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   OVG Niedersachsen, 14.12.2022 - 1 ME 103/22   

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https://dejure.org/2022,38015
OVG Niedersachsen, 14.12.2022 - 1 ME 103/22 (https://dejure.org/2022,38015)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.12.2022 - 1 ME 103/22 (https://dejure.org/2022,38015)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 1 ME 103/22 (https://dejure.org/2022,38015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 BauGB; § 15 Abs 1 S 2 BauNVO
    Auslegung; Baugenehmigung; Bebauungsplan, vorhabenbezogener; Erschließung, ausreichende; Nachbareinwendungen; Rücksichtnahmegebot; Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Zu- und Abfahrtsverbot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zu- und Abfahrtsverbot ausgenommen: Keine direkte Zu- bzw. Abfahrt versprochen!

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Seniorenwohn- und -pflegeresidenz in Sittensen kann gebaut werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 1 MN 6/21

    Abwägungsfehler; Bebauungsplan, vorhabenbezogener; Ermittlungs- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.12.2022 - 1 ME 103/22
    Ihren gleichzeitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 1 MN 6/21) lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. April 2021 ab.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 16. April 2021 in dem Normenkontrolleilverfahren (Az.: 1 MN 6/21).

    Der Senat hat im Normenkontrolleilverfahren im Übrigen dargelegt, dass die Abwägung hinsichtlich der Auswirkungen des Plans auf die vorhandene Bebauung nicht zu beanstanden ist (s. 1 MN 6/21, BA S. 20 f.).

    Folglich ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 NBauO kein Grenzabstand i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO einzuhalten, wie der Senat bereits im Normenkontrolleilverfahren ausgeführt hat (1 MN 6/21, BA S. 21).

    Wie der Senat im Normenkontrolleilverfahren bereits ausgeführt hat (1 MN 6/21, BA S. 19), hat die Gemeinde bei der Festsetzung einen größeren Bereich in den Blick genommen.

    Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat im Normenkontrolleilverfahren bereits festgestellt hat, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Antragstellergrundstück in hinreichender Weise berücksichtigt (1 MN 6/21, BA S. 20).

    Abgesehen davon hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. April 2021 darauf hingewiesen, dass mit einer Baugrenze keine Bauverpflichtung einhergeht (1 MN 6/21, BA S. 21 f.).

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 3/20

    Abwägungsgebot; Baurecht auf Zeit; Immissionskonflikt; Lärm; Trennungsgebot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.12.2022 - 1 ME 103/22
    Das im Bebauungsplan Nr. 54 festgesetzte Urbane Gebiet stellt eine Erweiterung dieser Gebiete dar und ist mit diesen gemeinsam zu betrachten (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris Rn. 25).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.12.2022 - 1 ME 103/22
    Hierfür ist zwar eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz erforderlich, für die jedoch - jedenfalls bei einer Wohnnutzung - regelmäßig die Möglichkeit, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren, ausreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378 = NVwZ 2007, 81 = BRS 75 Nr. 108 = juris Rn. 20, 23).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2021 - 1 LA 59/21

    Aufenthaltsraum; Aufenthaltsräume; Geschossfläche; Geschossflächenzahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.12.2022 - 1 ME 103/22
    Soweit das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis - richtig: die Antragsbefugnis - der Antragsteller mit der Begründung bejaht hat, diese hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass die Erschließung ihres zumindest potenziell nutzbaren Grundstücks für die Zukunft gesichert sei, sodass sie mit dem Verfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ihre "tatsächliche bzw. rechtliche Position" verbessen könnten, verkennt es, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 20.9.2021 - 1 LA 59/21 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
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