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   OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16   

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https://dejure.org/2017,32887
OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16 (https://dejure.org/2017,32887)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.06.2017 - 8 LB 127/16 (https://dejure.org/2017,32887)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 8 LB 127/16 (https://dejure.org/2017,32887)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16
    Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen an, sondern darauf, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - III ZB 62/14 -, NVwZ 2016, 870, 872, juris Rn. 11).

    Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung, die auf einer (behaupteten) öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht beruht und die damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. zu den Abgrenzungskriterien auch BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - III ZB 62/14 - NVwZ 2016, 870, 872, juris Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2006 - 2 LB 20/05

    Bestattung einer Angehörigen und Fremdgeschäftsführung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16
    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Geschäftsführer in eigennütziger Absicht handelt, ist der Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, so dass das Auftreten späterer Umstände die Geschäftsanmaßung nicht rückwirkend zu einer fremdnützigen Geschäftsführung macht (Staudinger, BGB, 2015, § 687, Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.1.2006 - 2 LB 20/05 -, juris Rn. 35, 36).

    Veranlasst ein naher Angehöriger sogleich die Bestattung des Verstorbenen, ist davon auszugehen, dass es an der objektiven Fremdbezogenheit des Geschäfts fehlt, da erkennbar der Wille des Angehörigen ist, dem Verstorbenen eine würdige Bestattung zu bereiten und nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch die Behörde zu handeln (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.1.2006 - 2 LB 20/05 -, juris Rn. 35, 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - 6 A 1040/12

    Schadensersatzbegehren eines Beamten bzgl. der vom Land ersparten Aufwendungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16
    Dass in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vereinzelt ein bereicherungsrechtlicher Vermögensvorteil schon darin gesehen worden ist, dass die beklagte Behörde eine Befreiung von einer (nur) künftigen Verpflichtung erlangt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.12.2015 - 6 A 1040/12 -, juris Rn. 175 ff.), führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
  • VG Hannover, 31.05.2001 - 9 A 1868/99
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16
    Ob dem Kläger unter Umständen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger zusteht (vgl. hierzu nur VG Hannover, Urt. v. 31.5.2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014, 1016-1017), kann hier dahingestellt bleiben, da ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gegen die beklagte Samtgemeinde gerichtet wäre.
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10

    Begründung einer subsidiären eigenen Bestattungspflicht der für den Sterbeort

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16
    Die zuständige Gemeinde, die auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG handelt, erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, NordÖR 2012, 146, 147, juris Rn. 35, 36) eine eigene, ihr selbst obliegende gesetzliche Pflicht zur Bestattung und schuldet die bei der Erfüllung dieser Pflicht entstehenden Bestattungskosten, wobei ihr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG die primär gesetzlich Bestattungspflichtigen nach § 8 Abs. 3 NBestattG für diese Bestattungskosten haften.
  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16
    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder "Leistungen ohne Rechtsgrund" erbracht worden sind oder dass eine "sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung" stattgefunden hat (BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 -, NJW 2006, 3225, 3226, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16
    Ein eigenmächtiges Handeln, das Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegensteht, muss einen Ausgleich in der Höhe der tatsächlich ersparten Aufwendungen nicht als unbillig erscheinen lassen, wenn sich die Folgen unsachgemäßer Eigenmächtigkeit des Geschäftsführer nicht auf den Erstattungsanspruch auswirken können (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - 4 C 5.86 -, juris Rn. 23-24).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 11 LC 21/17

    Aufwendungsersatzanspruch der Kommune bei Tätigwerden der Feuerwehr i.R. ihrer

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag darauf ankommt, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - III ZB 62/14 -. juris, Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.6.2017 - 8 LB 127/16 -, NdsVBl. 2017, 374, juris, Rn. 26).

    Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, vermutet, während objektiv eigene oder neutrale Geschäfte erst durch den Willen des Geschäftsführers zu einer Fremdgeschäftsführung ihren Fremdcharakter erhalten (Sprau, a.a.O., § 677, Rn. 4-6; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.6.2017 - 8 LB 127/16 -, a.a.O. juris, Rn. 28).

  • VG Hannover, 25.07.2019 - 1 A 2188/17

    Anhörung; Bestattungskosten; Ermessen; Ersatzvornahme; Gesamtschuldner;

    Die subsidiäre Bestattungspflicht der Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG, also die eigene gesetzliche Pflicht, die Bestattung zu veranlassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.06.2017 - 8 LB 127/16 -, juris Rn. 38), entstand vorliegend infolge des Umstands, dass weder die Ehegattin des Verstorben als vorrangig Verpflichtete nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BestattG noch die von der Beklagten über den Sterbefall informierten Töchter als zweitrangig Verpflichtete nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BestattG noch eine andere Person innerhalb der Fristen des § 9 BestattG für die Bestattung sorgen wollten bzw. gesorgt haben.
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