LA 27/23 - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 11 A 335/23.A - juris Rn. 37).
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